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EuGH: Knoblauchpräparate keine Arzneimittel

In der Publikation vom 07.09.2007 war bereits ausführlich zu den Schlussanträgen der Generalanwältin Verica Trstenjak zur lebensmittelrechtlichen Einstufung von Knoblauchkapseln referiert worden. Der EuGH ist den Anträgen nunmehr erwartungsgemäß gefolgt. Insbesondere führt der EuGH in seiner Entscheidung vom 15. November 2007 (C-319/05) in Bezug auf die Funktionsarzneimitteleigenschaft aus:

„Anders als der Begriff des Arzneimittels nach der Bezeichnung, dessen weite Auslegung die Verbraucher vor Erzeugnissen schützen soll, die nicht die Wirksamkeit besitzen, welche sie erwarten dürfen, soll der Begriff des Arzneimittels nach der Funktion diejenigen Erzeugnisse erfassen, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen. […] Deshalb […] ist es nicht ausreichend, dass ein Erzeugnis Eigenschaften besitzt, die der Gesundheit im Allgemeinen förderlich sind, sondern es muss wirklich die Funktion der Verhütung oder Heilung besitzen.

Diese Feststellung gilt umso mehr für Erzeugnisse, die zusätzlich zu ihrer Eigenschaft als Lebensmittel anerkanntermaßen förderliche Wirkungen für die Gesundheit besitzen. Wie die Generalanwältin in Nr. 60 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, gibt es nämlich zahlreiche allgemein als Lebensmittel anerkannte Erzeugnisse, die objektiv für therapeutische Zwecke verwendet werden können. Dieser Umstand kann jedoch nicht genügen, um ihnen die Eigenschaft eines Arzneimittels im Sinne der Richtlinie 2001/83 zu verleihen.“ (EuGH, Urt. v. 15.11.2007, C-319/05 – Knoblauchkapseln, Rz. 61, 64, 65).

Zwar ist die erhoffte Konkretisierung und Vertiefung der Ansätze der Generalanwältin ausgeblieben. Ebenso konnte sich der EuGH nicht dazu durchringen, den außerordentlich schwer definierbaren und z. T. sogar bestrittenen Begriff der pharmakologischen Eigenschaften zu konkretisieren. Gleichwohl ist dieses Urteil sehr erfreulich, da es einen großen Beitrag zur Rechtssicherheit leistet und insbesondere den Überwachungsbehörden ein klares Zeichen setzt, welche Maßstäbe in Zukunft bei der Subsumtion bestimmter Produkte unter die arzneimittel- und lebensmittelrechtlichen Begrifflichkeiten gelten.

Stand: 10.12.2007, Dr. Gordon Grunert, LL.M. Eur., www.anwaltskanzlei-grunert.de