{"id":425,"date":"2005-09-01T11:36:40","date_gmt":"2005-09-01T09:36:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/?p=425"},"modified":"2013-04-04T11:38:06","modified_gmt":"2013-04-04T09:38:06","slug":"nahrungserganzungsmittel-fristablauf-kennzeichnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/nahrungserganzungsmittel-fristablauf-kennzeichnung\/","title":{"rendered":"Nahrungserg\u00e4nzungsmittel: Fristablauf Kennzeichnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>H\u00e4ndler von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln sind gehalten, bis zum 30.11.2005\u00a0 Nahrungserg\u00e4nzungen, die nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung entsprechen, zu verkaufen. Hersteller sollten sp\u00e4testens jetzt beginnen, ihre Herstellung und Kennzeichnung den neuen Vorschriften anzupassen. Ab dem 01.12.2005 sind s\u00e4mtliche Altprodukte vom Markt zu nehmen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Missverst\u00e4ndliche Regelung in \u00a7 7 NEMV<\/strong><\/p>\n<p>Die Formulierung der Nahrungserg\u00e4nzungsmittelverordnung (NEMV) ist einigerma\u00dfen missverst\u00e4ndlich. Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 NEMV d\u00fcrfen Nahrungserg\u00e4nzungsmittel<\/p>\n<p>\u201c&#8230;bis zum 30. November 2005 &#8230; noch nach den bis zum 28. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.\u201d<\/p>\n<p>Diese Formulierung weckt den Anschein, als k\u00f6nnten Hersteller bis zum 30.11.2005 bedenkenlos nach den alten Vorschriften herstellen und kennzeichnen. In der Praxis ist deshalb die Frage aufgekommen, ob es keine zus\u00e4tzlichen Abverkaufsfristen g\u00e4be f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungen, die bis Ende November 2005 nach altem Recht hergestellt wurden. Niemandem sei geholfen, wenn er bis Ende November herstellen, aber nicht mehr nach dem 30.11.2005 in Verkehr bringen d\u00fcrfe. Es m\u00fcsse eine Abverkaufsfrist f\u00fcr derartige Produkte geben, da der Zeitraum von der Herstellung \u00fcber den Verkauf an Zwischenh\u00e4ndler bis hin zum Endverbraucher nicht ber\u00fccksichtigt worden sei.<\/p>\n<p>Die Frage findet ihre Berechtigung in der oben genannten Regelung. Diese setzt missverst\u00e4ndlich die \u00dcbergangsfrist f\u00fcr die Herstellung mit der des Inverkehrbringens gleich. In Wirklichkeit handelt es sich bei der gesetzlichen \u00dcbergangsregelung jedoch um eine Abverkaufsfrist, was zur Folge hat, dass s\u00e4mtliche Altprodukte sp\u00e4testens am 01.12.2005 vom Markt zu nehmen sind. Gesonderte Abverkaufsfristen, wie sie beispielsweise f\u00fcr einige Arzneimittel im Arzneimittelgesetz (z. B. in Angelegenheiten der Nachzulassung) explizit in das Gesetz aufgenommen worden sind, sind im Bereich der Nahrungserg\u00e4nzungsmittel nicht vorgesehen. So kann es im Ergebnis nur als redaktionelle Ungenauigkeit seitens des Verordnungsgebers zu werten sein, soweit die \u00dcbergangsfristen f\u00fcr das Herstellen und Inverkehrbringen in \u00a7 7 NEMV gleichgesetzt worden sind.<\/p>\n<p><strong>Wer ist Inverkehrbringer?<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 LMBG (Lebensmittel- und Bedarfsgegenst\u00e4ndegesetz) ist Inverkehrbringer derjenige, der die Produkte<\/p>\n<p>&#8211; anbietet,<\/p>\n<p>&#8211; zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe vorr\u00e4tig h\u00e4lt,<\/p>\n<p>&#8211; feilh\u00e4lt oder<\/p>\n<p>&#8211; an andere abgibt.<\/p>\n<p>Der Begriff des Inverkehrbringens ist demnach weit definiert und erfasst die gesamte Handelskette. Somit gilt die Regelung \u00fcber das Inverkehrbringen in \u00a7 7 NEMV ausnahmslos f\u00fcr jeden H\u00e4ndler von Nahrungserg\u00e4nzungen, also insbesondere Hersteller, Gro\u00dfh\u00e4ndler und Apotheken.<\/p>\n<p><strong>Risiken<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 NEMV sind Verst\u00f6\u00dfe gegen die Herstellungs- und Kennzeichnungsvorschriften straf- bzw. bu\u00dfgeldbewehrt. Zudem drohen beh\u00f6rdliche Untersagungsverf\u00fcgungen. Von Seiten der Privatwirtschaft drohen wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche.<\/p>\n<p><strong>Handlungserfordernisse<\/strong><\/p>\n<p>In der Konsequenz dieser Risiken muss sp\u00e4testens jetzt die gesamte Handelskette t\u00e4tig werden. Die Hersteller sollten ihre Herstellungsprozesse anpassen. Dabei sind ausschlie\u00dflich die nach \u00a7 3 NEMV in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der NEMV zul\u00e4ssigen Vitamine und Mineralstoffe zu verwenden. Die Kennzeichnung der Produkte richtet sich vor allem nach den Vorgaben der NEMV, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, der Loskennzeichnungsverordnung sowie den allgemeinen lebensmittrechtlichen Vorschriften (LMBG, demn\u00e4chst LFGB = Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch).<\/p>\n<p>Die H\u00e4ndler sollten darauf achten, dass sie ihre Altprodukte m\u00f6glichst z\u00fcgig abverkaufen. Zudem sollten die Lieferanten angehalten werden, nur noch Produkte zu liefern, die den neuen Vorschriften entsprechen, erforderlichenfalls sind sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass ab einer angemessen festgesetzten Frist keine Altprodukte mehr abgenommen werden.<\/p>\n<p>Bei Unsicherheiten dar\u00fcber, ob die Produkte des Lieferanten den neuen Regelungen entsprechen, sollte man sich von seinem Vertragspartner eine schriftliche Erkl\u00e4rung hier\u00fcber\u00a0 ausstellen lassen. Alternativ kann an den Hersteller herangetreten werden. Auf diese Weise minimiert man das Risiko, von Beh\u00f6rden Auflagen zu erhalten oder von der Konkurrenz abgemahnt zu werden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00dcbergangsregelung in \u00a7 7 Abs. 1 NEMV ist als Abverkaufsfrist f\u00fcr die nach altem Recht hergestellten und gekennzeichneten Nahrungserg\u00e4nzungsmittel zu werten, sodass jedes Glied der Handelskette darauf zu achten hat, dass s\u00e4mtliche Altprodukte sp\u00e4testens am 01.12.2005 vom Markt genommen werden. Anderenfalls drohen Ma\u00dfnahmen durch die Lebensmittel\u00fcberwachungsbeh\u00f6rden und Abmahnungen durch die Konkurrenz. Die Hersteller sollten die Herstellung und Kennzeichnung bereits jetzt den neuen Regelungen anpassen, da viele Gro\u00dfh\u00e4ndler aufgrund der Bef\u00fcrchtung, auf den Altprodukten sitzen zu bleiben, inzwischen keine Altprodukte mehr abnehmen. Gro\u00dfh\u00e4ndler sollten sich im Zweifel die Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Ware von ihren Lieferanten oder vom Hersteller schriftlich best\u00e4tigen lassen.<\/p>\n<p>Stand: 01.09.2005, Dr. Gordon Grunert, LL.M. Eur., www.anwaltskanzlei-grunert.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4ndler von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln sind gehalten, bis zum 30.11.2005\u00a0 Nahrungserg\u00e4nzungen, die nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung entsprechen, zu verkaufen. Hersteller sollten sp\u00e4testens jetzt beginnen, ihre Herstellung und Kennzeichnung den neuen Vorschriften anzupassen. Ab dem 01.12.2005 sind s\u00e4mtliche Altprodukte vom Markt zu nehmen. 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