{"id":435,"date":"2005-09-15T11:54:50","date_gmt":"2005-09-15T09:54:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/?p=435"},"modified":"2013-04-04T11:56:19","modified_gmt":"2013-04-04T09:56:19","slug":"abgrenzung-arzneimittel-nem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/abgrenzung-arzneimittel-nem\/","title":{"rendered":"Abgrenzung Arzneimittel &#8211; NEM"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Popularit\u00e4t von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln und ihr steigender Konsum sind ungebrochen. Der Markt wird mit neuen Produkten regelrecht \u00fcberflutet. Mineralstoffprodukte,\u00a0Vitaminpr\u00e4parate, Pilzextrakte und andere Pflanzenkompositionen erfreuen sich bei den Verbrauchern zunehmender Beliebtheit. Umso wichtiger ist es f\u00fcr Hersteller und H\u00e4ndler, dass ihre Produkte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Mit dem Auslaufen der\u00a0\u00dcbergangsfristen nach der Verordnung \u00fcber Nahrungserg\u00e4nzungsmittel (NemV) zum 30.11.2005 f\u00fcr den Vertrieb von sog. Altprodukten sind nur noch Produkte zul\u00e4ssig, die den neuen Vorgaben an Herstellung und Kennzeichnung entsprechen. Zudem muss es\u00a0sich bei den Produkten auch tats\u00e4chlich um Nahrungserg\u00e4nzungsmittel handeln. Eine Pr\u00fcfung ist unumg\u00e4nglich, da es schwerwiegende Folgen haben kann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich bei dem Produkt in Wahrheit um ein Arzneimittel handelt. Die Grenzen sind z. T. flie\u00dfend, sodass sich die Gerichte immer wieder mit Abgrenzungsfragen besch\u00e4ftigen. Im Folgenden soll daher ein \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten Definitionen und Abgrenzungskriterien gegeben werden.<\/strong><\/p>\n<p align=\"left\"><strong>I. Was sind Nahrungserg\u00e4nzungsmittel?<\/strong><\/p>\n<p align=\"left\">Nahrungserg\u00e4nzungsmittel sind den Lebensmitteln zuzuordnen. F\u00fcr sie gelten jedoch besondere Vorschriften in Form der Verordnung \u00fcber Nahrungserg\u00e4nzungsmittel (NemV), die in Umsetzung der Europ\u00e4ischen Nahrungserg\u00e4nzungsmittelrichtlinie (RL 2002\/46\/EG) entstanden ist.\u00a0<\/p>\n<p align=\"left\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 NemV ist ein\u00a0<\/p>\n<p align=\"left\">\u201c(1) Nahrungserg\u00e4nzungsmittel &#8230; ein Lebensmittel, das<\/p>\n<p align=\"left\">1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ern\u00e4hrung zu erg\u00e4nzen,<\/p>\n<p align=\"left\">2. Ein Konzentrat von N\u00e4hrstoffen oder sonstigen Stoffen mit ern\u00e4hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammenhang darstellt und<\/p>\n<p align=\"left\">3. In dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Fl\u00fcssigampullen, Flaschen mit Tropfeins\u00e4tzen und \u00e4hnlichen Darreichungsformen von Fl\u00fcssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.\u201d<\/p>\n<p align=\"left\">Nahrungserg\u00e4nzungsmittel k\u00f6nnen demnach als besondere Form von Lebensmitteln eingestuft werden, f\u00fcr die spezielle Vorschriften zu beachten sind. Ab dem 01.12.2005 d\u00fcrfen nur noch Produkte hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, die den Vorschriften der NemV entsprechen, insbesondere sind nur noch die in den Anlagen 1 und 2 NemV aufgef\u00fchrten Vitamine und Mineralstoffe zul\u00e4ssig (soweit es sich um Produkte handelt, die Vitamine und Mineralstoffe enthalten). Zudem sind die besonderen Kennzeichnungsvorschriften und die Regelungen zur Produktbewerbung zu beachten.<\/p>\n<p align=\"left\">Dem Erzeugnis muss ein Ern\u00e4hrungszweck anhaften, d. h. es muss geeignet sein, die stofflichen Bed\u00fcrfnisse des K\u00f6rpers erg\u00e4nzend zu befriedigen. Dies wird nicht nur durch Vitamine und Mineralstoffe einschlie\u00dflich Spurenelemente (= N\u00e4hrstoffe gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 NemV) gew\u00e4hrleistet, sondern auch durch \u201csonstige Stoffe\u201d mit ern\u00e4hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung. Das betrifft Stoffe wie Johannisbrotkernmehl, Guarkenmehl, z. T. auch Pilzextrakte.\u00a0<\/p>\n<p align=\"left\"><strong>II. Besonderheiten von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln gegen\u00fcber einfachen Lebensmitteln<\/strong><\/p>\n<p align=\"left\">Die Verordnung \u00fcber Nahrungserg\u00e4nzungsmittel stellt besondere Anforderungen an Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Inverkehrbringen von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 NemV d\u00fcrfen diese Produkte, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, gewerbsm\u00e4\u00dfig nur in einer Fertigpackung in den Verkehr gebracht werden. Diese Fertigpackung unterliegt besonderen Kennzeichnungsvorschriften, die sich aus der NemV, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, der Loskennzeichnungsverordnung sowie den allgemeinen lebensmittrechtlichen Vorschriften (LFGB = Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, bei Redaktionsschluss noch LMBG = Lebenmittel- und Bedarfsgegenst\u00e4ndegesetz) ergeben. Ab dem 01.12.2005 m\u00fcssen Produkte explizit als \u201cNahrungserg\u00e4nzungsmittel\u201d bezeichnet werden (\u00a7 4 Abs. 1 NemV). Zudem m\u00fcssen neben der nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung erforderlichen Kennzeichnung u. a. die<\/p>\n<p align=\"left\">&#8211; Namen der Kategorien von N\u00e4hrstoffen,<\/p>\n<p align=\"left\">&#8211; empfohlene t\u00e4gliche Verzehrsmenge sowie<\/p>\n<p align=\"left\">&#8211; bestimmte Warnhinweise<\/p>\n<p align=\"left\">angegeben werden (\u00a7 4 Abs. 2 NemV). Des Weiteren darf ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel gewerbsm\u00e4\u00dfig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Mengenangaben der enthaltenen Stoffe mit ern\u00e4hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung Bezug nehmen auf die auf dem Etikett angegebene empfohlene t\u00e4gliche Verzehrsmenge dieses Produkts (\u00a7 4 Abs. 3 NemV). Dies geschieht i. d. R. der \u00dcbersichtlichkeit halber in tabellarischer Form. Bei der Aufmachung der Produkte ist darauf zu achten, dass nicht der Eindruck entsteht, eine Zufuhr angemessener N\u00e4hrstoffmengen sei bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ern\u00e4hrung (also ohne Nahrungserg\u00e4nzungen) nicht m\u00f6glich (\u00a7 4 Abs. 4 NemV).<\/p>\n<p>Hersteller und Importeure von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln m\u00fcssen sp\u00e4testens bei Einf\u00fchrung auf dem deutschen Markt (= erstes Inverkehrbringen) dem Bundesamt f\u00fcr Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Anzeige hier\u00fcber erstatten (\u00a7 5 NemV). Ein entsprechendes Formular ist beim Amt erh\u00e4ltlich. Dem Formular ist zur Illustration ein Muster des f\u00fcr das Erzeugnis verwendeten Etiketts beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p align=\"left\">Im Falle der Missachtung der Vorschriften der NemV drohen z. T. straf- und ordnungsrechtliche Sanktionen. So ist etwa die Verwendung eines nicht in den Anlagen 1 und\/oder 2 NemV aufgef\u00fchrten N\u00e4hrstoffs nach \u00a7 6 Abs. 1 NemV strafbewehrt. Gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass der Warnhinweis \u201cDie angegebene t\u00e4gliche Verzehrsmenge darf nicht \u00fcberschritten werden\u201d fehlt. Zudem drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch die Konkurrenz.\u00a0<\/p>\n<p align=\"left\"><strong>III. Abgrenzung<\/strong><\/p>\n<p align=\"left\">Bei der Herstellung und vor der verkaufsf\u00e4higen Gestaltung stellt sich zun\u00e4chst die Frage, wie das Produkt einzustufen ist. Hier werden Abgrenzungsfragen insbesondere zu Arzneimitteln und Kosmetikprodukten relevant.\u00a0<\/p>\n<p align=\"left\">Abgrenzung Lebensmittel (insbesondere Nahrungserg\u00e4nzungsmittel) &#8211; Arzneimittel<\/p>\n<p align=\"left\">Die Abgrenzung zu Arzneimitteln ist anhand der EG-Basisverordnung (VO 178\/2002\/EG), der Nahrungserg\u00e4nzungsmittelrichtlinie (RL 2002\/46\/EG), der ge\u00e4nderten Richtlinie 2001\/83\/EG (Arzneimittelkodex, ge\u00e4ndert durch RL 2004\/27\/EG), den die europ\u00e4ischen Vorgaben umsetzenden nationalen Vorschriften sowie anhand der Rechtsprechung auf Europ\u00e4ischer und nationaler Ebene vorzunehmen.<\/p>\n<p align=\"left\">Lebensmittel dienen bestimmungsgem\u00e4\u00df der Ern\u00e4hrung. Arzneimittel sind dagegen gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 2 lit. a der ge\u00e4nderten Richtlinie 2001\/83\/EG\u00a0<\/p>\n<p align=\"left\">\u201cAlle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verh\u00fctung menschlicher Krankheiten bestimmt sind, oder alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die am oder im menschlichen K\u00f6rper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden k\u00f6nnen, um entweder die menschlichen physischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (Art. 1 Nr. 2 lit. b der ge\u00e4nderten Richtlinie 2001\/83\/EG).\u201d\u00a0<\/p>\n<p align=\"left\">Diese Arzneimitteldefinition, die zur Konkretisierung der Europ\u00e4ischen Vorgaben und zur Verbesserung der Abgrenzungskriterien zur Ab\u00e4nderung der urspr\u00fcnglichen Arzneimitteldefinition im Arzneimittelkodex f\u00fchrte, enth\u00e4lt eine Zweiteilung. Sie orientiert sich zun\u00e4chst an der Zweckbestimmung des Erzeugnisses, d. h. an der Widmung, die der Hersteller dem Produkt verliehen hat als \u201czur Heilung und Verh\u00fctung menschlicher Krankheiten\u201d bestimmt. Hierbei spielt die Produktgestaltung und -kennzeichnung eine erhebliche Rolle. Es kann daher vorkommen, das ein Produkt &#8211; ohne dass es nach seiner Wirkungsweise\/Funktion um ein Arzneimittel handelt &#8211; als Arzneimittel einzustufen w\u00e4re, wenn dies aufgrund seiner Widmung nach der Verkehrsauffassung geboten erscheint (sog. Pr\u00e4sentationsarzneimittel). Diese Orientierung an der Zweckbestimmung geht einher mit der Rechtsprechung des BGH. Danach ist f\u00fcr die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel\u00a0<\/p>\n<p align=\"left\">\u201cseine an objektive Merkmale ankn\u00fcpfende \u00fcberwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich f\u00fcr einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durch-schnittsverbraucher darstellt\u201d (BGH, Urt. v. 22.07.2004, Az.: I ZR 288\/01 &#8211; Johanniskraut).<\/p>\n<p align=\"left\">Die zweite Definition nach der Richtlinie stellt auf die Wirkungsweise des Erzeugnisses ab, indem verschiedene Wirkungen (pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung) aufgez\u00e4hlt werden. Laut Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs ist im Rahmen der Pr\u00fcfung, ob die zweite Definition einschl\u00e4gig ist, auch eine etwa bestehende Gesundheitsgefahr zu ber\u00fccksichtigen (EuGH, Urt. vom 09.06.2005, Az.: C-211\/03 und weitere). Ein Erzeugnis ist als Arzneimittel einzustufen, wenn es unter eine dieser Definitionen f\u00e4llt (vgl. im \u00dcbrigen die Def. in \u00a7 2 Abs. 1 AMG; es bleibt abzuwarten, inwieweit der Arzneimittelbegriff des AMG bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2004\/27\/EG am 30.10.2005 angepasst wird).<\/p>\n<p align=\"left\">Bei der Abgrenzung der Nahrungserg\u00e4nzungen von den Arzneimitteln treten insoweit Probleme auf, als die Grenzen zwischen beiden Bereichen z. T. flie\u00dfend sind. Oft ist ein Produkt durch Merkmale beider Bereiche gekennzeichnet. F\u00fcr diesen Fall nimmt das geltende Recht mittlerweile eine klare Festlegung f\u00fcr die grunds\u00e4tzliche Abgrenzung vor. Aus Art. 2 Abs. 3 lit. d EG-Basisverordnung und Art. 1 Abs. 2 Nahrungserg\u00e4nzungsmittelrichtlinie ergibt sich, dass Arzneimittel nicht zu den Lebensmitteln geh\u00f6ren. Art. 2 Abs. 2 der ge\u00e4nderten Richtlinie 2001\/83\/EG sieht vor:<\/p>\n<p align=\"left\">\u201cIn Zweifelsf\u00e4llen, in denen ein Erzeugnis unter Ber\u00fccksichtigung aller seiner Eigenschaften sowohl unter die Definition von \u201cArzneimittel\u201d als auch unter die Definition eines Erzeugnisses fallen kann, das durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geregelt ist, gilt diese Richtlinie\u201d.<\/p>\n<p align=\"left\">Das bedeutet, es ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Arzneimittel vorliegt. Allerdings handelt es sich hier um einen Auffangtatbestand, der erst greift, wenn ein Erzeugnis nach umfassender Pr\u00fcfung nicht eindeutig unter die Definition anderer Produktgruppen, insbesondere von Lebensmitteln, Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln, Mitteln der Medizintechnik, Bioziden oder kosmetischen Mitteln, f\u00e4llt (vgl. Erw\u00e4gungsgrund 7 der Richtlinie 2004\/27\/EG). Wichtig ist in diesem Zusammenhang die schon im Gesetz vorgesehene Gesamtschau &#8211; also die Ber\u00fccksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses. Der EuGH hat in einer seiner Entscheidung vom 09.06.2005 (Az.: C-211\/03 und weitere) ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass \u201c&#8230;die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel oder Lebensmittel &#8230; unter Ber\u00fccksichtigung aller Merkmale vorgenommen werden [muss]\u201d.<\/p>\n<p align=\"left\">Bei der rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung des Produktes wird von den Beh\u00f6rden und Gerichten meist zun\u00e4chst gepr\u00fcft, ob bereits eine Verkehrsauffassung festgestellt werden kann. Diese bildet den Ausgangspunkt f\u00fcr die weitere Pr\u00fcfung, welche sich an den Kriterien der \u201cZweckbestimmung\u201d, der \u201cEignung\u201d und der \u201cDarreichungsform\u201d orientiert. Verallgemeinerungen sollte man jedoch nicht anstellen, das jede Abgrenzung im konkreten Einzelfall vorzunehmen ist. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fchrt hierzu in seiner Entscheidung vom 09.06.2005 (Az.: C-211\/03 und weitere) aus:<\/p>\n<p align=\"left\">\u201cUm zu entscheiden, ob ein Erzeugnis als Arzneimittel oder als Lebensmittel im Sinne des Gemeinschaftsrechts einzustufen ist, hat die zust\u00e4ndige nationale Beh\u00f6rde von Fall zu Fall zu entscheiden und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften \u2013 wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen \u2013, die Modalit\u00e4ten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu ber\u00fccksichtigen.\u201d<\/p>\n<p align=\"left\"><strong>IV. Fallbeispiele<\/strong><\/p>\n<p align=\"left\"><strong>Glucoseaminsulfat<\/strong> ist nach einem Urteil des OLG K\u00f6ln vom 26.05.2004 (Az.: 6 U 136\/02) als Lebensmittel einzustufen. Das Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, das diesen Wirkstoff (Knorpelinhaltsstoff zur Anwendung bei Gelenkbeschwerden) enthielt, konnte weiterhin vertrieben werden.<\/p>\n<p align=\"left\"><strong>Schlankheitsmittel<\/strong> k\u00f6nnen nach einer Entscheidung des OLG Schleswig vom 26.01.1999 (Az.: 6 U 71\/98) als Lebensmittel einzustufen sein, wenn sie neben F\u00fcll- und Quellstoffen N\u00e4hrstoffe (lebenswichtige Vitamine und Spurenelemente) enthalten.<\/p>\n<p align=\"left\"><strong>Vitaminprodukte<\/strong> werden i. d. R. in Abh\u00e4ngigkeit von ihrer Konzentration beurteilt. Hochdosierte Vitamin-E-Produkte z. B. werden wegen der von \u00dcberdosierungen ausgehenden Gesundheitsgefahren als Arzneimittel eingestuft (OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2004, Az.: 4 U 129\/04).\u00a0<\/p>\n<p align=\"left\">Extrakte aus <strong>chinesischen Heilpilzen<\/strong> sind nach einer Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 08.07.2004 (Az.: 11 ME 12\/04) als Lebensmittel (Nahrungserg\u00e4nzungsmittel) einzustufen.<\/p>\n<p align=\"left\">Bei <strong>Heilkr\u00e4utern der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)<\/strong> hat das OVG Niedersachsen \u00e4hnlich entschieden und diese als Pflanzenteile eingestuft (Urt. v. 24.10.2002, Az.: 11 LC 207\/02). Die Beurteilung dieser Produktgruppe bleibt jedoch innerhalb Deutschlands umstritten.<\/p>\n<p align=\"left\">Die Arzneimittel\u00fcberwachung des Landes Bayern z. B. ist der Auffassung, bei TCM-Kr\u00e4utern handele es sich um Arzneimittel. Argumentiert wird seitens der Beh\u00f6rden u. a. mit der Gefahr f\u00fcr den Verbraucher, wobei man auf schwere Vergiftungsf\u00e4lle durch Verwechslungen mit hochgiftigen Pflanzen verweist. Diese restriktive Ansicht d\u00fcrfte nun durch das oben zitierte EuGH-Urteil Unterst\u00fctzung finden, soweit das Gericht die Gesundheitsgefahr f\u00fcr den Verbraucher als \u201ceigenst\u00e4ndigen Faktor\u201d bezeichnet, den die zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden im Rahmen der Einstufung des Erzeugnisses als Funktionsarzneimittel ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen haben.<\/p>\n<p align=\"left\">Bei <strong>Sportlernahrung<\/strong> ist eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen, die sich stark am Einzelfall orientiert. Die Einstufung als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel erscheint grunds\u00e4tzlich nicht ausgeschlossen.\u00a0Jedoch ist &#8211; je nach konkretem Produkt, Inhaltsstoff, Dosierung und Produktaufmachung &#8211; auch die Einstufung als Arzneimittel oder auch als di\u00e4tetisches Lebensmittel m\u00f6glich.\u00a0<\/p>\n<p align=\"left\">Handelt es sich bei einem Produkt um <strong>Dopingmittel<\/strong> (u. a. Steroide und Anabolika), liegt ein Arzneimittel vor (so OLG Hamburg, Urt. v. 26.05.2005, Az.: 3 U 73\/02).<\/p>\n<p align=\"left\"><strong>Muskelaufbaupr\u00e4parate<\/strong> dagegen, die keine Dopingmittel darstellen, sind nicht ohne Weiteres als Arzneimittel einzustufen, auch wenn sie die F\u00e4higkeit f\u00f6rdern sollen, H\u00f6chstleistungen erst zu erreichen. In seinem Urteil vom 06.05.2004 (Az.: I ZR 275\/01 &#8211; Sportlernahrung II) hatte sich der BGH mit Muskelaufbauprodukten zu befassen, die Kreatin und Carnitin enthielten. Im Gegensatz zur Vorinstanz kam der BGH zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um Arzneimittel handelte. Das Gericht f\u00fchrte aus, Muskelaufbaupr\u00e4parate dienten besonderen physiologischen Bed\u00fcrfnissen und sich daraus ergebenden Ern\u00e4hrungserfordernissen einer speziellen Personengruppe (u. a. Hochleistungssportler).\u00a0Demzufolge seien die Produkte als di\u00e4tetische Lebensmittel im Sinne der Di\u00e4tverordnung einzustufen (\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 lit b Di\u00e4tV). Hier ist allerdings zu beachten, dass eine hohe Dosierung, die metabolische Wirkungen entfaltet, wiederum dazu f\u00fchren kann, dass das Erzeugnis als Arzneimittel einzustufen ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Az.: I-20 U 79\/01). Das trifft auch zu, wenn die Dosierung des Mittels den ern\u00e4hrungsphysiologisch erforderlichen und m\u00f6glichen Bedarf um ein Vielfaches \u00fcbersteigt (BGH, Az.: I ZR 275\/01 &#8211; Sportlernahrung II).\u00a0<\/p>\n<p align=\"left\"><strong>Fisch\u00f6lpr\u00e4parate<\/strong> sind nach einer Entscheidung des OLG Hamburg vom 27.01.2005 (Az.: 3 U 28\/03) als Lebensmittel (in Form eines Di\u00e4tetischen Lebensmittels im Sinne der Di\u00e4tV) einzustufen. Das streitgegenst\u00e4ndliche Produkt war als \u201cDi\u00e4tetisches Lebensmittel\u201d und als geeignet \u201czur di\u00e4tetischen Behandlung von entz\u00fcndlich-rheumatischen Beschwerden\u201d beschrieben worden. Das Gericht f\u00fchrte aus, die Omega-3-Fetts\u00e4ure EPA stelle einen N\u00e4hrstoff dar, der in der besonderen physiologischen Situation von Rheuma-Patienten erforderlich sei. Zudem reiche eine Modifizierung der Ern\u00e4hrung, die Verwendung anderer Lebensmittel oder die Kombination aus beidem bei diesen Patienten nicht aus, um deren Bedarf sicherzustellen, womit der Subsidiarit\u00e4tsklausel gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 4a S. 2 Di\u00e4tV gen\u00fcge getan sei.\u00a0<\/p>\n<p align=\"left\"><strong>Knoblauchpr\u00e4parate<\/strong> wurden von der deutschen Rechtsprechung im Gegensatz zu den Gepflogenheiten vieler anderer EU-Mitgliedstaaten durchgehend als Arzneimittel eingestuft (vgl. nur BGH WRP 1995, 386 &#8211; Knoblauchkapseln). Der Verbraucher nehme Knoblauch aufgrund der allgemeinen Bekanntheit der medizinischen Wirkungen des darin enthaltenen Wirkstoffs als der Arterienverkalkung vorbeugendes Arzneimittel ein. Das Pr\u00e4parat k\u00f6nne nicht zu Ern\u00e4hrungszwecken verwendet werden, weil es keine N\u00e4hrstoffe in nennenwertem Umfang enthalte (BGH a. a. O.). Diese Argumentation des BGH widerspricht der oben aufgezeigten Definition f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungsmittel (die Entscheidung datiert aus einer Zeit vor der Richtlinien- und Verordnungsgebung). Insbesondere sind nicht nur Erzeugnisse zul\u00e4ssig, die N\u00e4hrstoffe enthalten, sondern auch \u201csonstige Stoffe\u201d mit ern\u00e4hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung. Diese Entscheidung kann daher nicht mehr als repr\u00e4sentativ herangezogen werden. Hier bleibt abzuwarten, ob die deutsche Judikatur diese Haltung \u00fcberdenken wird. Die EU-Kommission hat jedenfalls nach einer Pressemitteilung vom 18.03.2005 beschlossen, Deutschland wegen der konsequenten Einstufung von Knoblauchpr\u00e4paraten als Arzneimittel vor dem EuGH zu verklagen. Sie sieht hierin einen Versto\u00df gegen die Warenverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 28 EG.<\/p>\n<p align=\"left\">Stand: 15.09.2005, Dr. Gordon Grunert, LL.M. Eur., www.anwaltskanzlei-grunert.de<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Popularit\u00e4t von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln und ihr steigender Konsum sind ungebrochen. Der Markt wird mit neuen Produkten regelrecht \u00fcberflutet. Mineralstoffprodukte,\u00a0Vitaminpr\u00e4parate, Pilzextrakte und andere Pflanzenkompositionen erfreuen sich bei den Verbrauchern zunehmender Beliebtheit. Umso wichtiger ist es f\u00fcr Hersteller und H\u00e4ndler, dass ihre Produkte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 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