{"id":475,"date":"2013-06-27T17:29:44","date_gmt":"2013-06-27T15:29:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/?p=475"},"modified":"2013-07-12T08:17:00","modified_gmt":"2013-07-12T06:17:00","slug":"bverwg-selbstbedienungsverbot-fur-otcs-trotz-arzneimittelversandhandel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/bverwg-selbstbedienungsverbot-fur-otcs-trotz-arzneimittelversandhandel\/","title":{"rendered":"BVerwG: Selbstbedienungsverbot f\u00fcr OTCs trotz Arzneimittelversandhandel"},"content":{"rendered":"<div>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht h\u00e4lt im Falle der Auslage von OTCs im Freiwahlbereich der Apotheke das Selbstbedienungsverbot f\u00fcr apothekenpflichtige Arzneimittel (\u00a7 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AMG, \u00a7 17 Abs. 3 ApBetrO) trotz Zulassung des Versandhandels nach wie vor f\u00fcr anwendbar (BVerwG Urt. v. 18.10.2012 \u2013 3 C 25.11). Einem Apotheker war beh\u00f6rdlich untersagt worden, OTCs im Freiwahlbereich feilzubieten. Das BVerwG best\u00e4tigte diese Entscheidung. Die Zulassung des Versandhandels durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 f\u00fchre zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Bewertung. Der vom Apotheker geltend gemachte Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liege nicht vor. Zwar k\u00f6nnten faktische Neuerungen im\u00a0 Arzneimittelvertrieb und sie nachvollziehende Rechtsvorschriften Bedeutung gewinnen f\u00fcr die Frage, ob Beschr\u00e4nkungen der Arzneimittelabgabe nach Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind. Gefahreinsch\u00e4tzungen seien nicht mehr schl\u00fcssig, wenn identischen oder vergleichbaren Gef\u00e4hrdungen in denselben oder in anderen, aber dieselbe Materie bestreffenden Gesetzen unterschiedliches Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 107, 186\/197). Dies ist nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht der Fall aus dreierlei Gr\u00fcnden: 1. unterscheide sich der Versandhandel insofern vom Pr\u00e4senzhandel als der Kunde im Versandhandel h\u00e4ufig nicht beratungsbed\u00fcrftig sei, weil er z.B. als Chroniker oder bei wiederholter Medikation mit den bestellten Arzneimitteln bereits vertraut sei. Demgegen\u00fcber sei bei der Pr\u00e4senzapotheke zu ber\u00fccksichtigen, dass diese von vielen Kunden mit akuten Beschwerden kurzfristig aufgesucht w\u00fcrden, was deren Beratungsbedarf erh\u00f6he. 2. unterliege auch die Arzneimittelabgabe im Versandhandel der uneingeschr\u00e4nkten Kontrolle des Apothekers. Der Gesetzgeber verzichte lediglich darauf, den Abgabevorgang r\u00e4umlich an die Pr\u00e4senzapotheke zu binden. Er verlange aber wie beim Kauf vor Ort, dass die Medikamente institutionell durch die Apotheke und verantwortlich durch den Apothekenleiter und dessen Personal abgegeben werden. Die Vertriebsform des Versandhandels sei mit der Selbstbedienung auch nicht vergleichbar. Zwar m\u00f6ge man gewisse Ankl\u00e4nge daran sehen, dass der Kunde bei der Bestellung \u00fcber das Internet einen virtuellen Warenkorb f\u00fcllen kann. Darin liege aber kein freier Warenzugriff, wie er f\u00fcr die Selbstbedienung kennzeichnend sei. Denn eine Aush\u00e4ndigung des ausgesuchten Medikaments sei damit nicht verbunden. 3. zeigten die Beratungsvorschriften des \u00a7 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO, dass der Normgeber der Beratung auch im Versandhandel besondere Bedeutung zumesse.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Anmerkung:<\/span> Die Begr\u00fcndung des Gerichts \u00fcberzeugt nicht. Ad 1: Im ersten Teil seiner Begr\u00fcndung argumentiert das BVerwG im Kern damit, dass die Kunden im Versandhandel weniger beratungs- und damit weniger schutzbed\u00fcrftig seien als in der Pr\u00e4senzapotheke. Dies mag f\u00fcr einen Teil der Kunden durchaus zutreffen (z. B. Patienten mit sich wiederholender Medikation), betrifft jedoch keinesfalls den gesamten Kundenkreis. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Versandapotheken auch von Kunden in Anspruch genommen werden, die derjenigen Gruppe zugeh\u00f6rig sind, die das Gericht gerade den Pr\u00e4senzapotheken zuweist, also Kunden mit akuten Beschwerden und kurzfristigem Versorgungs- und Beratungsbedarf. Dieser Tatsache versuchen \u00a7 11a ApoG S. 1 Nr. 3a (Versendungsfrist) und \u00a7 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 7 ApBetrO (Beratung) gerade gerecht zu werden. Wenn demnach jedenfalls ein Teil derjenigen Apothekenkunden, dies das Gericht bei der Pr\u00e4senzapotheke ansiedelt, auch im Versandhandel bestellt, greift die Differenzierung des Gerichts in unterschiedliche Kundenkreise nicht durch.<\/p>\n<p>Ad 2: Wenn das Gericht in zweiter Argumentationsstufe weiter zu differenzieren versucht, im Versandhandel unterliege die Arzneimittelabgabe der uneingeschr\u00e4nkten Kontrolle des Apothekers, so ist diese Feststellung f\u00fcr sich betrachtet zwar zutreffend. Denn der Apotheker (bzw. sein Personal) muss die Abgabe, also den Versand des P\u00e4ckchens, freigeben. Diese Feststellung greift jedoch f\u00fcr die vorliegende Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit der Auslage von OTCs im Freiwahlbereich der Offizin zu kurz. Denn auch bei der Selbstbedienung bleibt dem Apotheker (bzw. seinem Personal) die uneingeschr\u00e4nkte Kontrolle \u00fcber die Arzneimittelabgabe. Der Kunde muss die Ware erst zur Kasse bringen, bezahlen und ausgeh\u00e4ndigt erhalten, bevor er dar\u00fcber verf\u00fcgen kann. Erst nach \u00dcbergabe der Ware durch den Apotheker verl\u00e4sst diese dessen Verf\u00fcgungsgewalt. Dies entspricht genau dem vom BVerwG f\u00fcr den Versandhandel angef\u00fchrten Freigabevorgang. Ein qualitativ werthaltiges Unterscheidungskriterium zwischen der Abgabe eines OTC-Pr\u00e4parats \u00fcber das Internet einerseits und \u00fcber den Freiwahlbereich der Pr\u00e4senzapotheke andererseits kann folglich nicht festgestellt werden: In beiden F\u00e4llen geht der Kunde mit seinem \u201eWarenkorb\u201c (einmal virtuell, einmal real) zur Kasse; in beiden F\u00e4llen pr\u00fcft das Apothekenpersonal den Kaufgegenstand unter pharmazeutischen Gesichtspunkten und gibt ihn anschlie\u00dfend frei.<\/p>\n<p>Ad 3: Dass der Gesetzgeber der pharmazeutischen Beratung auch im Versandhandel eine hohe Bedeutung zumisst, ist zutreffend. Jedoch folgt daraus nicht, dass der Beratungsbedarf in der Pr\u00e4senzapotheke h\u00f6her zu veranschlagen ist. Vielmehr darf die Beratungsqualit\u00e4t im Versandhandel gerade wegen der gesetzgeberischen Wertung nicht hinter dem Pr\u00e4senzhandel zur\u00fcckstehen. Damit ist auch dieser Argumentationsansatz des Gerichts f\u00fcr eine Differenzierung zwischen Versandhandel und Abgabe \u00fcber den Freiwahlbereich untauglich.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zusammenfassung: <\/span><\/p>\n<\/div>\n<p>Das BVerwG erkl\u00e4rt das Angebot von OTC-Arzneimitteln in der Freiwahl der Pr\u00e4senzapotheke f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Selbstbedienung i. S. d. \u00a7 17 Abs. 3 ApBtrO. Eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Pr\u00e4senzapotheken mit Blick auf den zugelassenen Versandhandel vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es begr\u00fcndet seine Auffassung, indem es versucht entscheidende Unterschiede zwischen dem Angebot in der Freiwahl einerseits und dem Angebot im Internet andererseits herauszuarbeiten. Allerdings erweisen sich die hierzu angef\u00fchrten Argumente als nicht \u00fcberzeugend. Insbesondere unterscheidet sich die Klientel von Internet- und Pr\u00e4senzapotheken und damit der Beratungs- und Schutzbedarf der Kunden nicht grundlegend. Hinzu tritt, dass sowohl der Versand- wie auch der Pr\u00e4senzapotheker die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber das pharmazeutische Pr\u00e4parat bis zur Abgabe vollumf\u00e4nglich beh\u00e4lt. Daher w\u00e4re aus verfassungsrechtlicher Sicht die Schl\u00fcssigkeit der Gefahreinsch\u00e4tzung deutlicher zu hinterfragen gewesen (vgl. BVerfGE 107, 186\/197), was das Urteil durchaus angreifbar macht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht h\u00e4lt im Falle der Auslage von OTCs im Freiwahlbereich der Apotheke das Selbstbedienungsverbot f\u00fcr apothekenpflichtige Arzneimittel (\u00a7 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AMG, \u00a7 17 Abs. 3 ApBetrO) trotz Zulassung des Versandhandels nach wie vor f\u00fcr anwendbar (BVerwG Urt. v. 18.10.2012 \u2013 3 C 25.11). 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