{"id":404,"date":"2005-07-01T11:16:23","date_gmt":"2005-07-01T09:16:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/?p=404"},"modified":"2013-04-04T12:04:09","modified_gmt":"2013-04-04T10:04:09","slug":"kategorien-der-lebensmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/kategorien-der-lebensmittel\/","title":{"rendered":"Lebensmittel: Kategorien und Definitionen"},"content":{"rendered":"<p>Lebensmittel sind nach der sog. EG-Basisverordnung (VO 178\/2002) alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vern\u00fcnftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufge\u00adnommen werden. Zu Lebensmitteln z\u00e4hlen auch Wasser und andere Getr\u00e4nke, Kaugummi sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.<\/p>\n<p>Nicht zu den Lebensmitteln geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>&#8211; Futtermittel,<\/p>\n<p>&#8211; lebende Tiere, soweit sie nicht f\u00fcr das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,<\/p>\n<p>&#8211; Pflanzen vor dem Ernten,<\/p>\n<p>&#8211; Arzneimittel,<\/p>\n<p>&#8211; Kosmetika,<\/p>\n<p>&#8211; Tabak und Tabakerzeugnisse,<\/p>\n<p>&#8211; Bet\u00e4ubungsmittel und psychotrope Stoffe,<\/p>\n<p>&#8211; R\u00fcckst\u00e4nde und Kontaminanten.<\/p>\n<p><strong>Nahrungserg\u00e4nzungsmittel<\/strong><\/p>\n<p>Ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel ist nach der Nahrungserg\u00e4nzungsmittelverordnung (NemV) ein Lebensmittel, das<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0 dazu bestimmt ist, die allgemeine Ern\u00e4hrung zu erg\u00e4nzen,<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0 ein Konzentrat von N\u00e4hrstoffen oder sonstigen Stoffen mit ern\u00e4hrungsspezifischer oder physio\u00adlogischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a0 in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen \u00e4hnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Fl\u00fcssigampullen, Flaschen mit Tropfeins\u00e4tzen und \u00e4hnlichen Darreichungsformen von Fl\u00fcssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemes\u00adsenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.<\/p>\n<p>Ab dem 01.12.2005 m\u00fcssen Nahrungserg\u00e4nzungsmittel als solche gekennzeichnet sein, da die \u00dcbergangsbestimmungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7 NemV auslaufen. Werden Erzeugnisse hergestellt und ver\u00adtrieben, die N\u00e4hrstoffe, also Vitamine und Mineralstoffe (einschlie\u00dflich Spurenelemente) enthalten, so ist darauf zu achten, dass nur die nach den Anlagen 1 und 2 der NemV zul\u00e4ssigen Stoffe verwendet werden. Als Beispiele f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungen sind Produkte zu nennen wie bestimmte Calcium- und Vitamin-Pr\u00e4parate, Pilzextrakte, Bienenprodukte, Heilkr\u00e4uter-Tinkturen und anderes mehr.<\/p>\n<p><strong>Di\u00e4tetische Lebensmittel<\/strong><\/p>\n<p>Di\u00e4tetische Lebensmittel sind gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Di\u00e4tV (Di\u00e4t-Verordnung) Lebensmittel, die f\u00fcr eine be\u00adsondere Ern\u00e4hrung bestimmt sind. Dies ist der Fall, wenn die Lebensmittel<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0 den besonderen Ern\u00e4hrungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:<\/p>\n<p>a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gest\u00f6rt ist oder<\/p>\n<p>b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umst\u00e4nden be\u00adfinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen k\u00f6nnen, oder<\/p>\n<p>c) gesunder S\u00e4uglinge oder Kleinkinder,<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0 sich f\u00fcr den angegebenen Ern\u00e4hrungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Ver\u00adkehr gebracht werden, dass sie f\u00fcr diesen Zweck geeignet sind,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a0 sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.<\/p>\n<p>Di\u00e4tetische Lebensmittel dienen demnach besonderen Personengruppen bei der Versorgung mit bestimmten N\u00e4hrstoffen und\/oder physiologisch wirksamen Stoffen, um die spezifischen Ern\u00e4h\u00adrungsbed\u00fcrfnisse dieser Gruppen zu befriedigen. Die Erzeugnisse sind besonders zu kennzeich\u00adnen (\u00a7\u00a7 2 f. Di\u00e4tV). Personengruppen sind z. B. Senioren, Leistungssportler oder Schwangere. Di\u00e4tetische Produkte sind solche, die der Leistungssteigerung und der Regeneration dienen, wie Kreatin- oder Carnitin-haltige Mittel (BGH GRUR 2004, 793 \u2013 Sportlernahrung II), Produkte zur Linderung bestimmter Beschwerden, wie Fisch\u00f6lpr\u00e4parate (OLG Hamburg, ZLR 2005, 266) im Rahmen der Rheuma-Therapie und \u00e4hnliches.<\/p>\n<p><strong>Funktional Food (funktionelle Lebensmittel)<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr diese Produktgruppe existiert noch keine explizite Rechtsgrundlage, sie f\u00e4llt unter die allge\u00admeinen Vorschriften f\u00fcr Lebensmittel (insbesondere EG-Basisverordnung, LFGB). Beispiele f\u00fcr Funktional Food sind probiotischer Joghurt, ACE-Getr\u00e4nke, mit Calcium angereicherte Milch, Riegel mit Zus\u00e4tzen an Vitaminen und Flavonoiden etc.<\/p>\n<p><strong>Gen-Food \/ gentechnisch ver\u00e4nderte Lebensmittel<\/strong><\/p>\n<p>Gentechnisch ver\u00e4nderte Lebensmittel sind gem\u00e4\u00df Art. 3 Verordnung (EG) 1829\/2003 solche,<\/p>\n<p>&#8211; die gentechnisch ver\u00e4nderte Organismen (GVO) enthalten oder aus solchen be\u00adstehen oder<\/p>\n<p>&#8211; die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden.<\/p>\n<p>Beispiele sind gentechnisch ver\u00e4nderter Mais oder Sojabohnen, Joghurt mit ver\u00e4nderten Bakte\u00adrien, Sojamehl.<\/p>\n<p><strong>Novel Food<\/strong><\/p>\n<p>Novel Food sind gem\u00e4\u00df Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 258\/97 Lebensmittel, die\u00a0 vor Inkraft\u00adtreten der Novel Food Verordnung (NFV) am 15. Mai 1997 die noch nicht in nennenswertem Umfang f\u00fcr den menschlichen Verzehr in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft verwendet werden und die unter folgende Produktgruppen fallen: Lebensmittel<\/p>\n<p>&#8211; mit neuer oder gezielt modifizierter prim\u00e4rer Molekularstruktur,<\/p>\n<p>&#8211; die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert wur\u00adden,<\/p>\n<p>&#8211; die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen oder Tieren isoliert wurden,<\/p>\n<p>&#8211; bei deren Herstellung ein nicht \u00fcbliches Verfahren angewendet wurde, wenn das Verfahren eine bedeutende Ver\u00e4nderung der Zusammensetzung oder Struktur be\u00adwirkt hat, die sich auf den N\u00e4hrwert, den Stoffwechsel oder auf die Menge uner\u00adw\u00fcnschter Stoffe im Lebensmittel auswirkt.<\/p>\n<p>Beispiele f\u00fcr Novel Food sind bestimmte (z.T. unverdauliche) Fettersatzstoffe, Extrakte aus exotischen Pflanzen u. \u00e4. Die oben aufgef\u00fchrten gentechnisch ver\u00e4nderten Lebensmittel fallen nicht in den Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung.<\/p>\n<p><strong>\u00d6koprodukte<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6koprodukte sind Erzeugnisse, die als aus \u00f6kologischem Landbau stammend gekennzeichnet sind. F\u00fcr sie gilt die EG-\u00d6ko-Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2092\/91), das \u00d6ko-Kennzeich\u00adnungsgesetz und die \u00d6ko-Kennzeichnungsverordung. Gem\u00e4\u00df Art. 1 EG-\u00d6ko-VO werden erfasst:<\/p>\n<p>&#8211; nicht verarbeitete Agrarerzeugnisse,<\/p>\n<p>&#8211; Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse,<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr den menschlichen Verzehr bestimmte verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzli\u00adchen und\/oder tierischen Ursprungs bestehen,<\/p>\n<p>&#8211; Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse.<\/p>\n<p>Die Begriffe \u201e\u00d6ko\u201c und \u201eBio\u201c werden gleichbehandelt (Art. 2 EG-\u00d6ko-VO). F\u00fcr s\u00e4mtliche als \u00d6ko\u00adprodukte gekennzeichnete Erzeugnisse gelten die besonderen Erzeugungsvorschriften des Art. 6 in Verbindung mit den Anh\u00e4ngen I und II der EG-\u00d6ko-VO. Daraus bestimmen sich die Grund\u00adregeln des \u00f6kologischen Landbaus, die zul\u00e4ssigen D\u00fcnge-, Sch\u00e4dlingsbek\u00e4mpfungsmittel, Zu\u00adsatzstoffe, Reinigungs- und Desinfektionsmittel und anderes mehr. Genetisch ver\u00e4nderte Orga\u00adnismen (GVO) und\/oder deren Derivate d\u00fcrfen nicht verwendet werden (Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-\u00d6ko-VO). \u00d6kologischer Landbau \/ biologische Landwirtschaft bedeutet gem\u00e4\u00df Art 6 Abs. 2 EG-\u00d6ko-VO auch, dass bei Saatgut die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die Elternpflanze(n)<\/p>\n<p>&#8211; ohne Verwendung von GVO und\/oder auf deren Grundlage hergestellten Erzeug\u00adnissen,<\/p>\n<p>&#8211; zumindest w\u00e4hrend einer Generation oder bei ausdauernden Kulturen f\u00fcr die Dauer von zwei Wachstumsperioden erzeugt wurden.<\/p>\n<p>Die weiteren Bestimmungen der Anh\u00e4nge III \u2013 VIII der Verordnung regeln u. a. Mindestkontrollan\u00adforderungen der Beh\u00f6rden, f\u00fcr die Erzeugung zul\u00e4ssige Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbei\u00adtungshilfsstoffe, Anforderungen an den Lebensraum gehaltener Tiere etc.<\/p>\n<p><strong>Zusatzstoffe<\/strong><\/p>\n<p>Lebensmittelzusatzstoffe sind nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 89\/107\/EWG<\/p>\n<p>\u201eein Stoff mit oder ohne N\u00e4hrwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel ver\u00adzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Le\u00adbensmittel aus technologischen Gr\u00fcnden bei der Herstellung, Verarbeitung, Zuberei\u00adtung, Behandlung, Verpackung, Bef\u00f6rderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Die einzelnen Kategorien der Lebensmittelzusatzstoffe finden sich in Anhang I der Richtlinie (u. a. Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Stabilisatoren). Die Richtlinie 89\/107\/EWG gilt nicht f\u00fcr Verar\u00adbeitungshilfsstoffe, Pflanzenschutzmittel, Aromen (vgl. hier RL 88\/388\/EWG) sowie Mineralien, Vi\u00adtamine und andere Stoffe, die Lebensmitteln zu Ern\u00e4hrungszwecken beigef\u00fcgt werden (Art. 1 Abs. 3 RL 89\/107\/EWG).<\/p>\n<p>Nachdem die national-gesetzliche Definition f\u00fcr Zusatzstoffe im LMBG von der oben aufgef\u00fchrten europ\u00e4ischen Definition abgewichen war, ist im LFGB-Entwurf eine weitgehende Anpassung an das Gemeinschaftsrecht vorgesehen (vgl. \u00a7 2 Abs. 3 LFGB-E).<\/p>\n<p>Stand: 01.07.2005, Dr. Gordon Grunert, LL.M. Eur., www.anwaltskanzlei-grunert.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lebensmittel sind nach der sog. 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