{"id":439,"date":"2005-12-16T11:58:01","date_gmt":"2005-12-16T10:58:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/?p=439"},"modified":"2013-04-04T11:59:15","modified_gmt":"2013-04-04T09:59:15","slug":"arzneimittelrecht-wichtige-neuerungen-nach-der-14-amg-novelle-und-der-pharmabetriebsverordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/arzneimittelrecht-wichtige-neuerungen-nach-der-14-amg-novelle-und-der-pharmabetriebsverordnung\/","title":{"rendered":"Arzneimittelrecht: Wichtige Neuerungen nach der 14. AMG-Novelle und der Pharmabetriebsverordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Am 06. September 2005 ist das <em>Vierzehnte Gesetz zur \u00c4nderung des Arzneimittelgesetzes (14. AMG-Novelle)<\/em> in Kraft getreten. Begleitend dazu ist f\u00fcr das kommende Fr\u00fchjahr eine <em>Novelle der Pharmabetriebsverordnung<\/em> geplant, welche die gesamte Handelskette bis zum Wirkstoffhersteller vor neue Aufgaben stellt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>Die 14. AMG-Novelle richtet sich vor allem an Arzneimittelhersteller und f\u00e4llt sehr umfangreich aus: Es erfolgen \u00c4nderungen in den Bereichen Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, Generika, Information der \u00d6ffentlichkeit, Pharmakovigilanz, Transparenz, \u00dcberwachung sowie traditionell pflanzliche und hom\u00f6opatische Arzneimittel. Zudem werden angrenzende Gesetze ge\u00e4ndert: u. a. Heilmittelwerbegesetz (HWG), Apothekengesetz (ApoG), Infektionsschutzgesetz (IfSG), Patentgesetz (PatG), F\u00fcnftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Besonderes Medieninteresse gilt der Aufnahme von Sch\u00f6nheitsoperationen in das HWG, soweit sich die Werbeaussage auf die Ver\u00e4nderung des menschlichen K\u00f6rpers ohne medizinische Indikation bezieht. Au\u00dferdem stehen die Vorschriften zum Ausgleich zwischen Original- und Generika-Herstellern im Mittelpunkt, nach denen Generika-Herstellern u. a. die vorzeitige Herstellung von Arzneimitteln zu Studienzwecken m\u00f6glich wird.<\/p>\n<p>Flankiert werden diese \u00c4nderungen durch die geplante Pharmabetriebsverordnung. Sie definiert die R\u00fcckverfolgbarkeit im Arzneimittelrecht neu. Nunmehr werden s\u00e4mtliche Wirkstoffhersteller in die Erfordernisse einer GMP-gerechten Herstellung (Good Manufacturing Practise) einbezogen. Insbesondere die Wirkstoff-Gro\u00dfh\u00e4ndler m\u00fcssen Ihre zuvor meist geheim gehaltenen Bezugsquellen gegen\u00fcber dem Arzneimittelhersteller offen legen. Arzneimittelhersteller d\u00fcrfen in Zukunft nur noch Ausgangsstoffe verwenden, die nachweislich GMP-gerecht \u2013 oder zumindest nach vergleichbaren Standards \u2013 hergestellt wurden. Dies f\u00fchrt zu erheblichen Problemen f\u00fcr das Gesch\u00e4ft mit Wirkstoffherstellern aus Drittstaaten. Hinzu kommt die mangelhafte Richtlinienkonformit\u00e4t der Umsetzung der EU-Vorgaben. Dies f\u00fchrt zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Human- und dem Tierarzneimittelbereich. W\u00e4hrend die Arzneimittelhersteller gegenw\u00e4rtig bem\u00fcht sind, die Vorgaben der 14. AMG-Novelle umzusetzen, wird der Verordnungsentwurf (Referentenentwurf) noch diskutiert.<\/p>\n<p><strong>II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ausgew\u00e4hlte Regelungsmaterien<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 14. AMG-Novelle<\/strong><\/p>\n<p>a) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Herstellung, Personal<\/p>\n<p>Die Organisation der Arzneimittelherstellung ist bestimmten \u00c4nderungen unterworfen. Dies liegt an der Einf\u00fchrung des Institutes der sachkundigen Person, die die Hauptverantwortung f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Herstellung, Pr\u00fcfung und Freigabe tr\u00e4gt. Es ist klargestellt worden, dass die Freigabe zum Herstellungsprozess geh\u00f6rt und damit Teil der Registerf\u00fchrung durch die sachkundige Person wird. Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 AMG muss jeder Betrieb dauerhaft \u00fcber mindestens eine<em> <\/em>sachkundige Person verf\u00fcgen. Die Anforderungen an die Sachkunde (\u00a7 15 AMG) sind insbesondere Approbation als Apotheker oder spezifische Hochschulnachweise. Die zweij\u00e4hrige Praxiserfahrung bezieht sich nur noch auf die Arzneimittelpr\u00fcfung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 2 AMG muss ein Herstellungs- und ein Kontrolleiter mit ausreichender Fachqualifikation und Praxiserfahrung zur Verf\u00fcgung stehen. Hier sind keine spezifischen Kenntnisse im Sinne des \u00a7 15 AMG erforderlich. F\u00fcr kleine und mittelst\u00e4ndische Unternehmen ist dies vorteilhaft. Sie m\u00fcssen sich nunmehr nur noch <em>eine<\/em> Person mit Approbation oder vergleichbarer Qualifikation \u201eleisten\u201c. Allerdings geh\u00f6ren Herstellungs- und Kontrolleiter zum sog. Personal in Schl\u00fcsselstellungen und m\u00fcssen die GMP-Anforderungen an Qualifikation und Erfahrung erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>b) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Produktkennzeichnung<\/p>\n<p>Die Kennzeichnungsvorschriften wurden ge\u00e4ndert. Die Arzneimittelhersteller m\u00fcssen ihre Produkte in Zukunft nach den neuen Vorschriften gestalten. Das AMG sieht verschiedene \u00dcbergangsfristen f\u00fcr die Anpassung vor. Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Abs. 1 AMG d\u00fcrfen pharmazeutische Unternehmer ihre Arzneimittel, die noch nicht den neuen Vorschriften entsprechen, bis maximal <em>zwei Jahre <\/em>nach der ersten auf den 06. September 2005 folgenden Verl\u00e4ngerung der Zulassung oder Registrierung in den Verkehr bringen. Nach diesem Zeitpunkt sind nur noch Erzeugnisse zul\u00e4ssig, die unter Beachtung der neuen Kennzeichnungsvorschriften (\u00a7\u00a7 10, 11 AMG) hergestellt wurden. Das Vorstehende bezieht sich auf das erste Inverkehrbringen durch den pharmazeutischen Unternehmer. Das bedeutet, dass Gro\u00df- und Einzelh\u00e4ndler ihre Arzneimittel nach diesem Zeitpunkt noch vertreiben k\u00f6nnen (= Abverkaufsfrist f\u00fcr Altprodukte). Nicht verl\u00e4ngerungsbed\u00fcrftige Erzeugnisse (z. B. solche, die \u00a7 60 AMG unterliegen und von der Zulassung befreit sind) m\u00fcssen ab 01.01.2009 den neuen Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.<\/p>\n<p>c) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zulassung<\/p>\n<p>Weitere \u00c4nderungen hat der Gesetzgeber bei den Zulassungsregelungen vorgenommen (\u00a7\u00a7 21 ff. AMG). Eine wesentliche Erleichterung ist zuk\u00fcnftig, dass Zulassungsverl\u00e4ngerungen, die nach dem 01.01.2001 erteilt wurden, grunds\u00e4tzlich unbefristet gelten (\u00a7 31 Abs. 1a i. V. m. \u00a7 141 Abs. 6 AMG). Soweit die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde keine besondere Verl\u00e4ngerung verf\u00fcgt, entf\u00e4llt damit das Erfordernis, alle f\u00fcnf Jahre eine weitere Verl\u00e4ngerung zu beantragen.<\/p>\n<p>Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass die Frist f\u00fcr die Einreichung der Unterlagen vorverlegt wurde von drei auf <em>sechs Monate<\/em> vor Ablauf der Zulassung (\u00a7 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AMG). Die Unterlagen in Bezug auf Qualit\u00e4t, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit sind vollst\u00e4ndig zu \u00fcberarbeiten; bei Tierarzneimitteln gen\u00fcgt eine konsolidierte Liste der \u00c4nderungen (\u00a7 31 Abs. 2 S. 2 AMG).<\/p>\n<p>Die Zulassung erlischt grunds\u00e4tzlich, wenn das zugelassene Arzneimittel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird, oder wenn sich das zugelassene Arzneimittel, das nach der Zulassung in den Verkehr gebracht wurde, in drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr im Verkehr befindet (\u00a7 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG, sog. Sunset-Clause).<\/p>\n<p>Ein weiteres interessantes Novum ist der sog. \u201eCompassionate Use\u201c. Dabei handelt es sich um die Versorgung von Patienten, die an einer besonders schweren Erkrankung leiden, die mit herk\u00f6mmlichen Medikamenten nicht zufriedenstellend behandelt werden k\u00f6nnen, mit Arzneimitteln bereits vor deren Zulassung. Von der Anwendung dieser Arzneimittel muss man einen hohen Nutzen erwarten. Die betreffenden Arzneimittel m\u00fcssen sich gem\u00e4\u00df Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 726\/2004 entweder im Zulassungsverfahren befinden oder Gegenstand einer laufenden klinischen Pr\u00fcfung sein. Die Pr\u00fcfung sollte fast abgeschlossen sein, sodass ausreichend Daten verf\u00fcgbar sind, um hinreichende Sicherheit f\u00fcr die Patienten zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>d) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Generika<\/p>\n<p>Die Vorschriften f\u00fcr die Generika-Zulassung sind neu v\u00f6llig gefasst worden (\u00a7\u00a7 24a f. AMG). Danach k\u00f6nnen Generika-Hersteller mit schriftlicher Zustimmung der Vorantragsteller auf deren Unterlagen einschlie\u00dflich Sachverst\u00e4ndigengutachten Bezug nehmen. Die Zustimmung ist entbehrlich bei gleicher Art und Menge der Wirkstoffe, gleicher Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel und nachgewiesener Bio\u00e4quivalenz, sofern das Referenzarzneimittel seit mindestens acht Jahren zugelassen ist (\u00a7 24 b Abs. 1 und 2 AMG).<\/p>\n<p>Zudem wird die sog. Bolarregelung in \u00a7 11 Nr. 2b Patentgesetz (PatG) eingef\u00fchrt. Danach d\u00fcrfen Generika-Hersteller bereits vor Ablauf des Patents Studien, Versuche und weitere erforderliche Schritte unternehmen, die sie bereits vor Ablauf des Patentschutzes in die Lage versetzen, nach dem Stichtag des Ablaufs des Patentschutzes mit ihrem Produkt an den Markt gehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>e) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Berichtspflichten, Pharmakovigilanz<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 63b Abs. 5 AMG muss der Zulassungsinhaber der zust\u00e4ndigen Bundesoberbeh\u00f6rde einen regelm\u00e4\u00dfig aktualisierten Bericht \u00fcber die Unbedenklichkeit des Arzneimittels unverz\u00fcglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate nach der Zulassung bis zum Inverkehrbringen vorlegen. Die Berichte muss er unverz\u00fcglich w\u00e4hrend der ersten beiden Jahre nach dem ersten Inverkehrbringen und einmal j\u00e4hrlich in den folgenden zwei Jahren vorlegen. Danach sind die Berichte in Abst\u00e4nden von drei Jahren oder unverz\u00fcglich nach Aufforderung vorzulegen. Nach \u00a7 63b Abs. 5b AMG darf der Inhaber der Zulassung im Zusammenhang mit seinem Arzneimittel keine die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an die zust\u00e4ndige Bundesoberbeh\u00f6rde \u00f6ffentlich bekannt machen. Er muss sicherstellen, dass die Informationen in objektiver und nicht irref\u00fchrender Weise dargelegt werden.<\/p>\n<p>f) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nebengesetze<\/p>\n<p>Die nebengesetzlichen Regelungen betreffen insbesondere das Heilmittelwerbegesetz. In dessen Regelungsbereich werden ab 01.04.2006 nicht indizierte Sch\u00f6nheitsoperationen aufgenommen. Diese sind z. B. Brustvergr\u00f6\u00dferungen oder Fettabsaugen zur Verbesserung der K\u00f6rperformen. Insbesondere suggestive und\/oder irref\u00fchrende Formen der Bewerbung derartiger Methoden sind nunmehr nach dem HWG verboten.<\/p>\n<p><strong>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pharmabetriebsverordnung<\/strong><\/p>\n<p>Die Pharmabetriebsverordnung (PharmbtrV) wird gegenw\u00e4rtig diskutiert und befindet sich im Entwurfsstadium (Referentenentwurf). Man m\u00f6chte die Verordnung im kommenden Fr\u00fchjahr verabschieden. Mit der Verordnungs\u00e4nderung soll das deutsche Recht an den Humanarzneimittel- und an den Tierarzneimittelkodex<sup><sup>[1]<\/sup><\/sup> unter Einbeziehung des Leitfadens f\u00fcr die gute Herstellungspraxis (GMP-Leitfaden) angepasst werden. Von der Versch\u00e4rfung der Vorschriften \u00fcber die R\u00fcckverfolgbarkeit in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellung und der Auslese von Stoffen, die nicht GMP-gerecht hergestellt wurden, verspricht man sich eine Erh\u00f6hung der Arzeimittelsicherheit.<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Anwendungsbereich<\/p>\n<p>Die Pharmabetriebsverordnung (Verordnung f\u00fcr pharmazeutische Unternehmer) galt bislang insbesondere f\u00fcr Arzneimittelhersteller und nur f\u00fcr bestimmte Wirkstoffhersteller und Wirkstoffh\u00e4ndler (u. a. Wirkstoffe menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft). Der Referentenentwurf weitet den Anwendungsbereich aus auf s\u00e4mtliche Hersteller und H\u00e4ndler von Wirkstoffen. Entsprechend \u00e4ndert sich auch der Name der Verordnung in \u201eBetriebsverordnung f\u00fcr pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittel- und Wirkstoffhersteller\u201c. Obwohl die 14. AMG-Novelle recht umfangreich ausgefallen war, hatte sie die Bereiche R\u00fcckverfolgbarkeit und Wirkstoffverwendung nicht ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr viele Unternehmen kommt die Umsetzung der Richtlinien auf Verordnungsebene einigerma\u00dfen \u00fcberraschend. Das gilt insbesondere f\u00fcr die Wirkstoff- und Arzneimittelgro\u00dfh\u00e4ndler, die sich bisher vor allem an der Gro\u00dfhandelsbetriebsverordnung orientiert haben.<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 R\u00fcckverfolgbarkeit \/ Nachweise<\/p>\n<p>Die R\u00fcckverfolgbarkeit wird erweitert: Vom Arzneimittelhersteller \u00fcber den Wirkstoffh\u00e4ndler bis hin zum Wirkstoffhersteller werden alle Glieder der Handelskette einbezogen. Dies soll durch entsprechende Dokumentations- und Offenlegungspflichten der Beteiligten sichergestellt werden (\u00a7 13 des Entwurfs PharmbetrV). Die Wirkstoffh\u00e4ndler m\u00fcssen den Namen und die Anschrift des Originalherstellers, vom Originalhersteller erhaltene qualit\u00e4tsbezogene Informationen und die vom Originalhersteller vergebenen Chargenbezeichnungen an ihre Kunden weitergeben.<\/p>\n<p>Der pharmazeutische Unternehmer sollte sich von dem Wirkstoffhersteller eine Kopie der Herstellungsgenehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden beschaffen. Damit ist er in der Lage nachzuweisen, dass \u201esein\u201c Wirkstoffhersteller nach dessen nationalem Recht zur Herstellung berechtigt ist.<\/p>\n<p>Zudem muss sich der pharmazeutische Unternehmer beim Wirkstoffhersteller vor Ort vergewissern, dass dieser den Wirkstoff ordnungsgem\u00e4\u00df und entsprechend der Herstellungs- und Pr\u00fcfanweisung herstellt und pr\u00fcft (\u00a7 13 Abs. 4 S. 1).<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 GMP-gerechte Wirkstoffproduktion<\/p>\n<p>Wirkstoffhersteller aus dem EU-Ausland (Drittstaaten) m\u00fcssen gleichwertig zu den europ\u00e4ischen GMP-Standards produzieren. F\u00fcr die deutschen Arzneimittelhersteller bedeutet dies ggf. einen Wechsel des Wirkstoffherstellers. Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs sind zur Arzneimittelherstellung nur Wirkstoffe und andere Stoffe als Ausgangsstoffe zu verwenden, die gem\u00e4\u00df der Guten Herstellungspraxis hergestellt wurden. Damit werden Art. 46 lit. f der ge\u00e4nderten Richtlinie 2001\/83\/EG und Art 50 lit. f der ge\u00e4nderten Richtlinie 2001\/82\/EG in deutsches Recht umgesetzt.<\/p>\n<p>Diese Regelung wird flankiert durch \u00a7 13 Abs. 3a des Verordnungsentwurfs. Danach d\u00fcrfen Wirkstoffe und andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe nur eingef\u00fchrt werden, wenn ausreichende Unterlagen \u00fcber Herstellung und Pr\u00fcfung der Charge vom Originalhersteller vorliegen. Fehlen diese Unterlagen, sind zus\u00e4tzliche analytische Pr\u00fcfungen durchzuf\u00fchren und der Freigabe zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Die Herstellungsvorschriften werden auf Wirkstoffe ausgeweitet. Das betrifft besonders die Wirkstoffhersteller im Inland. Diese m\u00fcssen vor allem die Wirkstoffproduktion in ihr pharmazeutisches Qualit\u00e4tssicherungssystem einbeziehen, Validierungen pr\u00fcfen und Verfahrensanweisungen ggf. neu gestalten. Gleiches gilt f\u00fcr die Dokumentationspflichten.<\/p>\n<p><strong>III.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die j\u00fcngsten gesetzlichen Neuerungen im Pharmasektor sind erheblich. Sie f\u00fchren zu einem erh\u00f6hten Anpassungsbedarf der Gesch\u00e4ftsprozesse insbesondere bei Arzneimittelherstellern, aber auch bei Wirkstoffherstellern und Wirkstoffh\u00e4ndlern. W\u00e4hrend die 14. AMG-Novelle als weitgehend gelungene, wenn auch nicht widerspruchsfreie Umsetzung der Richtlinien zu bewerten ist, l\u00e4sst die Pharmabetriebsverordnung wesentliche Fragen offen. Eine endg\u00fcltige Fassung ist l\u00e4ngst noch nicht ausdiskutiert. Z. B. wird es um die Frage gehen, inwieweit sich die Novellierung auf \u201esonstige Stoffe\u201c bezieht. Es erscheint schwierig, s\u00e4mtliche Stoffe in die GMP-gerechte Herstellung einbeziehen zu wollen. Viele dieser Stoffe werden f\u00fcr die chemische Industrie nach deren Vorgaben produziert. Dies trifft auch auf einen Teil der Wirkstoffe zu. Zudem l\u00e4sst der Referentenentwurf der Pharmabetriebsverordnung im Gegensatz zu den Richtlinienvorgaben eine Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimittelherstellung vermissen: Sonstige Stoffe sind u. U. im Tierarzneimittelbereich von den GMP-Regeln zu befreien. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese und weitere Probleme bis zum Fr\u00fchjahr 2006 gel\u00f6st werden. In jedem Fall sollten die angesprochenen Zielgruppen fr\u00fchzeitig die entsprechenden Schritte zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Handlungserfordernisse einleiten.<\/p>\n<p>Stand: 16.12.2005, Dr. Gordon Grunert, LL.M. Eur., www.anwaltskanzlei-grunert.de<\/p>\n<hr align=\"left\" size=\"1\" width=\"33%\" \/>\n<div>\n<div>\n<p>[1]\u00a0\u00a0\u00a0 Vgl. die Richtlinien RL 2001\/83\/EG; RL 2001\/82\/EG, jeweils in ihren konsolidierten Fassungen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 06. 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