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OVG NRW zum Produktbezug der Lebensmittelwerbung bei gesundheitsbezogenen Angaben

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 10.10.2014 (Az. 13 B 942/14) haben die Überwachungsbehörden bei Ihrer Bewertung von Lebensmittelwerbung sorgfältig darauf zu achten, inwieweit bei gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung 1924/2006 (Health Claims Verordnung) tatsächlich ein Produktbezug vorliegt. Fehlt es an einem solchen Bezug, ist die Healthclaimsverordnung nicht anwendbar, eine Ordnungsverfügung unzulässig. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger geworben mit der Aussage „[…] bestimmte Vitamine sind […] wichtig für die […] Gehirnfunktion.“ Indes war die Aussage in einem sprachlich wie optisch klar abgegrenzten Textteil zu finden, der sich – wenngleich mit werbender Zielrichtung – produktneutral mit der Funktionsweise des Gehirns beschäftigte. Neben Vitaminen wurden dort zahlreiche andere Nährstoffe und Faktoren für die Aufrechterhaltung der Gehirnfunktion genannt. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass die Angabe aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers einen rein informatorischen Sinngehalt habe.

Anmerkung:

Das OVG Münster unterscheidet zutreffend zwischen sach- und produktbezogener Information. Es kommt demgemäß zu dem Ergebnis, dass bei fehlendem Produktbezug keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV vorliegt. Zu ergänzen ist hier dreierlei:

1. Es fehlt dann ebenfalls an einer Anwendbarkeit der HCV gemäß Art. 1 Abs. 2 Unterabsatz 1 HCV.

2. Die Entscheidung kann angesichts der Tatsache, dass die für zulässig befundene Aussage sehr wohl in die Produktwerbung eingebettet war, als „mutig“ bezeichnet werden. Sie gibt Anlass zu vorsichtiger Hoffnung, dass den Werbenden trotz extrem weiter Auslegung der HCV wenigstens ein kleiner Spielraum zur Platzierung zutreffender Stoffeigenschaften belassen wird.

3. Es bleibt aufgrund der extensiven Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Aussage gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV (vgl. EuGH C-544/10, WRP 2012,1368 (Deutsches Weintor); BGH I ZR 36/11, WRP 2013,180 (Monsterbacke); BGH I ZR 22/09, juris (Gurktaler Kräuterlikör) besondere Vorsicht geboten bei der Einschätzung, inwieweit tatsächlich Produktbezogenheit der Werbung vorliegt oder nicht.