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OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2013 – Rotbäckchen

Nach der vorstehenden Entscheidung handelt es sich bei der Werbung für Kindersaft mit den Aussagen „Lernstark“ und „Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben i. S. d. Art. 10 HCV (VERORDNUNG (EG) NR. 1924/2006).

 

Anmerkung:

1. In Bezug auf „Lernstark“ führt das Gericht zunächst zutreffend aus, dass es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handele, da auf Förderung der geistigen Tätigkeit abgestellt werde. Bei seiner anschließenden Prüfung des Art 10 Abs. 3 HCV geht das Gericht jedoch fehl in der Annahme, „Lernstark“ sei eine hinreichend spezifizierte und konkrete Aussage, sodass Art. 10 Abs. 3 HCV nicht anwendbar sei. Diese Vorschrift erklärt allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit oder für das Wohlbefinden für zulässig, wenn ihnen eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei. Das Gericht prüft nämlich nicht, ob der Begriff überhaupt als spezielle gesundheitsbezogene Angabe zugelassen werden könnte. Diese Zulassungseignung ist wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen allgemeinen Angaben gem. Art. 10 Abs. 3 HCV und spezifischer (zulassungspflichtiger) Gesundheitswerbung (vgl. BGH GRUR 2013, 958/959 Rz. 13 – Vitalpilze; EU-Leitlinie gem. Beschluss 2013/63/EU). Der Begriff „Lernstark“ ist derart allgemein gehalten, dass er wohl kaum einer Zulassung zugänglich ist, weil hinreichende Beurteilungskriterien fehlen dürften, die eine wissenschaftliche Bewertung zuließen.

2. Bei der Aussage „Mit Eisen zu Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ hat das OLG Koblenz schlicht übersehen, dass es eine gem. Art. 14 Abs. 1 lit. b HCV für Kinder zugelassene Angabe für Eisen gibt, die lautet „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei.“ Da Erwägungsgrund 11 Satz 2 der Verordnung 957/2010 gleichbedeutende Angaben ausdrücklich zulässt, war auch die Verwendung der Aussage „Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit “ zulässig und hätte vom Oberlandesgericht nicht untersagt werden dürfen.

 

Ausblick: Die Rechtssache ist beim BGH (I ZR 222/13) anhängig. Dessen Entscheidung darf mit Spannung erwartet werden.