{"id":493,"date":"2013-07-23T16:59:40","date_gmt":"2013-07-23T14:59:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/?p=493"},"modified":"2013-11-08T19:10:30","modified_gmt":"2013-11-08T18:10:30","slug":"bgh-biomineralwasser-weiterhin-wildwuchs-bei-der-bio-kennzeichnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/bgh-biomineralwasser-weiterhin-wildwuchs-bei-der-bio-kennzeichnung\/","title":{"rendered":"BGH: Biomineralwasser: Weiterhin unzureichende Transparenz bei der Bio-Kennzeichnung"},"content":{"rendered":"<div>\n<div>\n<p>Nach einer Entscheidung des BGH ist es grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig mit dem Begriff \u201eBiomineralwasser\u201c zu werben, ohne dass n\u00e4here Angaben zu den Beurteilungskriterien, die die Bezeichnung \u201eBio\u201c rechtfertigen sollen, erforderlich sind (BGH Urt. v. 13.09.2012, I ZR 230\/11). Ein Mineralwasserhersteller hatte sein Produkt als Biomineralwasser gekennzeichnet. Da Mineralwasser nicht in den Anwendungsbereich der \u00d6ko-Verordnung (EG) 834\/2007 f\u00e4llt, durfte der Hersteller zwar kein Siegel verwenden, das dem bekannten Bio-Siegel nach der \u00d6ko-Kennzeichnungsverordnung \u00e4hnelte. Der BGH verneinte jedoch eine Irref\u00fchrung durch die Bezeichnung \u201eBiomineralwasser\u201c, obwohl die Kriterien zur Rechtfertigung des Begriffs \u201eBio\u201c (Wasserqualit\u00e4t, Reinheit, Schadstoffgehalt etc.) mangels Geltung der \u00d6ko-Verordnung einerseits und mangels Angaben durch den Hersteller andererseits v\u00f6llig im Dunkeln blieben.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Anmerkung:<\/span><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcberzeugt nur teilweise. Zwar stellt der BGH zun\u00e4chst zutreffend klar, dass neben der Bezeichnung \u201enat\u00fcrliches Mineralwasser\u201c weitere Angaben wie \u201eBiomineralwasser\u201c zul\u00e4ssig seien und somit kein Versto\u00df gegen die Kennzeichnungsvorgaben von \u00a7\u00a7 3, 4 LMKV i. V. m. \u00a7 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung vorliege, weil das Lebensmittelkennzeichnungsrecht offen ist f\u00fcr zus\u00e4tzliche Angaben zur Beschaffenheit, sofern dadurch keine Fehlvorstellungen \u00fcber den Inhalt des in der Fertigpackung angebotenen Lebensmittels erzeugt werden.* Eine Erg\u00e4nzung verkehrs\u00fcblicher Bezeichnungen i. S. v. \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV mit beschreibenden Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken oder auch Phantasiebezeichnungen sei zul\u00e4ssig, soweit der Verkehr dadurch nicht irregef\u00fchrt werde. Dem ist zuzustimmen, da der Verbraucher bei Bioprodukten einen nat\u00fcrlichen Ursprung des Erzeugnisses erwartet und insoweit nicht in die Irre geleitet wird. Weiterhin best\u00e4tigt der BGH zutreffend das Verbot der Verwendung eines dem bekannten Bio-Siegel nach \u00d6ko-Kennzeichnungsverordnung \u00e4hnlichen Siegels, da die VO (EG) 834\/2007 f\u00fcr Mineralwasser gar nicht anwendbar ist.<\/p>\n<p>Jedoch setzt sich das Gericht in keiner Weise mit dem Umstand auseinander, wie der Verbraucher beurteilen soll, ob er es tats\u00e4chlich mit einem Bio-Produkt zu tun hat. Das bekannte Bio-Siegel enth\u00e4lt den klaren Hinweis auf die EG-\u00d6ko-Verordnung, welche einen zumindest recherchierbaren Rechtsrahmen vorgibt, \u00fcber den sich der Verbraucher informieren kann. Dem ist nicht so, wenn Hersteller frei bestimmen k\u00f6nnen, unter welchen Bedingungen sie den Begriff \u201eBio\u201c verwenden. Dem Verbraucher fehlt dann jede Vergleichsm\u00f6glichkeit mit nat\u00fcrlichen Mineralw\u00e4ssern. Zwar f\u00fchrt der BGH aus, dass der Verkehr von einem Biomineralwasser erwarte, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen sei, sondern im Hinblick auf das Vorhandensein von R\u00fcckst\u00e4nden und Schadstoffen auch \u201edeutlich reiner\u201c sei als herk\u00f6mmliches Mineralwasser; insoweit unterschieden sich Mineralw\u00e4sser, die die gesetzlichen Grenzwerte nochmals deutlich unterschreiten, von nat\u00fcrlichen Mineralw\u00e4ssern, bei denen der Gehalt an R\u00fcckst\u00e4nden und Schadstoffen nahe an diesen Grenzwerten liege. Der BGH bleibt jedoch jegliche Ausf\u00fchrungen dar\u00fcber schuldig, wie \u201edeutlich\u201c die Unterschreitung ausfallen muss und wie der Verbraucher das erkennen k\u00f6nnen soll, wenn kein Bewertungssystem bzw. keine Beurteilungskriterien zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Die Entscheidung ist daher insoweit nicht \u00fcberzeugend, weil ein Verbraucher, dem Bio-Eigenschaften empfohlen werden, ohne diese unmittelbar transparent und nachvollziehbar zu machen, durchaus in die Irre gef\u00fchrt werden kann. Das Urteil ist auch f\u00fcr die Lebensmittelpraxis nicht hilfreich, weil in Bereichen au\u00dferhalb der \u00d6ko-Verordnung der Phantasie der Bio-Erfinder nur unzureichend Grenzen gesetzt werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Hintergrund und Ausblick:<\/span><\/p>\n<p>Die Judikatur des besprochenen Falls zeigt auf, wie wenig Transparenz der Gesetzgeber der Bio-Kennzeichnung abverlangt, und wie schwer es den Gerichten f\u00e4llt damit umzugehen. Es sollte auch au\u00dferhalb der EG-\u00d6ko-Verordnung ein klarer Rechtsrahmen dar\u00fcber geschaffen werden, unter welchen Bedingungen die Verwendung des Begriffs \u201eBio\u201c zul\u00e4ssig ist. Es gibt durchaus beachtliche Versuche beispielsweise f\u00fcr Mineralwasser Bio-Richtlinien zu etablieren. Im vorliegenden Fall erfolgte tats\u00e4chlich eine Bio-Zertifizierung nach einer Richtlinie, die ein Verein erarbeitet hat und die \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich ist. Jedoch schlie\u00dft sich hier die Frage an, wie verl\u00e4sslich derartige Richtlinien sind, insbesondere inwieweit sie einer staatlichen oder staatlich anerkannten \u00dcberpr\u00fcfung oder Bewertung unterzogen werden sollten. Des Weiteren ist fraglich, was von Bio-Zertifikaten gehalten werden darf, deren Aussteller (private Zertifizierungsstellen) sich einerseits auf diese Richtlinien beziehen und andererseits von der <a href=\"http:\/\/www.dakks.de\/\" target=\"_blank\">DAkkS<\/a> insoweit nicht entsprechend akkreditiert wurden. Daher w\u00e4re neben einer klaren und alle Lebensmittel umfassenden \u201eBio-Gesetzgebung\u201c, in der nachzulesen ist, unter welchen Voraussetzungen das Wort \u201eBio\u201c verwendet werden darf, eine Regelung w\u00fcnschenswert, die das Zertifizierungs- und Akkreditierungsrecht mit einschlie\u00dft mit dem Ziel, Bio-Richtlinien und -Zertifikate unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich zu legitimieren und Verbrauchern wie Unternehmen eindeutige Qualit\u00e4tskriterien im gesamten Bio-Bereich an die Hand zu geben.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>* Die vorhergehende Fassung des Beitrags referierte dahingehend, dass laut BGH eine Ersetzung der gesetzlichen Verkehrsbezeichnung zul\u00e4ssig sei, soweit keine Irref\u00fchrung vorliege. Richtigerweise ging es jedoch nur um eine zul\u00e4ssige Erg\u00e4nzung der vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung durch weitere, nicht irref\u00fchrende Angaben. Wir bitten, das Versehen zu entschuldigen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einer Entscheidung des BGH ist es grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig mit dem Begriff \u201eBiomineralwasser\u201c zu werben, ohne dass n\u00e4here Angaben zu den Beurteilungskriterien, die die Bezeichnung \u201eBio\u201c rechtfertigen sollen, erforderlich sind (BGH Urt. v. 13.09.2012, I ZR 230\/11). Ein Mineralwasserhersteller hatte sein Produkt als Biomineralwasser gekennzeichnet. 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