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Lebensmittelkennzeichnung: Raffaello muss Mengenangabe erhalten, OLG Frankfurt Urteil vom 25.10.2018, Az. 6 U 175/17

Ferrero muss zukünftig seine „Raffaello“-Packungen mit der Mengenkennzeichnung gemäß Art. 23 i. V. m. Anhang Nr. 4 Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) versehen. Entgegen der Ansicht des Süßwarenherstellers handele es sich bei den Folien, in die die einzelnen Süßwaren eingeschweißt sind, um „Einzelpackungen“ gem. Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV. Daher müsse die Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen auf der Umverpackung angegeben werden. Anderenfalls bestehe die Gefahr einer unsachgemäßen Beeinflussung der Kaufentscheidung des Verbrauchers.

Ferrrero war schon in der Vorinstanz unterlegen und kann noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Stand: 26.10.2018