{"id":431,"date":"2007-09-15T11:48:54","date_gmt":"2007-09-15T09:48:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/?p=431"},"modified":"2013-04-04T11:50:22","modified_gmt":"2013-04-04T09:50:22","slug":"diatetische-lebensmittel-und-nahrungserganzungsmittel-abgrenzung-moglichkeiten-und-grenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/diatetische-lebensmittel-und-nahrungserganzungsmittel-abgrenzung-moglichkeiten-und-grenzen\/","title":{"rendered":"Di\u00e4tetische Lebensmittel und Nahrungserg\u00e4nzungsmittel: Abgrenzung, M\u00f6glichkeiten und Grenzen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unternehmen der Lebensmittelbranche, die Produkte mit besonderer Zweckbestimmung an den Markt bringen wollen, die nicht zu den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs geh\u00f6ren, stehen vor der Entscheidung, in welche Lebensmittelkategorie ihr Produkt eingestuft werden soll. Von dieser Entscheidung h\u00e4ngt ab, wie das Erzeugnis zu kennzeichnen ist und wie es beworben werden darf. H\u00e4ufig kommen sowohl Nahrungserg\u00e4nzungsmittel als auch di\u00e4tetische Lebensmittel in Betracht. Beide Kategorien haben unterschiedliche Anforderungen und M\u00f6glichkeiten der Kennzeichnung und Bewerbung. Die Kenntnis der wesentlichen Abgrenzungskriterien, M\u00f6glichkeiten und Grenzen sind f\u00fcr die unternehmerische Entscheidung, welcher Produktkategorie er sich zuwendet, \u00a0von erheblicher Bedeutung.<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Gesetzliche Vorgaben f\u00fcr di\u00e4tetische Lebensmittel<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. EU-Recht<\/strong><\/p>\n<p>Die europ\u00e4ischen Vorgaben f\u00fcr di\u00e4tetische Lebensmittel finden sich in der <em>Richtlinie 89\/398\/EWG des Rates vom 03.05.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber Lebensmittel, die f\u00fcr eine besondere Ern\u00e4hrung bestimmt sind<\/em>. Diese Richtlinie ersetzt die urspr\u00fcnglich zur Regelung dieser Materie erlassene Richtlinie 77\/94\/EWG, die zwischenzeitlich mehrfach ge\u00e4ndert worden war. Die europ\u00e4ische Regelung dient der Angleichung der Wettbewerbsbedingungen f\u00fcr Unternehmen der Mitgliedstaaten und dem Schutz der Verbraucher vor T\u00e4uschungen und Fehlkennzeichnungen. Erg\u00e4nzend zu den Spezialvorschriften der Richtlinie sind diejenigen der EG-Basisverordung[1] sowie der Healthclaims-Verordnung[2] hinzuzuziehen.<\/p>\n<p>a)\u00a0Definition<\/p>\n<p>Die Richtlinie bezieht sich auf Lebensmittel, die f\u00fcr eine besondere Ern\u00e4hrung bestimmt sind (Art. 1 Abs. 1). Das sind Lebensmittel, die sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich f\u00fcr den angegebenen Ern\u00e4hrungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie f\u00fcr diesen Zweck geeignet sind. Des Weiteren beschr\u00e4nkt die Regelung den Anwendungsbereich auf bestimmte Verbrauchergruppen. Eine besondere Ern\u00e4hrung muss danach den besonderen Ern\u00e4hrungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs &#8211; bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gest\u00f6rt ist, oder<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umst\u00e4nden befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen k\u00f6nnen, oder<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0gesunder S\u00e4uglinge oder Kleinkinder.<\/p>\n<p>b)\u00a0Kennzeichnung und Werbung<\/p>\n<p>aa) Allgemeine Erfordernisse an die Kennzeichnung und Werbung<\/p>\n<p>Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89\/398\/EWG sieht vor, dass nur diejenigen di\u00e4tetischen Lebensmittel der ersten beiden oben aufgez\u00e4hlten Verbrauchergruppen (s. o. I. 1. a) mit dem Wort \u201edi\u00e4tetisch\u201c gekennzeichnet werden d\u00fcrfen. Die Gruppe der gesunden S\u00e4uglinge und Kleinkinder ist davon ausgenommen. Das bedeutet, dass sich die Bezeichnung \u201edi\u00e4tetisch\u201c nur noch auf Personengruppen beziehen darf, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gest\u00f6rt ist oder die sich aufgrund besonderer physiologischer Umst\u00e4nde die kontrollierte Aufnahme in der Nahrung erhaltener Stoffe nutzbar machen k\u00f6nnen. Ein Hinweis auf die Eignung des Produktes f\u00fcr den angegebenen Ern\u00e4hrungszweck ist schon per definitionem vorgeschrieben (Art. 1 Abs. 2 lit. a). Gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 89\/398\/EWG d\u00fcrfen die Kennzeichnung des di\u00e4tetischen Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Aufmachung und die Werbung diesem Erzeugnis keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder auf diese Eigenschaften hinweisen. Zur Verkehrsbezeichnung muss auch die Angabe der besonderen nutritiven Eigenschaften des Produkts geh\u00f6ren; bei Produkten zur Ern\u00e4hrung von gesunden S\u00e4uglingen und Kleinkindern durch die Angabe des Zwecks, f\u00fcr den sie bestimmt sind. Im \u00dcbrigen gelten die allgemeinen Anforderungen der Richtlinie 2000\/13\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. M\u00e4rz 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierf\u00fcr (Etikettierungsrichtlinie).<\/p>\n<p>bb) Besondere Erfordernisse an die Kennzeichnung<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der besonderen Kennzeichnungserfordernisse ist zu unterscheiden zwischen Erzeugnissen, deren Kennzeichnung von den Vorschriften der Richtlinie 89\/398\/EWG erfasst wird und solchen, f\u00fcr die Sondervorschriften in Form sog. Einzelrichtlinien gelten. Letztere sind (Anhang 1 der Richtlinie 89\/398\/EWG):<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 S\u00e4uglingsfertignahrung,<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 Folgemilch und andere Folgelebensmittel,<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 Sonstige Lebensmittel f\u00fcr S\u00e4uglinge und Kleinkinder,<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichts\u00fcberwachung,<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 Di\u00e4tetische Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di\u00e4ten),<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 Natriumarme Lebensmittel einschlie\u00dflich Di\u00e4tsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 Glutenfreie Lebensmittel,<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 Lebensmittel f\u00fcr intensive Muskelanstrengungen, vor allem f\u00fcr Sportler,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 Lebensmittel f\u00fcr Personen, die unter einer St\u00f6rung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker).<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Produkte ergibt sich das N\u00e4here aus Spezialregelungen. Den Rahmen f\u00fcr die Ausgestaltung dieser Einzelrichtlinien bildet Art. 4 Abs.1 RL 398\/EWG (neben der Kennzeichnung und Werbung z. B. Zusammensetzung, Qualit\u00e4t der Ausgangsstoffe, Hygiene).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Produkte, die keinen Einzelrichtlinien unterliegen gilt hinsichtlich der besonderen Kennzeichnungserfordernisse folgendes (Art. 7 Abs. 3 RL 89\/398\/EWG):<\/p>\n<p>Die Kennzeichnung muss umfassen:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozess, durch die das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erh\u00e4lt,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 den in kJ und kcal ausgedr\u00fcckten physiologischen Brennwert sowie den Gehalt an Kohlehydraten, Eiwei\u00dfstoffen und Fetten auf je 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses und gegebenenfalls auf die f\u00fcr den Verzehr vorgeschlagene Menge bezogen, sofern das Erzeugnis in dieser Weise angeboten wird . Betr\u00e4gt dieser Brennwert jedoch weniger als 50 kJ (12 kcal) in 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses, so k\u00f6nnen die Angaben durch den Hinweis &#8222;Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g&#8220; oder &#8220; Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml&#8220; ersetzt werden.<\/p>\n<p>c)\u00a0Sonderregelungen f\u00fcr Bilanzierte Di\u00e4ten (di\u00e4tetische Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke)<\/p>\n<p>Einen Spezialfall der di\u00e4tetischen Lebensmittel bilden die sog. Bilanzieren Di\u00e4ten. Hierbei handelt es sich um <em>di\u00e4tetische Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke<\/em> nach der gleichnamigen Richtlinie 1999\/21\/EG der Kommission vom 25.03.1999. Diese Richtlinie baut auf der vorstehend erl\u00e4uterten Richtlinie 89\/398\/EWG auf. Bei der Einstufung ist also zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob es sich bei dem Produkt um ein di\u00e4tetisches Lebensmittel im Allgemeinen handelt, bevor man zur Einstufung als bilanzierte Di\u00e4t im Besonderen \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>aa) Definition<\/p>\n<p><em>Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke<\/em> bezeichnet eine Kategorie von Lebensmitteln f\u00fcr eine besondere Ern\u00e4hrung, die<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0 auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0f\u00fcr die di\u00e4tetische Behandlung von Patienten gedacht und<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0unter \u00e4rztlicher Aufsicht<\/p>\n<p>zu verwenden sind. Ihr Zweck ist die ausschlie\u00dfliche oder teilweise Ern\u00e4hrung von Patienten mit eingeschr\u00e4nkter, behinderter oder gest\u00f6rter F\u00e4higkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gew\u00f6hnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener N\u00e4hrstoffe oder ihrer Metaboliten oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten N\u00e4hrstoffbedarf, f\u00fcr deren di\u00e4tetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ern\u00e4hrung, andere Lebensmittel f\u00fcr eine besondere Ern\u00e4hrung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RL 1999\/21\/EG). Zur \u201ebesonderen Formulierung\u201c enth\u00e4lt die Richtlinie folgende Vorgaben: Die Formulierung von Lebensmitteln f\u00fcr besondere medizinische Zwecke muss auf vern\u00fcnftigen medizinischen und di\u00e4tetischen Grunds\u00e4tzen beruhen. Die Produkte m\u00fcssen sich gem\u00e4\u00df den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ern\u00e4hrungserfordernissen der Personen, f\u00fcr die sie bestimmt sind, entsprechen, was durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen ist (Art. 3 RL 1999\/21\/EG). Zudem m\u00fcssen die Produkte den im Anhang der Richtlinie dargelegten Kriterien f\u00fcr die Zusammensetzung gen\u00fcgen (Vitamin- und Mineralstofftabellen, Spurenelemente). \u201eDi\u00e4tetische Behandlung\u201c meint eine besondere N\u00e4hrstoffversorgung im Sinne einer Aufrechterhaltung der K\u00f6rperfunktionen bestimmter Personengruppen. Vordergr\u00fcndig geht es also um eine optimale N\u00e4hrstoffversorgung, nicht um einen therapeutischen Behandlungserfolg.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 1 Abs. 3 RL 1999\/21\/EG werden di\u00e4tetische Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke in folgende drei Kategorien unterteilt:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 di\u00e4tetisch vollst\u00e4ndige Lebensmittel mit einer N\u00e4hrstoff-Standardformulierung, die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle f\u00fcr die Personen, f\u00fcr die sie bestimmt sind, darstellen k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 di\u00e4tetisch vollst\u00e4ndige Lebensmittel mit einer f\u00fcr eine bestimmte Krankheit oder St\u00f6rung oder f\u00fcr bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten N\u00e4hrstoffformulierung, die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle f\u00fcr die Personen, f\u00fcr die sie bestimmt sind, darstellen k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 di\u00e4tetisch unvollst\u00e4ndige Lebensmittel mit einer Standardformulierung oder einer f\u00fcr eine bestimmte Krankheit oder St\u00f6rung oder f\u00fcr bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten N\u00e4hrstoffformulierung, die sich nicht f\u00fcr die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.<\/p>\n<p>Die Regelung gibt damit zwei Kategorien bedarfsdeckender bilanzierter Di\u00e4ten und eine Kategorie erg\u00e4nzender bilanzierter Di\u00e4ten vor.<\/p>\n<p>bb)\u00a0\u00a0\u00a0 Kennzeichnung und Werbung<\/p>\n<p>Bilanzierte Di\u00e4ten unterliegen zun\u00e4chst den allgemeinen Vorschriften der Etikettierungsrichtlinie (RL 2000\/13\/EG) und der Richtlinie 89\/398\/EWG. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen oben (I. 1. b aa) verwiesen. Die Richtlinie 1999\/21\/EG ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89\/398\/EWG, in der Anforderungen an die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln f\u00fcr besondere medizinische Zwecke festgelegt sind (Art. 1 Abs. 1 RL 1999\/21\/EG). Nach Art. 4 der Richtlinie 1999\/21\/EG ist die deutsche Verkehrsbezeichnung f\u00fcr bilanzierte Di\u00e4ten &#8222;Di\u00e4tetisches\/Di\u00e4tetische Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Di\u00e4ten)&#8220;.<\/p>\n<p>Die Angabe der N\u00e4hrwerte richtet sich nach Artt. 3, 4 Abs. 2 der Richtlinie 1999\/21\/EG: Angaben zu:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 verf\u00fcgbarer Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlehydraten und Fetten,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 durchschnittliche Menge s\u00e4mtlicher in dem Erzeugnis enthaltener und im Anhang der Richtlinie aufgef\u00fchrten Mineralstoffe und Vitamine,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 den Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlehydraten und Fetten und\/oder an sonstigen N\u00e4hrstoffen und deren Bestandteilen, sofern diese Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich ist,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 gegebenenfalls zur Osmolalit\u00e4t oder Osmolarit\u00e4t des Erzeugnisses<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und\/oder Proteinhydrolysate.<\/p>\n<p>Zudem ist gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 1999\/21\/EG ein \u201ewichtiger Hinweis\u201c (oder gleichbedeutende Formulierung) anzubringen zu folgenden Punkten<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 Hinweis, dass das Erzeugnis unter \u00e4rztlicher Aufsicht verwendet werden muss,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 Hinweis, ob das Erzeugnis zur Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet ist,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 ggf. Hinweis, dass das Erzeugnis f\u00fcr eine bestimmte Altersgruppe bestimmt ist,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 ggf. Hinweis, dass das Erzeugnis die Gesundheit gef\u00e4hrden kann, wenn es von Personen konsumiert wird, die nicht an der\/den Krankheit(en), St\u00f6rung(en) oder Beschwerden leiden, f\u00fcr die das Erzeugnis bestimmt ist,<\/p>\n<p>des Weiteren allgemeine Hinweise (Abs. 4):<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 den Hinweis &#8222;Zur di\u00e4tetischen Behandlung von &#8230;&#8220;, erg\u00e4nzt durch die Krankheit(en), St\u00f6rung(en) oder Beschwerden, f\u00fcr die das Erzeugnis bestimmt ist,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 ggf. einen Hinweis auf Vorsichtsma\u00dfnahmen und Kontraindikationen,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 eine Beschreibung der Eigenschaften und\/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit verdankt, gegebenenfalls mit Angaben zu N\u00e4hrstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise ver\u00e4ndert wurden, sowie die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Verwendung des Erzeugnisses,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 ggf. eine Warnung, dass das Erzeugnis nicht parenteral verwendet werden darf,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 ggf. Anweisungen f\u00fcr die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Erzeugnisses nach \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters (Abs. 5).<\/p>\n<p>Mangels besonderer Vorschriften f\u00fcr die Werbung finden die allgemeinen Regelungen der Richtlinie 89\/398\/EWG und der Etikettierungsrichtlinie Anwendung. Insbesondere gilt insoweit \u2013 vorbehaltlich der gesetzlich zul\u00e4ssigen bzw. vorgeschriebenen Angaben \u2013 Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 89\/398\/EWG, wonach die Kennzeichnung des di\u00e4tetischen Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Aufmachung und die Werbung diesem Erzeugnis keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder auf diese Eigenschaften hinweisen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>1. Deutsches Recht<\/strong><\/p>\n<p>Die EU-Vorgaben wurden durch die Di\u00e4tverordnung (Di\u00e4tV) in deutsches Recht transformiert. Die Di\u00e4tverordnung gilt \u2013 neben den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften (LFGB u. a.) \u2013 f\u00fcr Lebensmittel, die f\u00fcr eine besondere Ern\u00e4hrung bestimmt sind. Sie vereint den Reglungsgehalt der beiden oben er\u00f6rterten Richtlinien (RL 89\/398\/EWG, RL 1999\/21\/EG), regelt also sowohl di\u00e4tetische Lebensmittel wie auch bilanzierte Di\u00e4ten.<\/p>\n<p>a)\u00a0Definitionen<\/p>\n<p>Inhaltliche Abweichungen vom EU-Recht sind nicht (mehr) vorhanden, wenn auch der Wortlaut nicht deckungsgleich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausf\u00fchrungen oben verwiesen werden.<\/p>\n<p>b)\u00a0Kennzeichnung und Werbung<\/p>\n<p>Die Kennzeichnung und Werbung betreffend, entspricht die deutsche Umsetzung nicht g\u00e4nzlich den EU-Vorgaben. Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Verwendung des Begriffs \u201edi\u00e4tetisch\u201c. W\u00e4hrend er nach dem EU-Recht bei Produkten f\u00fcr gesunde S\u00e4uglinge und Kleinkinder nicht zul\u00e4ssig ist, findet sich in der Di\u00e4tverordnung (insb. \u00a7\u00a7 2, 22 ff.) keine entsprechende Regelung. Nach der deutschen Regelung ist der Begriff \u201edi\u00e4tetisch\u201c nur bei (s\u00e4mtlichen) di\u00e4tetischen Lebensmitteln zul\u00e4ssig, also nicht bei Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs. Das schlie\u00dft di\u00e4tetische Lebensmittel f\u00fcr gesunde S\u00e4uglinge und Kleinkinder ein.<\/p>\n<p>Krankheitsbezogene Angaben sind weitgehend unzul\u00e4ssig. Schaut man sich \u00a7 12 Abs.2 S. 2 LFGB an, der das lebensmittelrechtliche Verbot der krankheitsbezogenen Werbung auf di\u00e4tetische Lebensmittel f\u00fcr unanwendbar erkl\u00e4rt, k\u00f6nnte man meinen, hier w\u00e4ren der Werbung T\u00fcr und Tor ge\u00f6ffnet. Die Di\u00e4tverordnung negiert diese Ausnahme im LFGB jedoch durch \u00a7 3 Di\u00e4tV, der einen abschlie\u00dfenden Katalog zul\u00e4ssiger Werbeaussagen vorsieht, n\u00e4mlich:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 Bei Lebensmitteln, die zur Behandlung von <em>St\u00f6rungen der Darmmotilit\u00e4t und der Darmflora sowie deren Folgeerscheinungen bei S\u00e4uglingen<\/em> geeignet sind, die Aussage &#8222;Di\u00e4tetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung der S\u00e4uglingsdyspepsie (Durchfallerkrankung beim S\u00e4ugling) nur im Rahmen der \u00e4rztlichen Verordnung&#8220;; sofern sie zur Heilung geeignet sind, k\u00f6nnen sie zus\u00e4tzlich als Heilnahrung bezeichnet werden,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 Lebensmitteln zur Behandlung von <em>Leberzell- oder Niereninsuffizienz<\/em>, die im Eiwei\u00df-, Aminos\u00e4ure- und Elektrolytgehalt entsprechend angepasst sind, und Lebensmitteln, die zur Behandlung von <em>angeborenen Stoffwechselst\u00f6rungen<\/em> geeignet sind, die Aussage &#8222;Di\u00e4tetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung von &#8230;, nur unter st\u00e4ndiger \u00e4rztlicher Kontrolle verwenden&#8220;,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0 Lebensmitteln, die zur besonderen Ern\u00e4hrung bei<\/p>\n<ul>\n<li>Maldigestion oder Malabsorption,<\/li>\n<li>St\u00f6rungen der Nahrungsaufnahme,<\/li>\n<li>Diabetes mellitus,<\/li>\n<li>chronisch entz\u00fcndlichen Darmerkrankungen oder pr\u00e4- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes,<\/li>\n<li>chronischer Pankreatitis oder<\/li>\n<li>Gicht<\/li>\n<\/ul>\n<p>geeignet sind, die Aussage &#8222;zur besonderen Ern\u00e4hrung bei &#8230; im Rahmen eines Di\u00e4tplanes&#8220;; bei di\u00e4tetischen Lebensmitteln f\u00fcr Diabetiker kann auf diese Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung zus\u00e4tzlich hingewiesen werden.<\/p>\n<p>Diese Kennzeichnungsvorschriften sind zwingend, sie m\u00fcssen vom Hersteller exakt in dieser Form umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Weitere besondere Kennzeichnungsregelungen enthalten die \u00a7\u00a7 15 ff. Di\u00e4tV, auf die hier verwiesen werden soll. F\u00fcr bilanzierte Di\u00e4ten wird insbesondere auf die Vorschrift des \u00a7 21 Di\u00e4tV hingewiesen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 Di\u00e4tV ist &#8222;Di\u00e4tetisches Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Di\u00e4t)&#8220; Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Auch im \u00dcbrigen entspricht die Vorschrift den Vorgaben der oben erl\u00e4uterten Richtlinien, auf die hier Bezug genommen wird.[3]<\/p>\n<p><strong>II. Gesetzliche Vorgaben f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungsmittel<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.\u00a0 EU-Recht<\/strong><\/p>\n<p>Die europ\u00e4ischen Vorgaben f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungsmittel finden sich in der <em>Richtlinie 2002\/46\/EG des europ\u00e4ischen Parlamentes und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber Nahrungserg\u00e4nzungsmittel<\/em>. Die europ\u00e4ische Regelung soll homogene Wettbewerbsbedingungen f\u00fcr Unternehmen der Mitgliedstaaten schaffen und definiert einheitliche Regeln f\u00fcr die Kennzeichnung und Bewerbung der Produkte. Erg\u00e4nzend zu den Spezialvorschriften der Richtlinie sind diejenigen der EG-Basisverordung[4] sowie der Healthclaims-Verordnung[5] hinzuzuziehen.<\/p>\n<p>a)\u00a0Definitionen<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 2 lit. a der Richtlinie 2002\/46\/EG sind \u201eNahrungserg\u00e4nzungsmittel\u201c Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ern\u00e4hrung zu erg\u00e4nzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von N\u00e4hrstoffen oder sonstigen Stoffen mit ern\u00e4hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen \u00e4hnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Fl\u00fcssigampullen, Flaschen mit Tropfeins\u00e4tzen und \u00e4hnlichen Darreichungsformen von Fl\u00fcssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.<\/p>\n<p>N\u00e4hrstoffe sind Vitamine und Mineralstoffe (Art. 2 lit. b). Soweit Vitamine und Mineralstoffe verwendet werden, d\u00fcrfen nur die in Anhang I der Richtlinie aufgef\u00fchrten N\u00e4hrstoffe in den in Anhang II aufgef\u00fchrten Formen f\u00fcr die Herstellung von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln verwendet werden (Art. 4 Abs. 1).[6]<\/p>\n<p>b) Kennzeichnung und Werbung<\/p>\n<p>aa) Positive Kennzeichnungselemente<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 6 ist die Verkehrsbezeichnung \u201eNahrungserg\u00e4nzungsmittel\u201c. Wesentliche Kennzeichnungselemente sind folgende:<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 die Namen der Kategorien von N\u00e4hrstoffen oder sonstigen Stoffen, die f\u00fcr das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser N\u00e4hrstoffe oder sonstigen\u00a0 Stoffe;<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 die empfohlene t\u00e4gliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses;<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu \u00fcberschreiten;<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 einen Hinweis darauf, dass Nahrungserg\u00e4nzungsmittel nicht als Ersatz f\u00fcr eine abwechslungsreiche Ern\u00e4hrung verwendet werden sollten,<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 einen Hinweis darauf, dass die Produkte au\u00dferhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.<\/p>\n<p>Die Menge der N\u00e4hrstoffe oder sonstigen Stoffe mit ern\u00e4hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, ist gem\u00e4\u00df Art. 8 in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. F\u00fcr Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anhang I angegebenen Einheiten zu verwenden. Dabei muss die Mengenangabe der N\u00e4hrstoffe oder sonstigen Stoffe pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, erfolgen. Zudem muss bei Vitaminen und Mineralstoffen ein prozentualer Bezug zu den Referenzwerten gem\u00e4\u00df der Richtlinie 90\/496\/EWG (N\u00e4hrwertkennzeichnungsrichtlinie)[7]. Die Wertangaben stellen Durchschnittswerte dar und m\u00fcssen auf nachvollziehbaren Untersuchungen \/ Analysen des Herstellers beruhen (Art. 9 Abs. 1).<\/p>\n<p>bb) Negative Kennzeichnungselemente<\/p>\n<p>Die Kennzeichnung und Werbung d\u00fcrfen Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln keine Eigenschaften zuschreiben bzw. auf solche hinweisen, die der Verh\u00fctung, Behandlung oder Heilung einer Humanerkrankung dienen (Art. 6 Abs. 2). Die Kennzeichnung und Werbung d\u00fcrfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder suggeriert wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ern\u00e4hrung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener N\u00e4hrstoffmengen nicht m\u00f6glich sei (Art. 7 Abs. 1).<\/p>\n<p><strong>2.\u00a0\u00a0\u00a0Deutsches Recht<\/strong><\/p>\n<p>Die Richtlinie 2002\/46\/EG wurde durch die Nahrungserg\u00e4nzungsmittelverordung (NemV) ins deutsche Recht transformiert. Erg\u00e4nzend sind insbesondere die N\u00e4hrwertkennzeichnungsverordnung, die Loskennzeichnungsverordnung, die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, die Fertigpackungsverordung sowie das LFGB heranzuziehen. Aus diesen Vorschriften ergeben sich in Bezug auf die Kennzeichnung insbesondere die oben erw\u00e4hnten Referenzwerte, auf die bei den N\u00e4hrstoffangaben Bezug zu nehmen ist, das Erfordernis der Angabe der Losnummer (Chargenbezeichnung), Schriftgr\u00f6\u00dfe, Inhaltsangaben und des Zutatenverzeichnisses. Werbevorschriften finden sich im LFGB, das detaillierte Verbote insbesondere der irref\u00fchrende Werbung (\u00a7 11 LFGB) enth\u00e4lt.[8]<\/p>\n<p><strong>III. Zusammenfassung <\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr beide Formen von Lebensmitteln \u2013 den di\u00e4tetischen Lebensmitteln, wie den Nahrungserg\u00e4nzungen \u2013 gelten Sondervorschriften, die durch die allgemeinen Reglungen erg\u00e4nzt werden. Das Recht beider Erscheinungsformen ist harmonisiert und in nationalstattliches Recht transformiert. Soweit noch vereinzelt Abweichungen des nationalen Rechts vom EU-Recht auftreten, sind diese mittels EU-Rechts konformer Auslegung zu l\u00f6sen. Der Anwendungsbereich des Rechts der Nahrungserg\u00e4nzungsmittel ist weiter als derjenige der di\u00e4tetischen Lebensmittel insoweit, als die Definition f\u00fcr di\u00e4tetische Lebensmittel enger und spezieller ausf\u00e4llt: Er trifft nicht nur einen besonderen Ern\u00e4hrungszweck, sondern auch nur ganz bestimmte Verbrauchergruppen, z. B. Personen, die sich in besonderen physiologischen Umst\u00e4nden befinden (z. B. Bodybuilder). Der Begriff der Nahrungserg\u00e4nzung ist hingegen nicht auf bestimmte Personengruppen beschr\u00e4nkt. Ferner gibt es innerhalb der di\u00e4tetischen Lebensmittel die Sonderform der di\u00e4tetischen Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Di\u00e4ten), f\u00fcr die spezielle Vorschriften gelten. Der Zweck der bilanzierten Di\u00e4ten liegt insbesondere in der Ern\u00e4hrung von Patienten mit Behinderungen bei der Nahrungsverwertung.<\/p>\n<p>Bei der \u00dcberlegung, f\u00fcr welchen Produkttyp man sich bei der Einstufung seines Erzeugnisses entscheiden soll, steht die Festsetzung der Zielgruppe an erster Stelle. Man muss sich also fragen, ob man einen eingeschr\u00e4nkten Personenkreis bedienen m\u00f6chte, wobei man anhand der oben aufgezeigten Produkttypen eine Dreiteilung vornehmen kann, welche in absteigender Reihenfolge die Eingrenzung der Zielgruppe veranschaulicht:<\/p>\n<p>Gruppe 1: Nahrungserg\u00e4nzungen \u2013 keine\/wenig personenbezogene Einschr\u00e4nkung;<\/p>\n<p>Gruppe 2: Di\u00e4tetische Lebensmittel \u2013 mittlere personenbezogene Einschr\u00e4nkung;<\/p>\n<p>Gruppe 3: Bilanzierte Di\u00e4ten \u2013 starke personenbezogene Einschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist danach zu fragen, auf welche Weise die gr\u00f6\u00dfte Verbraucherwahrnehmung erreicht werden kann. Je liberaler die Werbevorschriften, d. h. je konkreter der Hersteller f\u00fcr sein Produkt werben darf, desto besser greift sein Marketing. Nun unterliegen s\u00e4mtliche Lebensmittel relativ strengen Werbevorschriften, welche detaillierte Irref\u00fchrungsverbote und Verbote mit Krankheitsbezug festlegen. Dies ist durch die Healthclaims-Verordnung weiter versch\u00e4rft worden, wenn deren Umsetzung auch in den n\u00e4chsten Jahren erst schrittweise erfolgen wird. Umso wichtiger wird es, die unterschiedlichen Werbem\u00f6glichkeiten innerhalb der oben genannten Produktgruppen in die \u00dcberlegungen mit einzubeziehen. Das betrifft insbesondere den Krankheitsbezug. Eine Bezugnahme auf Krankheiten ist ausschlie\u00dflich im Rahmen der Gruppe 3 (Bilanzierte Di\u00e4ten) und nur gem\u00e4\u00df den hierf\u00fcr einschl\u00e4gigen Vorschriften erlaubt. Bei den (einfachen) di\u00e4tetischen Lebensmitteln ist wiederum eine besondere Hervorhebung der Ern\u00e4hrungsbed\u00fcrfnisse bestimmter Personengruppen m\u00f6glich. Nahrungserg\u00e4nzungen treffen i. d. R. einen breiten Anwenderkreis.<\/p>\n<p>Die Entscheidungsfindung f\u00fcr eine bestimmte Produktgruppe muss also in erster Linie zielgruppenorientiert erfolgen, wobei man die unterschiedlichen werblichen M\u00f6glichkeiten jeder Produktgruppe in die \u00dcberlegungen mit einbeziehen sollte. Von der Produktgruppe, f\u00fcr die man sich entscheidet, h\u00e4ngt wiederum ab, wie das Erzeugnis zu kennzeichnen ist.<\/p>\n<p>Stand: 15.09.2007, Dr. Gordon Grunert, LL.M. Eur., www.anwaltskanzlei-grunert.de<\/p>\n<div><br clear=\"all\" \/><\/p>\n<hr align=\"left\" size=\"1\" width=\"33%\" \/>\n<div>\n<p>[1] VO (EG) 178\/2002.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[2] VO (EG) 1924\/2006, vgl. dazu https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/pdf\/Healthclaimsverordnung.pdf.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[3] Zu den \u00fcbrigen Kennzeichnungsvorschriften in deutschen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften vgl. unten II. 2.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[4] VO (EG) 178\/2002.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[5] VO (EG) 1924\/2006, vgl. dazu https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/pdf\/Healthclaimsverordnung.pdf.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[6] Eine aktuelle \u00c4nderung des Anhangs II wurde vorgenommen durch die Richtlinie 2006\/37\/EG der Kommission vom 30. M\u00e4rz 2006 zur \u00c4nderung von Anhang II der Richtlinie <strong>2002\/46\/EG<\/strong> des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe. F\u00fcr sog. \u201eAlt-N\u00e4hrstoffe\u201c gelten bis Ablauf 2009 \u00dcbergangsvorschriften (Art. 4 Abs. 6 RL 2002\/46\/EG).<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[7] Ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 2003\/120\/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur \u00c4nderung der Richtlinie <strong>90\/496\/EWG<\/strong> \u00fcber die N\u00e4hrwertkennzeichnung von Lebensmitteln.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[8] Von einer detaillierteren Darstellung der Nebenvorschriften wird im Rahmen dieser Abhandlung abgesehen.<\/p>\n<\/div>\n<div>\u00a0<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmen der Lebensmittelbranche, die Produkte mit besonderer Zweckbestimmung an den Markt bringen wollen, die nicht zu den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs geh\u00f6ren, stehen vor der Entscheidung, in welche Lebensmittelkategorie ihr Produkt eingestuft werden soll. Von dieser Entscheidung h\u00e4ngt ab, wie das Erzeugnis zu kennzeichnen ist und wie es beworben werden darf. 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