{"id":418,"date":"2007-04-30T11:30:17","date_gmt":"2007-04-30T09:30:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/?p=418"},"modified":"2013-04-04T11:34:37","modified_gmt":"2013-04-04T09:34:37","slug":"die-healthclaims-verordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/die-healthclaims-verordnung\/","title":{"rendered":"Die Healthclaims-Verordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ab 01.07.2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 1924\/2006 \u00fcber n\u00e4hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben \u00fcber Lebensmittel \u2013 sog. Healthclaims-Verordnung \u2013 wirksam. Die Verordnung enth\u00e4lt neue Regelungen zur Kennzeichnung und Bewerbung von Lebensmitteln jedweder Einstufung, also insbesondere herk\u00f6mmliche Lebensmittel, Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und di\u00e4tetische Lebensmittel. In Zukunft wird die Frage, ob ein Lebensmittel eine bestimmte Angabe tragen darf, davon abh\u00e4ngig sein, ob das Produkt bestimmte Substanzen enth\u00e4lt oder ob es ein definiertes N\u00e4hrwertprofil erf\u00fcllt. F\u00fcr die Hersteller und Vertreiber von Lebensmitteln, die gesundheits- und\/oder n\u00e4hrwertbezogene Angaben verwenden, entstehen verschiedene Handlungserfordernisse, welche nachfolgend konkretisiert werden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.\u00a0 Anwendungsbereich der Verordnung<\/strong><\/p>\n<p>Die Verordnung gilt f\u00fcr n\u00e4hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln gemacht werden, die an den Endverbraucher abgegeben werden; zudem gilt sie f\u00fcr die Werbung f\u00fcr Lebensmittel.[1] Nicht kommerzielle Mittelungen sind z. B. solche der Presse oder wissenschaftliche Ver\u00f6ffentlichungen.[2] F\u00fcr lose Ware gelten die \u00fcblichen Ausnahmen von der Kennzeichnung auch in Bezug auf Angaben nach der Healthclaims-Verordnung: N\u00e4hrwertangaben und gesundheitsbezogene Warnhinweise sind grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich (vgl. Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 i. V. m. Art. 7 und 10 Abs. 2 lit. a und b). Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen, die in Verbindung mit einer Angabe i. S. d. VO stehen, werden ausdr\u00fccklich mit erfasst (Art. 1 Abs. 3). F\u00fcr allgemeine Kategoriebezeichnungen, wie z. B. <em>Hustenbonbon<\/em> oder <em>Digestif<\/em>, k\u00f6nnen auf Antrag Ausnahmen nach einem bestimmten Verfahren vorgesehen werden (Art. 1 Abs. 4; Erw\u00e4gungsgrund 5).<\/p>\n<p><strong>II.\u00a0 Definitionen<\/strong><\/p>\n<p>Besonders wichtig sind folgende Begriffsbestimmungen[3]:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <em>Angabe<\/em> ist jede Aussage oder Darstellung, die nach dem EU-Recht oder nach dem Recht der Mitgliedstaaten nicht obligatorisch ist und mit der erkl\u00e4rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt Art. 2 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt auch f\u00fcr Darstellungen und Bilder, grafische Elemente und Symbole in jeder Form. Der Begriff der <em>Angabe<\/em> ist also weit gefasst worden, er gilt f\u00fcr die Kennzeichnung und Werbung gleicherma\u00dfen.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <em>N\u00e4hrwertbezogene Angabe<\/em> ist jede Angabe gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 in Bezug auf:<\/p>\n<ul>\n<li>die Energie (Brennwert), die das Lebensmittel liefert, in vermindertem oder erh\u00f6htem Ma\u00dfe liefert oder nicht liefert und\/oder<\/li>\n<li>die N\u00e4hrstoffe oder andere Substanzen, die es enth\u00e4lt, in verminderter oder erh\u00f6hter Menge enth\u00e4lt oder nicht enth\u00e4lt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <em>Gesundheitsbezogene Angabe<\/em> ist jede Angabe gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, mit der ein Zusammenhang hergestellt wird zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits.<\/p>\n<p><strong>III.\u00a0 Allgemeine Grunds\u00e4tze f\u00fcr alle Angaben<\/strong><\/p>\n<p>Die Verordnung kodifiziert in Art. 3 die bisher nach der Rechtsprechung und Literatur geltenden allgemeinen Grunds\u00e4tze des Lebensmittelrechts auch in Bezug auf n\u00e4hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Insbesondere sind verboten: Angaben, die<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 falsch, mehrdeutig oder irref\u00fchrend sind,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zweifel \u00fcber die Sicherheit und\/oder die ern\u00e4hrungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 zum \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 erkl\u00e4ren oder sonst suggerieren, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ern\u00e4hrung generell nicht die erforderliche N\u00e4hrstoffmenge liefern kann,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Aussagen, die \u00c4ngste ausl\u00f6sen oder daraus Nutzen ziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zudem m\u00fcssen sich n\u00e4hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise st\u00fctzen (Art. 6 Abs. 1) und m\u00fcssen dem durchschnittlichen Verbraucher verst\u00e4ndlich sein (Art. 5 Abs. 2).<\/p>\n<p><strong>IV.\u00a0 Allgemeine Bedingung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von n\u00e4hrwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben: Das Lebensmittel entspricht N\u00e4hrwertprofil<\/strong><\/p>\n<p>Lebensmittel d\u00fcrfen zuk\u00fcnftig nur dann n\u00e4hrwert- oder gesundheitsbezogene Angaben enthalten, wenn sie bestimmten N\u00e4hrwertprofilen entsprechen (Art. 4 Abs. 1). Bis zum 19.01.2009 hat die Kommission Zeit, diese N\u00e4hrwertprofile in Zusammenarbeit mit den Interessengruppen (Verb\u00e4nde etc.) festzulegen. Dabei finden insbesondere folgende Faktoren Ber\u00fccksichtigung:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0N\u00e4hrstoffmengen, z. B. Mengen an Fett, ges\u00e4ttigte Fetts\u00e4uren, Zucker, Salz etc.,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0Rolle und Bedeutung des Lebensmittels f\u00fcr die Ern\u00e4hrung der Bev\u00f6lkerung,<\/p>\n<p>&#8211; gesamte N\u00e4hrwertzusammensetzung.<\/p>\n<p>Von dem Grundsatz, dass Lebensmittel, die mit n\u00e4hrwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben den zu entwickelnden N\u00e4hrwertprofilen entsprechen m\u00fcssen, sind Ausnahmen vorgesehen f\u00fcr n\u00e4hrwertbezogene Angaben zur Verringerung von Fett, ges\u00e4ttigten Fetts\u00e4uren, trans-Fetts\u00e4uren, Zucker und Salz\/Natrium (Art. 4 Abs. 2 lit. a). Ferner wenn nur ein einziger N\u00e4hrstoff das Profil \u00fcbersteigt und in unmittelbarer N\u00e4he zur n\u00e4hrwertbezogenen Angabe die Angabe \u201eHoher Gehalt an\u2026\u201c steht (Art. 4 Abs. 2 lit. b).<\/p>\n<p>Generell unzul\u00e4ssig sind gesundheitsbezogene Angaben bei Getr\u00e4nken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Hier sind n\u00e4hrwertbezogene Angaben nur zul\u00e4ssig, soweit sich diese auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung desselben oder des Brennwertes beziehen (Art. 4 Abs. 3).<\/p>\n<p><strong>V. \u00a0\u00a0 Weitere allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Vornahme von n\u00e4hrwert- <\/strong><strong>oder gesundheitsbezogenen Angaben<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 5 sind Angaben nur zul\u00e4ssig, wenn folgende Bedingungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0wissenschaftlich belegbare positive Wirkung der ausgelobten Eigenschaft,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0der ausgelobte Stoff ist in signifikanter Menge vorhanden bzw. er ist, soweit negative Auslobung, nicht oder in einer verringerten Menge vorhanden, was geeignet ist, die ausgelobte Wirkung zu erzielen,<\/p>\n<p>&#8211; der N\u00e4hrstoff, auf den sich eine positive Auslobung bezieht, liegt in einer dem K\u00f6rper verf\u00fcgbaren Form vor,<\/p>\n<p>&#8211; die Menge des Produkts, die vern\u00fcnftiger Weise verzehrt wird, liefert eine signifikante Menge des (positiv) ausgelobten Stoffs,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0die Angaben m\u00fcssen sich gem\u00e4\u00df der Anweisung des Herstellers auf das verzehrsfertige Lebensmittel beziehen.<\/p>\n<p><strong>VI.\u00a0 Besondere Bedingungen f\u00fcr n\u00e4hrwertbezogene Angaben<\/strong><\/p>\n<p>Nur solche n\u00e4hrwertbezogenen Angaben sind zul\u00e4ssig, die im Anhang der Healthclaims-Verordnung aufgef\u00fchrt sind und die dort vorgesehenen spezifischen Bedingungen erf\u00fcllen. Der Anhang enth\u00e4lt etwas mehr als zwanzig verschiedene Angaben und die jeweiligen Bedingungen f\u00fcr ihre Verwendung, z. B. die Angabe \u201eHoher Ballaststoffgehalt\u201c. Eine derartige Angabe oder Angaben, die f\u00fcr den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben, sind nur zul\u00e4ssig, wenn das Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g bzw. (bei fl\u00fcssigen Lebensmitteln) mindestens 3 g pro 100 kcal enth\u00e4lt (Art. 8 Abs. 1 i. V. m. dem Anhang der Verordnung). \u00c4hnliche Bedingungen enth\u00e4lt der Anhang der Verordnung z. B. f\u00fcr Vitamine, Proteine, Fette, Zucker u. s. w. Der Anhang kann nach einem bestimmten Verfahren erweitert \/ abge\u00e4ndert werden (Art. 8 Abs. 2).<\/p>\n<p><strong>VII.\u00a0 Besondere Bedingungen f\u00fcr gesundheitsbezogene Angaben<\/strong><\/p>\n<p>Gesundheitsbezogene Angaben waren bisher erlaubt, soweit sie die \u00fcblichen Anforderungen des Lebensmittelrechts erf\u00fcllten, insbesondere wissenschaftlich belegbar und nicht irref\u00fchrend waren. Mit der Healthclaims-Verordnung statuiert der EU-Gesetzgeber ein grunds\u00e4tzliches Verbot bestimmter gesundheitsbezogener Angaben. Die \u00fcbrigen gesundheitsbezogenen Angaben sind verboten, stehen jedoch unter einem Erlaubnisvorbehalt.<\/p>\n<p><strong>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Generelles Verbot<\/strong><\/p>\n<p>Folgende gesundheitsbezogene Angaben sich gem\u00e4\u00df Art. 12 generell verboten:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel k\u00f6nnte die Gesundheit beeintr\u00e4chtigt werden,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0Angaben \u00fcber Dauer und Ausma\u00df der Gewichtsabnahme,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0Angaben, die auf Empfehlungen von <em>einzelnen<\/em> \u00c4rzten oder Vertretern medizinischer Berufe etc. verweisen. Ausgenommen sich Verweise auf <em>Vereinigungen<\/em> von Fachleuten der Bereiche Medizin, Ern\u00e4hrung oder Di\u00e4tetik oder von karitativen gesundheitsbezogenen Einrichtungen (Art. 12 lit. c i. V. m. Art. 11).<\/p>\n<p><strong>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 10 Abs. 1 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den oben erl\u00e4uterten allgemeinen und besonderen Bedingungen entsprechen. Zudem sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, wenn sie nicht gem\u00e4\u00df der Verordnung zugelassen und in eine entsprechende Liste[4] der zugelassenen Angaben gem\u00e4\u00df Art. 13 und 14 aufgenommen sind.<\/p>\n<p>Sind die vorstehenden Voraussetzungen erf\u00fcllt, m\u00fcssen die Kennzeichnung und die Werbung folgende Angaben erhalten:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ern\u00e4hrung und einer gesunden Lebensweise,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrsmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0ggf. einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren,<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei \u00fcberm\u00e4\u00dfigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln decken sich die Angaben nach Spiegelstrichen 1 und 2 zumindest zum Teil mit den Erfordernissen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 NemV, sodass insoweit auf Doppelangaben verzichtet werden kann.<\/p>\n<p>Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des N\u00e4hrstoffs oder Lebensmittels sowie Verweise auf das Wohlbefinden sind zuk\u00fcnftig nur noch zul\u00e4ssig, wenn diesen Verweisen eine in der Liste[5] nach Art. 13 und 14 enthaltene spezielle Angabe beigef\u00fcgt ist (Art. 10 Abs. 3). Damit werden allgemeine Angaben unzul\u00e4ssig, soweit es den Herstellern nicht gelingt, einzelne Komponenten ihrer Produkte herauszugreifen, f\u00fcr die bereits passende und zugelassene Claims existieren oder f\u00fcr diese Claims selbst erfolgreich die Zulassung zu betreiben. Zu denken ist z. B. an Aussagen wie \u201eSteigert das allgemeine Wohlbefinden\u201c oder \u201eBaut Stress ab\u201c, m\u00f6glicherweise auch \u201eSt\u00e4rkt die Abwehrkr\u00e4fte\u201c. Es bleibt zu hoffen, dass die zust\u00e4ndigen Stellen von der M\u00f6glichkeit gem\u00e4\u00df Art. 10 Abs. 4 Gebrauch machen und entsprechende Leitlinien zur Durchf\u00fchrung von Art. 10 erlassen.<\/p>\n<p><strong>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Liste der zul\u00e4ssigen gesundheitsbezogenen Angaben gem\u00e4\u00df Art. 13 und 14<\/strong><\/p>\n<p>Sp\u00e4testens am 31.01.2010 verabschiedet die Kommission eine Liste zul\u00e4ssiger Angaben. Diese Liste wird aufgrund der Daten erstellt, die bis Januar 2008 von den Mitgliedstaaten gesammelt und bei der Kommission eingereicht worden sind. Je vielf\u00e4ltiger \/ \u201evollst\u00e4ndiger\u201c diese Liste ausf\u00e4llt, desto besser f\u00fcr die Lebensmittelindustrie. M\u00f6chte ein Unternehmen eine Angabe verwenden, die nicht in der Liste aufgef\u00fchrt ist, muss es ein in der Verordnung n\u00e4her beschriebenes Zulassungsverfahren betreiben. Gesundheitsbezogene Angaben, die in der Liste enthalten sind, k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich von jedem Unternehmen verwendet werden (Art. 17 Abs. 5). Es sind besondere Schutzbestimmungen zu beachten f\u00fcr die zugrundeliegenden wissenschaftlichen Daten und f\u00fcr das weitere f\u00fcr die Zulassung erforderliche Material (Art. 21).<\/p>\n<p><strong>VIII. \u00a0 Fragen zur Anwendbarkeit der Healthclaims-Verordnung<\/strong><\/p>\n<p>Die N\u00e4hrwertprofile und die Liste der zul\u00e4ssigen gesundheitsbezogenen Angaben existieren noch nicht. Es fragt sich also, in welchem Umfang die Verordnung \u00fcberhaupt schon gilt und welche Termine im Auge zu behalten sind. Hierzu folgende Aufstellung:<\/p>\n<p>01.07.2007: \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Verordnung wird wirksam (Art. 29). S\u00e4mtliche Produkte m\u00fcssen in Kennzeichnung und Werbung grunds\u00e4tzlich den Vorschriften der Verordnung entsprechen. Tun sie dies nicht und haben sie sich vor dem 01.07.2007 im Verkehr befunden, d\u00fcrfen sie bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum, l\u00e4ngstens aber bis zum 31.07.2009 weiterhin in den Verkehr gebracht werden (Art. 28 Abs. 1). Dies gilt nicht, soweit die N\u00e4hrwertprofile erst beschlossen werden m\u00fcssen: Insoweit bleiben Lebensmittel verkehrsf\u00e4hig bis 24 Monate nach dem entsprechenden Kommissionsbeschluss, l\u00e4ngstens bis 19.01.2011 (Art. 28 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Art. 4 Abs. 1).<\/p>\n<p>Neuprodukte, die ab dem 01.07.2007 in den Verkehr gebracht werden, genie\u00dfen keine \u00dcbergangsfristen. F\u00fcr sie gilt neben den allgemeinen Bestimmungen insbesondere, dass ihre N\u00e4hrwertangaben den Vorschriften im Anhang der Verordnung entsprechen m\u00fcssen (s. oben VI.).<\/p>\n<p>19.01.2008: \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gesundheitsbezogene Angaben \u00fcber psychische Funktionen und schlank machende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften, die \u00fcber keine nationale Zulassung verf\u00fcgen, d\u00fcrfen weiter verwendet werden, wenn vor dem 19.01.2008 ein Antrag gestellt wird. Wird dem Antrag nicht entsprochen, betr\u00e4gt die Abverkaufsfrist sechs Monate nach der Entscheidung (Art. 28 Abs. 6, Art. 13, 17).<\/p>\n<p>31.01.2008: \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Stichtag f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Listen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission betreffend Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Bedeutung eines N\u00e4hrstoffs \/ einer anderen Substanz f\u00fcr Wachstum und K\u00f6rperfunktionen<\/p>\n<p>&#8211; psychische Funktionen und schlank machende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften, Verringerung des Hungergef\u00fchls, verst\u00e4rktes S\u00e4ttigungsgef\u00fchl, verringerte Energieaufnahme (Art. 13 Abs. 2)<\/p>\n<p>19.01.2009: \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Stichtag f\u00fcr die Festlegung der N\u00e4hrwertprofile durch die Kommission (Art. 4 Abs. 1).<\/p>\n<p>19.01.2010: \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ende der \u00dcbergangsfrist f\u00fcr n\u00e4hrwertbezogene Angaben, die vor dem 01.01.2006 verwendet wurden und nicht im Anhang der Verordnung aufgef\u00fchrt sind (Art. 28 Abs. 3).<\/p>\n<p>31.01.2010: \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Stichtag f\u00fcr die Verabschiedung der Liste von Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Bedeutung eines N\u00e4hrstoffs \/ einer anderen Substanz f\u00fcr Wachstum, Entwicklung und K\u00f6rperfunktionen<\/p>\n<p>&#8211; psychische Funktionen und schlank machende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften, Verringerung des Hungergef\u00fchls, verst\u00e4rktes S\u00e4ttigungsgef\u00fchl, verringerte Energieaufnahme (Art. 13 Abs. 3)<\/p>\n<p>31.01.2010: \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ende der \u00dcbergangsfrist f\u00fcr nach bisherigem Recht und nach den \u00fcbrigen Vorschriften der Healthclaims-Verordnung zul\u00e4ssigen gesundheitsbezogenen Angaben \u00fcber die Bedeutung eines N\u00e4hrstoffs \/ einer anderen Substanz f\u00fcr Wachstum, Entwicklung und K\u00f6rperfunktionen (Art. 28 Abs. 5).<\/p>\n<p>19.01.2011: \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ende der \u00dcbergangsfrist f\u00fcr den N\u00e4hrwertprofilen nicht entsprechende Produkte (Art. 28 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Art. 4 Abs. 1).<\/p>\n<p>19.01.2022: \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ende der \u00dcbergangsfrist f\u00fcr Produkte, deren Handelsmarken \/ Markennamen vor dem 01.01.2005 bestanden und der Verordnung nicht entsprechen (Art. 28 Abs. 2).<\/p>\n<p>Stand: 30.04.2007, Dr. Gordon Grunert, LL.M. Eur.,\u00a0www.anwaltskanzlei-grunert.de\u00a0<\/p>\n<hr align=\"left\" size=\"1\" width=\"33%\" \/>\n<div>\n<div>\n<p>[1] Art. 1 Abs. 2 VO (EG) 1924\/2006. Nachfolgende Nennungen von Vorschriften beziehen sich, soweit nichts anderen angegeben ist, auf diese Verordnung.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[2] Vgl. Erw\u00e4gungsgrund 4.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[3] Weitere Definitionen s. Art. 2.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[4] Zur Liste s. unten VII. 3.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[5] Zur Liste s. unten VII. 3.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab 01.07.2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 1924\/2006 \u00fcber n\u00e4hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben \u00fcber Lebensmittel \u2013 sog. Healthclaims-Verordnung \u2013 wirksam. Die Verordnung enth\u00e4lt neue Regelungen zur Kennzeichnung und Bewerbung von Lebensmitteln jedweder Einstufung, also insbesondere herk\u00f6mmliche Lebensmittel, Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und di\u00e4tetische Lebensmittel. In Zukunft wird die Frage, ob ein Lebensmittel eine bestimmte Angabe tragen darf, davon [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[38,39],"class_list":["post-418","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","tag-healthclaims-verordnung","tag-verordnung-eg-nr-19242006"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/418","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=418"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/418\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=418"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=418"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=418"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}