Archiv der Kategorie: Allgemein

Off-label-Use ohne Rezept von Human-Homöopathika bei Tieren zulässig – BVerfG kippt Tierarztvorbehalt

Die Umwidmung registrierter Humanhomöopathika für die Anwendung bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, begründet keine Verschreibungspflicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende Vorschrift im Tierarzneimittelgesetz, das Anfang 2022 in kraft getreten ist, gekippt und damit Tierheilpraktikern und anderen Tiertherapeuten den Rücken gestärkt (Beschluss v. 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21 und 1 BvR 2449/21). Soweit Homöopathen und andere Anwender registrierte und verschreibungsfreie Humanpräparate „off-label“ dem Tier verabreichen, können sie dies auch weiterhin ohne Hinzuziehung eines Tierarztes tun. Das Gericht stellt klar, dass die im Vergleich zum vorher geltenden AMG strengere Regelung in § 50 Abs. 2 TAMG unionsrechtlich nicht geboten sei und unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der übrigen Therapeuten eingreift.

BVerfG – Beschluss vom 11. März 2020 – Lebensmittelstrafrecht – EU-Hygienerecht: Die Verweisungsnorm des § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, der die Strafrechtsetzungskompetenz an das BMELV delegiert, ist verfassungsgemäß.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die strafrechtliche Verweisungstechnik des LFGB, mit der für Lebensmittelunternehmer verbindliche EU-Verordnungen vom Bundesministerium um nicht vom Parlament in das deutsche Strafrecht integriert werden, zulässig ist.

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Das Landgericht Stade hatte nach Art. 100 GG vorgelegt, nachdem es zwar von der Schuld eines Fleischunternehmers überzeugt war, der entgegen EU-Verordung 853/2004 (Hygienerecht für Lebensmittel tierischen Ursprungs) Schweinefleisch hergestellt und vertrieben hatte, dass Knorpelpartikel vom Kehlkopf und der Luftröhre enthielt. Allerdings hielt das LG die Verweisungstechnik der LFGB-Vorschriften, insbesondere die Verweisung auf die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV), u. a. aus Gründen des Bestimmtheitsgrundsatzes und der Verweisung auf den Verordnungsgeber für verfassungswidrig.

Entscheidung des BVerfG

Dies sah das BVerfG anders: Gesetzgeber müsse auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Daher schließe das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus. Der Gesetzgeber müsse den Tatbestand nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen.

Auch Blankettvorschriften rechtmäßig

Auch die bei § 58 LFGB zur Anwendung gekommene Verwendung einer Blankettstrafnorm sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht. Die Blankettstrafvorschrift des § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB und die sie ausfüllenden formell-gesetzlichen Vorschriften der § 58 Abs. 1 Nr. 18 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB bestimmten in ihrer Gesamtschau folgendes: Eine Zuwiderhandlung gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift des Unionsrechts, die zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes bei Lebensmitteln durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln verbietet oder beschränkt oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorschreibt oder für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen stellt (hier das Fleischhygienerecht in Form der VO 853/2004), steht unter Strafe, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB für einen bestimmten Straftatbestand einen entsprechenden Rückverweis enthält. Damit seien die Voraussetzungen der Strafbarkeit hinreichend deutlich beschrieben. Der gesetzliche Regelungsgehalt erschließe sich den – im Bereich der Lebensmittelproduktion und des Lebensmittelhandels tätigen und daher typischerweise sachkundigen – Normadressaten durch das Zusammenlesen der Einzelnormen aus der Kette der § 58 Abs. 3 Nr. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 18 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB. Der Aufwand bei der Normlektüre und der gedanklichen Umsetzung der Verweisungen sei damit zwar deutlich erhöht, führe aber noch nicht dazu, dass der gesetzliche Regelungsgehalt nicht mehr erkennbar sei.

Ausführlich vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2020 – 2 BvL 5/17 –

BGH Apothekenrecht: Neukundenwerbung mit Gutscheinen mit Rx-Bezug unzulässig

Apotheker müssen trotz kritischer Sicht des EuGH auf die deutsche Preisbindung bei der Neukundenwerbung Vorsicht walten lassen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.11.2018, BGH I ZR 237/16) verstößt es gegen §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, wenn ein Apotheker Kunden eine Prämie in Höhe von 10 € für jeden neu geworbenen Kunden verspricht, soweit der neu geworbene Kunde ausschließlich preisgebundene Arzneimittel erwirbt.

Der BGH führt aus, das  Berufungsgericht  habe zu Recht angenommen, es handele es sich bei der Werbung des Apothekers um produktbezogene Werbung (wie vom HWG verlangt). Die Werbung betreffe das gesamte Sortiment der Apotheke, weil die versprochene  Zuwendung  an  die  Voraussetzung  geknüpft  sei,  dass  ein  neuer Kunde ein vom Beklagten angebotenes Produkt erwerbe. Die Werbung sei daher keine  allgemeine Firmenwerbung,  sondern eine  Maßnahme  zur  Förderung des Absatzes der von der Apotheke vertriebenen Produkte.

Dem stehe auch der Arzneimittelkodex nicht entgegen. Insbesondere den Regelungen der  Art. 86 und 89 der Richtlinie 2001/83/EG sei nicht zu entnehmen, dass allein die Werbung für ein einzelnes Produkt verboten, die Werbung für lediglich ihrer Art nach bestimmte Arzneimittel oder das gesamte Warensortiment dagegen erlaubt sei.

Zudem liege ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem niedrigeren Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung seien vielmehr  auch  dann  verletzt,  wenn  für  das  preisgebundene  Arzneimittel  zwar der vorgeschriebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9.September 2010 – IZR193/07, GRUR 2010, 1138 Rn.17 =WRP 2010, 1482 – UNSER DANKE-SCHÖN  FÜR  SIE,  m. w. N;  BGH,  GRUR  2017,  635  Rn. 37 – Freunde  werben Freunde).

Schließlich seien die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG in Bezug  genommenen Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes auch nicht aus unions- oder verfassungsrechtlichen  Gründen  unanwendbar  oder  unwirksam. Die  Revision rüge ohne Erfolg, die in §78 Abs. 2 AMG enthaltene Regelung könne nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale (EuGH, Urteil  vom  19. Oktober  2016 -C- 148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36) keine Geltung mehr beanspruchen. Diese Entscheidung habe keine direkte Bedeutung für den Streitfall, da dieser einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betreffe. Der Umstand, dass ausländische Versandapotheken der Preisbindung nicht unterliegen, führe auch zu keiner relevanten  Ungleichbehandlung  im  Sinne  von  Art. 3 Abs. 1 GG. Ebensowenig könne angenommen werden,  dass die mit dem  einheitlichen Apothekenabgabepreis verbundene Einschränkung der Berufsfreiheit nicht (mehr) gerechtfertigt sein könnte.

Nach diesen Maßstäben läge im Streitfall ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche  Preisbindung  vor.  Nach  der  beanstandeten  Werbung  des Apothekers werde die Prämie in Höhe von 10 € ohne Einschränkung für jede Werbung eines neuen Kunden und damit auch dann gewährt, wenn der neue Kunde  bei der Apotheke  ausschließlich  Arzneimittel  erwerbe,  für  die  ein  einheitlicher Apothekenabgabenpreis zu gewährleisten ist.

Lebensmittelkennzeichnung: Raffaello muss Mengenangabe erhalten, OLG Frankfurt Urteil vom 25.10.2018, Az. 6 U 175/17

Ferrero muss zukünftig seine „Raffaello“-Packungen mit der Mengenkennzeichnung gemäß Art. 23 i. V. m. Anhang Nr. 4 Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) versehen. Entgegen der Ansicht des Süßwarenherstellers handele es sich bei den Folien, in die die einzelnen Süßwaren eingeschweißt sind, um „Einzelpackungen“ gem. Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV. Daher müsse die Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen auf der Umverpackung angegeben werden. Anderenfalls bestehe die Gefahr einer unsachgemäßen Beeinflussung der Kaufentscheidung des Verbrauchers.

Ferrrero war schon in der Vorinstanz unterlegen und kann noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Stand: 26.10.2018

Eierlikör mit Milch ist kein Eierlikör – Zutatenliste für Spirituosen ist abschließend – EuGH, Urt. v. 25.10.2018, Az. 462/17

Der EuGH hat sich mit der Frage befasst, ob Eierlikör als solcher bezeichnet werden darf, wenn ihm – über die Zutatenliste des Anhangs II der Spirituosenverordnung hinaus – andere Zutaten zugesetzt wurden. Das Gericht verneint dies. Der Hersteller hatte seinem als Eierlikör bezeichneten Produkt über Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 hinausgehend Milch zugesetzt. Dies hält der EuGH für nicht mit dem EU-Recht vereinbar, da die Liste der Verordnung insoweit abschließend sei.

Würde die Liste der Bestandteile in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 als nicht abschließend angesehen, bestünde die Gefahr, dass die Ziele des europäischen Spirituosenrechts, nämlich die Gewährleistung eines hohen Grades an Verbraucherschutz, die Verhinderung betrügerischer Praktiken, die Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb sowie den Schutz des guten Rufs, beeinträchtigt würden. Könnten Eierlikör andere als die in dieser Liste abschließend genannten Bestandteile zugesetzt werden, sei dies schädlich für die Transparenz und könnte die Hersteller dazu verleiten, zulasten eines fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes billigere Bestandteile zuzusetzen. Demgemäß sei die Spirituosenverordnung dahin auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör “ führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält.

Aus für Rotschimmelreis? – EFSA-Gutachten vom Juni 2018

Der ESFA Ausschuss hat eine „scientific opinion“ für Rote-Reis-Hefe bzw. Monacolin K aus Rotschimmelreis veröffentlicht, die bei den betroffenen Herstellern und Vertreibern erhebliche Wellen schlagen dürfte. Darin kommt die EFSA zu dem Ergebnis, dass bei Einnahme von 10 mg pro Tag Monacolin K ernsthafte Sicherheitsbedenken bestehen, und – darüber hinausgehend –  sogar bei Tagesmengen von 3 mg schwere Nebenwirkungen festzustellen sind. Daher sieht sich der Ausschuss nicht in der Lage, einen Wert von Monacolin K aus Rotschimmelreis festzulegen, bei dem Besorgnisfreiheit bestünde.

Damit geht die EFSA über das hinaus, was durch die dritte Stellungnahme der Gemeinsamen Expertenkommission von BfArM und BVL zur Einstufung von Rotschimmelreisprodukten (02/2016) angestoßen wurde. Danach weisen Produkte mit einer Monakolin K-Dosis ab 5 mg pro Tag eine erhebliche pharmakologische Wirkung auf und können daher unabhängig von ihrer Aufmachung als Arzneimittel eingestuft werden. Produkte unterhalb einer Dosierung von 5 mg pro Tag seien gegebenenfalls als nicht sicher im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2001 anzusehen.

Dies wird durch die EFSA-Einschätzung nunmehr zementiert. Insbesondere besteht nun auch für Produkte, die Hersteller von zulassungsfreien Produkten, vor allem Nahrungsergänzungen, bereits ab 2016 aufgrund der BVL-Publikation auf eine Konzentration von unter 5 mg herabgesenkt hatten, keine Rechtssicherheit mehr. Denn Behörden und ggf. Wettbewerber könnten unter Berufung auf das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel Untersagungsverfügungen verhängen bzw. Unterlassungsansprüche geltend machen.

Dem stünde auch der Health Claim „Monacolin K aus Rotschimmelreis trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei“ in der Verordnung 432/2012 nicht entgegen. Denn nach Erwägungsgrund 17 dieser Verordnung ist eine Bewertung eines Health Claims nicht gleichbedeutend mit einer Zulassung als Stoff in Lebensmitteln. Es bleibt daher abzuwarten, wie Behörden oder evtl. der Verordnungsgeber mit der EFSA-Einschätzung umgehen werden.

Stand: 3.9.2018

Verpackungsgesetz – Die Systembeteiligungspflicht und erweiterte Meldepflichten

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz vollständig in Kraft. Es löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. Eines der für Marktteilnehmer ganz wesentlichen  Handlungserfordernisse ist die Prüfung, inwieweit sich Änderungen bei der Systembeteiligungspflicht sowie Registrierungs- und Meldepflichten ergeben.

Welche Verpackungen unterliegen der Systembeteiligungspflicht?

Grundsätzlich gilt: „Nur was mit Ware befüllt ist und beim privaten Endverbraucher Müll produziert, ist beteiligungspflichtig.“

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen (neu!), die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 8 VerpackG). „Private“ Endverbraucher sind nicht nur private Haushaltungen, sondern auch vergleichbare Anfallstellen im Sinne des § 3 Abs. 11 VerpackG, z. B. Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, und des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien sowie unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe.

Verkaufsverpackungen sind auch Serviceverpackungen (z. B. die Brötchentüte vom Bäcker) und Versandverpackungen (das Päckchen vom Internetshop).

Durch die Formulierung „als Abfall anfallen“ wird klargestellt, dass es darauf ankommt, wo die Verpackungen typischerweise entsorgt werden.

Nicht systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die typischerweise bei Weiterverteibern oder im Ausland als Abfall anfallen, z. B. gewerbliche Verpackungen, die beim Vertreiber verleiben, wie Bulk- oder Großgebindepackungen, Transportverpackungen (= Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind), Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Exportverpackungen.

Die Einzelheiten können einem Katalog der ZSVR (Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister) entnommen werden, den diese auf ihrer Website veröffentlicht. Der Katalog dient der Unterstützung der Erstinverkehrbringer bei der Einstufung ihrer Verpackungen; bei Zweifeln über die tatsächliche Systembeteiligungspflicht im Einzelfall kann bei der Stiftung ein entsprechender Antrag zur Einstufung gestellt werden. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Wen trifft die Systembeteiligungspflicht?

Von Grundsatz her gilt: „Wer befüllt, meldet und beteiligt sich.“

Die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 1 S. 1 ist vom Wortlaut her etwas irreführend, weil Sie schlicht vom „Hersteller“ spricht:

„Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.“ (§ 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG)

Daraus darf jedoch auf keinen Fall geschlossen werden, dass diejenigen beteiligungspflichtig seien, die die Verpackung ursprünglich einmal hergestellt haben. Vielmehr knüpft der Gesetzgeber die Beteiligungspflicht an denjenigen, der eine mit Ware befüllte Verpackung, die bei den o. g. privaten Endverbrauchern typischerweise als Abfall anfällt, erstmalig vertreibt. Damit gilt de facto ein sehr weiter Herstellerbegriff. Streng genommen stellt der Gesetzgeber auf den Vertreiber, nicht auf den Hersteller im engeren Sinne ab. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich beim Hersteller um einen Unterfall des Vertreibers, nämlich um denjenigen Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (BT-Drs. 18/11274, S. 85). Diese in der Handelskette etwas befremdliche Definition ist jedoch noch nicht entscheidend. Mit „Herstellung“ ist nämlich noch nicht die originäre Produktion z. B. eines Kartons gemeint. Vielmehr muss noch ein weiterer Schritt, nämlich die Befüllung mit Ware, hinzutreten. Erst jetzt liegt eine „Herstellung i. S. d. VerpackG“ vor. Dies ergibt sich jedoch (leider) nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, sondern erst aus der Begründung:

„Als Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gilt nach den Begriffsbestimmungen des Herstellers in § 3 Absatz 14 und der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in § 3 Absatz 8 derjenige, der mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, also in der Regel der „Abfüller“.“ (BT-Drs. 18/11274, S. 87)

Beispiele für systembeteiligungspflichtige Personen:

– Hersteller/Abfüller von Verkaufsverpackungen im engeren Sinne (= Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden)

— aber: keine Lohnhersteller (eigentlich „Lohnabfüller“, weil das Gesetz unter Herstellung eigentlich die Befüllung versteht), wenn, wie im Falle von § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG, kein Inverkehrbringen vorliegt: „Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.“

– Hersteller/Abfüller von Verkaufsverpackungen im weiteren Sinne:

— Hersteller/Abfüller von Serviceverpackungen (= Verpackungen, die der Letztvertreiber befüllt, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen), z. B. Imbisstüte vom Wochenmarktstand; hier ist auf die Delegationsmöglichkeit der Systembeteiligung auf den Vorvertreiber gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG hinzuweisen. Damit ist es z. B. Lebensmittelgeschäften und Imbissbuden gestattet, „vorlizenzierte Serviceverpackungen“ anzubieten.

— Hersteller/Abfüller von Versandverpackungen, z. B. Versandpäckchen eines Onlineshops, der selbst in diese Versandpäckchen abfüllt.

— Inverkehrbringer mit Sitz im Ausland, da als Hersteller auch derjenige gilt, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt.

– Hersteller/Abfüller von Umverpackungen (= Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Waren enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Waren angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen), z. B. Faltschachtel für Zahnpastatube, Karton für mehrere Tetrapaks mit Milch.

Registrierungs- und Meldepflichten

Hersteller/Abfüller sind gemäß § 9 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen

von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der ZSVR registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Neben allgemeinen Daten wie Adresse, vertretungsberechtigte Person u.s.w. sind auch Marken anzugeben, unter denen vertrieben wird.

Darüber hinaus bzw. anschließend sind Hersteller/Abfüller gemäß § 10 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der ZSVR unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

  1. Registrierungsnummer;
  2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
  3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
  4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Des Weiteren muss unter bestimmten Voraussetzungen eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden; hier greifen jedoch bei Unterschreitung bestimmter Mengen Befreiungstatbestände (vgl. § 11 Abs. 4 VerpackG). Für Systembeteiligungs- und Meldepflichten gibt es hingegen keine mengenbezogenen Ausnahmen (Registrierungs- und Beteiligungspflicht ab der ersten Verpackung).

Stand: August 2018

OVG NRW zum Produktbezug der Lebensmittelwerbung bei gesundheitsbezogenen Angaben

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 10.10.2014 (Az. 13 B 942/14) haben die Überwachungsbehörden bei Ihrer Bewertung von Lebensmittelwerbung sorgfältig darauf zu achten, inwieweit bei gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung 1924/2006 (Health Claims Verordnung) tatsächlich ein Produktbezug vorliegt. Fehlt es an einem solchen Bezug, ist die Healthclaimsverordnung nicht anwendbar, eine Ordnungsverfügung unzulässig. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger geworben mit der Aussage „[…] bestimmte Vitamine sind […] wichtig für die […] Gehirnfunktion.“ Indes war die Aussage in einem sprachlich wie optisch klar abgegrenzten Textteil zu finden, der sich – wenngleich mit werbender Zielrichtung – produktneutral mit der Funktionsweise des Gehirns beschäftigte. Neben Vitaminen wurden dort zahlreiche andere Nährstoffe und Faktoren für die Aufrechterhaltung der Gehirnfunktion genannt. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass die Angabe aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers einen rein informatorischen Sinngehalt habe.

Anmerkung:

Das OVG Münster unterscheidet zutreffend zwischen sach- und produktbezogener Information. Es kommt demgemäß zu dem Ergebnis, dass bei fehlendem Produktbezug keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV vorliegt. Zu ergänzen ist hier dreierlei:

1. Es fehlt dann ebenfalls an einer Anwendbarkeit der HCV gemäß Art. 1 Abs. 2 Unterabsatz 1 HCV.

2. Die Entscheidung kann angesichts der Tatsache, dass die für zulässig befundene Aussage sehr wohl in die Produktwerbung eingebettet war, als „mutig“ bezeichnet werden. Sie gibt Anlass zu vorsichtiger Hoffnung, dass den Werbenden trotz extrem weiter Auslegung der HCV wenigstens ein kleiner Spielraum zur Platzierung zutreffender Stoffeigenschaften belassen wird.

3. Es bleibt aufgrund der extensiven Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Aussage gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV (vgl. EuGH C-544/10, WRP 2012,1368 (Deutsches Weintor); BGH I ZR 36/11, WRP 2013,180 (Monsterbacke); BGH I ZR 22/09, juris (Gurktaler Kräuterlikör) besondere Vorsicht geboten bei der Einschätzung, inwieweit tatsächlich Produktbezogenheit der Werbung vorliegt oder nicht.

OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2013 – Rotbäckchen

Nach der vorstehenden Entscheidung handelt es sich bei der Werbung für Kindersaft mit den Aussagen „Lernstark“ und „Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben i. S. d. Art. 10 HCV (VERORDNUNG (EG) NR. 1924/2006).

 

Anmerkung:

1. In Bezug auf „Lernstark“ führt das Gericht zunächst zutreffend aus, dass es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handele, da auf Förderung der geistigen Tätigkeit abgestellt werde. Bei seiner anschließenden Prüfung des Art 10 Abs. 3 HCV geht das Gericht jedoch fehl in der Annahme, „Lernstark“ sei eine hinreichend spezifizierte und konkrete Aussage, sodass Art. 10 Abs. 3 HCV nicht anwendbar sei. Diese Vorschrift erklärt allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit oder für das Wohlbefinden für zulässig, wenn ihnen eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei. Das Gericht prüft nämlich nicht, ob der Begriff überhaupt als spezielle gesundheitsbezogene Angabe zugelassen werden könnte. Diese Zulassungseignung ist wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen allgemeinen Angaben gem. Art. 10 Abs. 3 HCV und spezifischer (zulassungspflichtiger) Gesundheitswerbung (vgl. BGH GRUR 2013, 958/959 Rz. 13 – Vitalpilze; EU-Leitlinie gem. Beschluss 2013/63/EU). Der Begriff „Lernstark“ ist derart allgemein gehalten, dass er wohl kaum einer Zulassung zugänglich ist, weil hinreichende Beurteilungskriterien fehlen dürften, die eine wissenschaftliche Bewertung zuließen.

2. Bei der Aussage „Mit Eisen zu Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ hat das OLG Koblenz schlicht übersehen, dass es eine gem. Art. 14 Abs. 1 lit. b HCV für Kinder zugelassene Angabe für Eisen gibt, die lautet „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei.“ Da Erwägungsgrund 11 Satz 2 der Verordnung 957/2010 gleichbedeutende Angaben ausdrücklich zulässt, war auch die Verwendung der Aussage „Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit “ zulässig und hätte vom Oberlandesgericht nicht untersagt werden dürfen.

 

Ausblick: Die Rechtssache ist beim BGH (I ZR 222/13) anhängig. Dessen Entscheidung darf mit Spannung erwartet werden.

OLG Hamburg – „Mit natürlichen Milchsäurekulturen“

Urt. v. 29.08.2013 3 U 12/12

Eine Werbung für Babynahrung mit der vorbezeichneten Angabe ist irreführend, wenn die Milchsäurekultur nicht der Natur entnommen, sondern im Labor durch einen enzymatischen Selektionsprozess in ihrer biochemischen (genetischen) Beschaffenheit verändert wurde.

Anmerkung: Diese Entscheidung ist deshalb interessant, weil sie hinsichtlich der Verbrauchererwartung, was lebensmittelrechtlich unter „natürlich“ zu verstehen ist, eine klare Position bezieht und dabei eine zutreffende Abgrenzung vornimmt zum Recht der Aromastoffe. Obwohl sich die streitige Werbung nicht auf Aromen, sondern auf andere Zutaten bezog, hatte sich der Werbende auf Anlage 1 der Aromenverordnung (damalige Fassung) berufen, wonach solche Aromen „natürlich“ sind, die durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft gewonnen werden.[1] Zunächst äußert das Gericht Bedenken ob die zitierte Spezialnorm überhaupt geeignet ist, das allgemeine Verkehrsverständnis zu prägen. Hier hätte das Gericht, das diese Frage offenlässt, schon zu einer Verneinung dieser Frage gelangen können, da es später zutreffend auf die Differenzierung aus dem Lebensmittel-Zusatzstoffrecht verweist, die eine allgemeine Anwendung des Aromastoffes auf alle Zutaten gerade ausschließt. In dem lebensmittelrechtlichen Sonderbereich des Zusatzstoffrechts unterscheidet man (1) zwischen „natürlichen Stoffen“, also solchen die in der Natur vorkommen, (2) „Stoffen natürlicher Herkunft“, also Stoffe, die aus natürlichen Stoffen durch bestimmte Verfahren gewonnen werden, und (3) „chemisch gleiche Stoffe“, die chemisch hergestellt und mit natürlichen Stoffen chemisch identisch sind. Schon diese Dreiteilung zeigt, dass sehr genau zu differenzieren ist. Das Gericht kommt daher im Ergebnis zutreffend zu dem Schluss, dass die Regeln des Aromastoffrechts nicht auf andere Zutaten übertragen werden können, da dem Verbraucher bei Aromen klar sei, dass es sich um Stoffe handele, die aus dem Ausgangsprodukt erst noch herausgelöst werden müssten, dass also Verarbeitungsschritte zwangsläufig seien und das Wort „natürlich“ bei Aromen – im Gegensatz zu anderen Lebensmittelzutaten – nicht die Abwesenheit solcher Verarbeitungsschritte bezeichnet, sondern nur die Natürlichkeit des Ausgangsstoffs.

Ergebnis: In der Lebensmittelwerbung ist sorgfältig zu differenzieren zwischen „natürlichen Zutaten“ und „Zutaten natürlicher Herkunft“. Lediglich das Aromastoffrecht nimmt hier eine Sonderposition ein, die jedoch nicht auf andere Zutaten übertragbar ist.


 

[1] Def. „natürlicher Aromastoff“ nach aktueller EU-VO 1334/2008, Art. 3 Abs. 2: „Aromastoff, durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen, die als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden. Natürliche Aromastoffe sind Stoffe, die natürlich vorkommen und in der Natur nachgewiesen wurden.“