{"id":398,"date":"2008-02-25T11:12:19","date_gmt":"2008-02-25T10:12:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/?p=398"},"modified":"2013-04-04T11:14:38","modified_gmt":"2013-04-04T09:14:38","slug":"europarecht-anforderungen-an-die-richtlinienumsetzung-inwieweit-darf-der-nationale-gesetzgeber-von-den-vorgaben-einer-richtlinie-abweichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/europarecht-anforderungen-an-die-richtlinienumsetzung-inwieweit-darf-der-nationale-gesetzgeber-von-den-vorgaben-einer-richtlinie-abweichen\/","title":{"rendered":"Europarecht: Anforderungen an die Richtlinienumsetzung \u2013 inwieweit darf der nationale Gesetzgeber von den Vorgaben einer Richtlinie abweichen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Mitgliedstaaten sind nach dem EG-Vertrag gehalten, EU-Richtlinien in das Recht des jeweiligen Staates zu transformieren bzw. ihr bestehendes Recht anzupassen. Oft stellt sich dabei die Frage, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, \u00fcber die Regelung der Richtlinie hinauszugehen, z. B. indem er ein weitergehendes Verbot kodifiziert, als dies die Richtlinie vorsieht. Die Beantwortung dieser Frage h\u00e4ngt davon ab, wie man die Regelungsdichte der zugrunde liegenden Richtlinie interpretiert: Regelt sie die Materie abschlie\u00dfend oder stellt die Richtlinie nur Mindestanforderungen, \u00fcber welche der Staat hinausgehen darf? Die Rechtsmaterie hat erhebliche Bedeutung f\u00fcr die Beantwortung der Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit mitgliedstaatlicher Gesetze und deren Anwendung.<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Rechtlicher Rahmen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a0<strong>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/strong><strong>Prim\u00e4rrecht<\/strong><\/p>\n<p>Der Gemeinschaftsgesetzgeber ist bei der Wahl seiner Harmonisierungsma\u00dfnahme grunds\u00e4tzlich frei, d. h. es bleibt ihm \u00fcberlassen, ob er sich z. B. f\u00fcr eine Verordnung oder eine Richtlinie entscheidet (vgl.\u00a0Art. 249 EG). Aus dem Subsidiarit\u00e4tsprinzip (Art. 5 EG) folgt jedoch, dass unter sonst gleichen Gegebenheiten eine Richtlinie einer Verordnung vorzuziehen ist.[1] Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber muss f\u00fcr jede Ma\u00dfnahme eine m\u00f6glichst einfache Form w\u00e4hlen, wobei er darauf achten muss, dass das Ziel der Ma\u00dfnahme in zufriedenstellender Weise erreicht wird und die Ma\u00dfnahme tats\u00e4chlich zur Anwendung gelangt. Dabei darf die Rechtsetzungst\u00e4tigkeit der Gemeinschaft \u00fcber das erforderliche Ma\u00df nicht hinausgehen (Art 5 Abs. 3 EG).<\/p>\n<p>Aufschluss \u00fcber die grunds\u00e4tzlichen Anforderungen an die Regelungs<em>dichte<\/em> von Richtlinien, d. h. in der Intensit\u00e4t, mit der sich eine Richtlinie einer Rechtsmaterie annehmen muss, gibt in erster Linie der EG-Vertrag. Gem\u00e4\u00df Art. 249 EG erlassen das Europ\u00e4ische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben und nach Ma\u00dfgabe des EG-Vertrags Verordnungen, Richtlinien und andere Rechtsvorschriften. W\u00e4hrend die Verordnung allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, ist die Richtlinie f\u00fcr jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, \u00fcberl\u00e4sst jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (Art. 249 Abs. 3 EG). Daraus folgt, dass eine wortgenaue Umsetzung von Richtlinien nicht erforderlich ist. Vielmehr muss nur deren wesentlicher Regelungsgehalt, der zur Umsetzung des Richtlinienziels dient, in den Regelungen der Mitgliedstaaten wiederkehren. Der Regelungsgehalt ist zwar bei jeder Richtlinie unterschiedlich. Indessen verfolgt jede Richtlinie das Ziel, zur Harmonisierung einer bestimmten Rechtsmaterie beizutragen. Die Richtlinie ist eines der Mittel zur Umsetzung der in Kapitel 3 EG enthaltenen Regelungen zur Angleichung von Rechtsvorschriften (Art. 94 ff. EG). Die Richtlinien werden vom Rat erlassen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Richtliniensetzung hat der Richtliniengeber die allgemeinen Grunds\u00e4tze des Prim\u00e4rrechts zu ber\u00fccksichtigen. Insbesondere ist von der Gemeinschaft ein System zu verfolgen, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verf\u00e4lschungen sch\u00fctzt und &#8211; soweit dies f\u00fcr das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist &#8211; die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften betreibt (Art. 3 Abs. 1 lit. g und h EG). Zudem sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 EG), welcher durch Mitwirkungspflichten der Mitgliedstaaten unterstrichen wird (Art. 10 EG), zu denen auch die korrekte Richtlinienumsetzung geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 EG trifft die Gemeinschaft alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen, um den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieses Vertrags gew\u00e4hrleistet ist (Art. 14 Abs. 2 EG). In diesen Zusammenhang sind die Vorschriften zur Gew\u00e4hrleistung der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit besonders hervorzuheben (Art. 28, 30; 49 ff. EG). Eine unzutreffende Richtlinienumsetzung kann den Waren- bzw. Dienstleistungsverkehr insoweit behindern, als das Harmonisierungsziel des Richtliniengebers unterlaufen wird. Insoweit ist auf die Vorschriften des Art. 95 Abs. IV und V ff. EG hinzuweisen, die den Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, ihre Ausnahmeregelungen zu legitimieren, indem sie sich mit der Kommission ins Benehmen setzen, soweit sie eine von der Richtlinie abweichende innerstaatliche Vorschrift bestehen lassen oder erlassen wollen.<\/p>\n<p>Insgesamt legt das Prim\u00e4rrecht einen allgemeinen Rahmen fest, den Richtlinien in Bezug auf die Regelungsdichte erf\u00fcllen m\u00fcssen. Die einzelnen Rechtsmaterien, die zu harmonisieren sind, sich zu mannigfaltig, um hier genauere Anforderungen festzulegen. Daher l\u00e4sst sich die Frage nach dem H\u00f6chststandard nicht ohne genauere Analyse des speziellen Sekund\u00e4rrechts beantworten.<\/p>\n<p><strong>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Sekund\u00e4rrecht<\/strong><\/p>\n<p>Die Richtlinien fallen in ihrer Regelungsdichte sehr unterschiedlich aus. W\u00e4hrend einige nur grobe Vorgaben liefern, die einer detaillierten Konkretisierung durch die transformierenden Staaten bed\u00fcrfen, sehen andere Richtlinien bereits detailgenaue Regelungen vor, welche dem Mitgliedstaat wenig Spielraum lassen. Letztlich kann nur eine genaue Untersuchung der jeweiligen Richtlinie Aufschluss \u00fcber deren Regelungsdichte geben und helfen die Frage zu beantworten, ob diese Richtlinie einen H\u00f6chststandard setzt, der es dem Mitgliedstaat verbietet, strengere Regelungen zu erlassen bzw. anzuwenden.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Streitstand in der deutschen Rechtsprechung und Literatur<\/strong><strong>\u00a0anhand des Heilmittelwerberechts<\/strong><\/p>\n<p>In der Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, inwieweit Richtlinien einen abschlie\u00dfenden H\u00f6chststandard setzen, kontrovers behandelt. Eine gute Beispielsmaterie bildet das Europ\u00e4ische Heilmittelwerberecht und dessen Umsetzung in Deutschland. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG), welches die Richtlinie 92\/28\/EWG des Rates vom 31. M\u00e4rz 1992 \u00fcber die Werbung f\u00fcr Humanarzneimittel[2] umgesetzt hat, enth\u00e4lt verschiedene Regelungen, die strenger ausfallen, als diejenigen der Richtlinie. W\u00e4hrend z. B. \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG bei der \u00d6ffentlichkeitswerbung \u00c4u\u00dferungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- und Empfehlungsschreiben, generell verbietet, sieht Art. 90 lit. j der ge\u00e4nderten Richtlinie 2001\/83\/EG lediglich ein Werbeverbot vor f\u00fcr Elemente der \u00d6ffentlichkeitswerbung, sich in missbr\u00e4uchlicher, absto\u00dfender oder irref\u00fchrender Weise auf Genesungsbescheinigungen beziehen.<\/p>\n<p>Art. 90 der ge\u00e4nderten Richtlinie 2001\/83\/EG enth\u00e4lt eine detaillierte Regelung zur \u00d6ffentlichkeitswerbung f\u00fcr Arzneimittel. Artikel 90 der ge\u00e4nderten Richtlinie 2001\/83\/EG lautet:<\/p>\n<p><em>Die \u00d6ffentlichkeitswerbung f\u00fcr ein Arzneimittel darf keine Elemente enthalten, die<\/em><\/p>\n<p><em>a) eine \u00e4rztliche Untersuchung oder einen chirurgischen Eingriff als \u00fcberfl\u00fcssig erscheinen lassen, insbesondere dadurch, dass sie eine Diagnose anbieten oder eine Behandlung auf dem Korrespondenzwege empfehlen;<\/em><\/p>\n<p><em>b) nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels ohne Nebenwirkungen garantiert wird oder einer anderen Behandlung oder einem anderen Arzneimittel entspricht oder \u00fcberlegen ist;<\/em><\/p>\n<p><em>c) nahe legen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten durch die Verwendung des Arzneimittels verbessert werden k\u00f6nnte;<\/em><\/p>\n<p><em>d) nahe legen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten im Falle der Nichtverwendung des Arzneimittels beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte; dieses Verbot gilt nicht f\u00fcr Impfkampagnen im Sinne von Artikel 88 Absatz 4;<\/em><\/p>\n<p><em>e) ausschlie\u00dflich oder haupts\u00e4chlich f\u00fcr Kinder gelten;<\/em><\/p>\n<p><em>f) sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen t\u00e4tigen Personen oder von Personen beziehen, die weder Wissenschaftler noch im Gesundheitswesen t\u00e4tige Personen sind, die aber aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen k\u00f6nnen;<\/em><\/p>\n<p><em>g) das Arzneimittel einem Lebensmittel, einem kosmetischen Mittel oder anderen Gebrauchsg\u00fctern gleichsetzen;<\/em><\/p>\n<p><em>h) nahe legen, die Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels sei darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass es sich um ein Naturprodukt handle;<\/em><\/p>\n<p><em>i) durch eine ausf\u00fchrliche Beschreibung oder Darstellung der Anamnese zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten k\u00f6nnten;<\/em><\/p>\n<p><em>j) sich in missbr\u00e4uchlicher, absto\u00dfender oder irref\u00fchrender Weise auf Genesungsbescheinigungen beziehen;<\/em><\/p>\n<p><em>k) in missbr\u00e4uchlicher, absto\u00dfender oder irref\u00fchrender Weise bildliche Darstellungen der Ver\u00e4nderungen des menschlichen K\u00f6rpers aufgrund von Krankheiten oder Sch\u00e4digungen oder der Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen K\u00f6rper oder in K\u00f6rperteilen verwenden.<\/em><\/p>\n<p>Ein weiteres Beispiel divergierender innerstaatlicher Vorschriften bildet \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG, wonach \u00d6ffentlichkeitswerbung f\u00fcr Arzneimittel nicht mit Preisausschreibungen, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abh\u00e4ngig ist, stattfinden darf. Die insoweit einschl\u00e4gige EG-Norm, Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001\/83\/EG (Art. 90 regelt diese Materie nicht), sieht dagegen nur folgendes vor:<\/p>\n<p><em>Die Arzneimittelwerbung<\/em><\/p>\n<p><em>\u2013 muss einen zweckm\u00e4\u00dfigen Einsatz des Arzneimittels f\u00f6rdern, indem sie seine Eigenschaften objektiv und ohne \u00dcbertreibung darstellt;<\/em><\/p>\n<p><em>\u2013 darf nicht irref\u00fchrend sein.<\/em><\/p>\n<p>Teile der Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass die Richtlinie 92\/28\/EWG (nunmehr RL 2001\/83\/EG) lediglich Mindestanforderungen an die \u00d6ffentlichkeitswerbung stellt.[3] Erw\u00e4gungsgrund 2 der Richtlinie 2004\/27\/EG stelle klar, dass noch weitere Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung bestehender Hemmnisse f\u00fcr den freien Handel erforderlich seien. Dass die Gemeinschaftsgesetzgeber weitere Ma\u00dfnahmen ergreifen wolle, zeige dass noch keine vollst\u00e4ndige Harmonisierung dieses Bereichs erfolgt sei. Zwar enthalte die Richtlinie eine Tendenz zur Vollharmonisierung, was aber nicht bedeute, dass eine solche bereits vorliege. Dementsprechend formuliere die Richtlinie z. T. ausdr\u00fccklich nur Mindestanforderungen[4], ohne diese als Ausnahme kenntlich zu machen. Zudem ergebe sich aus Erw\u00e4gungsgrund 42 der Richtlinie 2001\/83\/EG[5], dass die Richtlinie 84\/450\/EWG des Rates vom 10. September 1984 \u00fcber irref\u00fchrende und vergleichende Werbung neben der Richtlinie 2001\/83\/EG anwendbar bleibt. Insofern k\u00f6nne die Richtlinie 2001\/83\/EG keinen H\u00f6chststandard setzen, da Art. 7 der Richtlinie 84\/450\/EWG den Mitgliedstaaten weitergehende Ma\u00dfnahmen erlaube.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof, das Kammergericht und Teile der Literatur sind anderer Auffassung.[6] Danach liegt mit Art. 90 der Richtlinie 2001\/83\/EG eine abschlie\u00dfende Regelung vor, die einen H\u00f6chststandard setzt. Grunds\u00e4tzlich setze die Richtlinie einen abschlie\u00dfenden H\u00f6chststandard, soweit nicht einzelne Vorschriften ausdr\u00fccklich nur Mindestanforderungen beinhalten.[7] Daf\u00fcr spr\u00e4chen Sinn und Zweck der Richtlinie, welche zudem ausdr\u00fccklich auf den EG-Vertrag gest\u00fctzt sei und somit eine Ma\u00dfnahme zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sei, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand habe. Das Binnenmarktziel w\u00fcrde konterkariert, ginge man nur von Mindestanforderungen aus. Dies gelte umso mehr, als die Richtlinie auch das Recht der Verbraucher sch\u00fctze. das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen einem reibungsfreien Absatz und dem Verbraucherschutz habe der Richtliniengeber bei der Rechtssetzung ber\u00fccksichtigt und verbindlich austariert.[8] Des Weiteren f\u00fchrt der BGH die \u00c4nderung der Richtlinie 2001\/83\/EG ins Feld: die \u00c4nderungsrichtlinie 2004\/27\/EG f\u00fchre in Erw\u00e4gungsgrund 2 S. 2 aus, die Erfahrung habe gezeigt, dass weitere Ma\u00dfnahmen erforderlich seien, um die noch bestehenden Hemmnisse f\u00fcr den freien Handel zu beseitigen. Daher m\u00fcssten, so der Erw\u00e4gungsgrund 3, die nationalen Rechtsvorschriften einander angen\u00e4hert werden, damit das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert und gleichzeitig ein hohes Niveau des menschlichen Gesundheitsschutzes erreicht werden k\u00f6nne. Daraus folgert der BGH, dass das f\u00fcr einen H\u00f6chststandard, also eine abschlie\u00dfende Regelung, sprechende Integrationsinteresse nicht nur gleichberechtigt neben dem Gesundheitsinteresse stehe, sondern sogar die \u00c4nderung der Richtlinie 2001\/83\/EG veranlasse.[9] Schlie\u00dflich spreche die Entscheidung des EuGH in Sachen Doc Morris[10] f\u00fcr den abschlie\u00dfenden Charakter der Richtlinie 2001\/83\/EG: Wenn Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/83\/EG nicht dahin ausgelegt werden k\u00f6nne, dass er die Werbung f\u00fcr den Versandhandel mit Arzneimitteln erfasst und Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/83\/EG einem Verbot nach \u00a7 8 Abs. 1 HWG entgegenstehe, soweit er sich auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht, dann m\u00fcsse zumindest Art. 88 einen H\u00f6chststandard setzen.[11]<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>III.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Entscheidung des EUGH<\/strong><\/p>\n<p>Der Streit ist nach der Entscheidung des EuGH nicht generell, zumindest in Bezug auf das Heilmittelwerberecht entschieden. Der BGH hat die Frage, ob die Vorschriften der Richtlinie 2001\/83\/EG, welche die Bezugnahme auf \u00c4u\u00dferungen fachunkundiger Dritter und die Werbung mit Auslosungen betreffen, nicht nur einen Mindest-, sondern einen abschlie\u00dfenden H\u00f6chststandard f\u00fcr die Verbote der \u00d6ffentlichkeitswerbung f\u00fcr Arzneimittel setzen, dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Mit Urteil vom 08.11.2007 hat der EuGH entschieden, dass die Richtlinie insoweit einen <em>H\u00f6chststandard<\/em> setzt.[12] Daher ist es den Mitgliedstaaten untersagt, dieses System mit Ma\u00dfnahmen, die strenger sind als dasjenige der Richtlinie, zu unterlaufen. Die deutschen Bezugsnormen des Heilmittelwerberechts sind somit EU-rechtswidrig, soweit sie \u00fcber die Richtlinie hinausgehen.<\/p>\n<p>Der EuGH ist mit seiner Entscheidung der Auffassung des Generalanwalts D\u00e1maso Ruiz-Jarabo Colomer im Wesentlichen gefolgt. Er stellt zun\u00e4chst darauf ab, dass verschiedene Vorschriften der Richtlinie 2001\/83\/EG diejenigen F\u00e4lle, in denen der nationale Gesetzgeber befugt ist, von den Regelungen der Richtlinie abzuweichen, ausdr\u00fccklich geregelt sind. Art. 88 Abs. 3 der Richtlinie 2001\/83\/EG berechtige die Mitgliedstaaten, in ihrem Gebiet die \u00d6ffentlichkeitswerbung f\u00fcr erstattungsf\u00e4hige Arzneimittel zu untersagen. Art. 89 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001\/83\/EG f\u00fchre nicht abschlie\u00dfend auf, welche Angaben die \u00d6ffentlichkeitswerbung zwingend enthalten muss. Insoweit lasse die Vorschrift den Mitgliedstaaten einen Spielraum. Des Weiteren erlaube Art. 89 Abs. 2 bestimmte Formen der Erinnerungswerbung. Weiterhin verweist der EuGH auf Befugnisse zur Abweichung in Art. 91, 96 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/83\/EG. Die genannten Sondervorschriften der Richtlinie 2001\/83\/EG erlauben nach Auffassung des EuGH den Schluss, dass mit dieser Richtlinie eine Vollharmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung erfolgt sei, wobei die F\u00e4lle, in denen die Mitgliedstaaten befugt sind, Bestimmungen zu erlassen, die von der in der Richtlinie getroffenen Regelung abweichen, ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Der EuGH tritt der Auffassung entgegen, aus Erw\u00e4gungsgrund 2 der Richtlinie 2004\/27\/EG folge ein Mindeststandard, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber weitere Ma\u00dfnahmen f\u00fcr erforderlich halte, indem er klarstellt, dass es dem Gemeinschaftsgesetzgeber unbenommen bleibt, die Vorschriften der Richtlinie 2001\/83\/EG erforderlichenfalls anzupassen oder neue Vorschriften einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Des Weiteren k\u00f6nne dem Vorbringen nicht gefolgt werden, ein Mindeststandard ergebe sich aus der gem\u00e4\u00df Erw\u00e4gungsgrund 42 der Richtlinie 2001\/83\/EG weiterhin gegebenen Anwendbarkeit der Richtlinie 84\/450\/EWG. Die Tatsache, dass die Richtlinie 84\/450\/EWG nur eine Mindestharmonisierung vornehme, sei f\u00fcr die Frage, wie weit die Richtlinie 2001\/83\/EG harmonisiert, unerheblich, da die Richtlinie 2001\/83\/EG eine Sonderregelung gegen\u00fcber der anderen Richtlinie darstelle.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich folge aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Bestimmungen der Richtlinie 2001\/83\/EG \u00fcber die Arzneimittelwerbung, dass mit dieser Richtlinie die substanziellen Anforderungen an die Arzneimittelwerbung festgelegt werden sollten.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>IV.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Stellungnahme \/ Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Dem EuGH ist uneingeschr\u00e4nkt zuzustimmen. Die Regelungsdichte des Europ\u00e4ischen Heilmittelwerberechts \u2013 kodifiziert in der ge\u00e4nderten Richtlinie 2001\/83\/EG \u2013 ist ausreichend, um die Grunds\u00e4tze der Heilmittelwerbung festzulegen. Die Richtlinie legt die Anforderungen an die Heilmittelwerbung in ihren Einzelheiten fest. Eine \u00fcberschie\u00dfende Umsetzung durch den Gesetzgeber des jeweiligen Mitgliedstaats verbietet sich daher. Zudem ist folgendes zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>Bereits aus dem Prim\u00e4rrecht folgt der Grundsatz, dass eine Richtlinie in ihrem wesentlichen Regelungsgehalt f\u00fcr die Mitgliedstaaten verbindlich ist. W\u00e4re dies anders, verfehlte man in der Tat den Sinn und Zweck der Richtliniensetzung, n\u00e4mlich die Harmonisierung des Europ\u00e4ischen Rechts. Zwar ist auch der Spielraum zu ber\u00fccksichtigen, der den Adressaten der Richtlinie im Gegensatz zur Verordnung, die in all ihren Teilen verbindlich ist, einger\u00e4umt wird. Da Richtlinien jedoch kraft Prim\u00e4rrechts in erster Linie ihren Harmonisierungszweck erf\u00fcllen m\u00fcssen, spricht viel f\u00fcr die Auffassung, dass diese <em>grunds\u00e4tzlich<\/em> einen H\u00f6chststandard festlegen. Eine Auseinandersetzung des EuGH mit diesen prim\u00e4rrechtlichen Erw\u00e4gungen w\u00e4re w\u00fcnschenswert gewesen.[13] Dem Ziel der Harmonisierung des Rechts sollte gegen\u00fcber dem Umsetzungsspielraum des nationalen Gesetzgebers grunds\u00e4tzlich der Vorrang einger\u00e4umt werden. Dem mitgliedstaatlichen Gesetzgeber sollte es also grunds\u00e4tzlich verwehrt bleiben, \u00fcberschie\u00dfende Regelungen zu erlassen, die eine Abweichung zu Lasten der Harmonisierung bewirken w\u00fcrden, es sei denn, die Richtlinie legt <em>ausdr\u00fccklich<\/em> einen Mindeststandard f\u00fcr die jeweilige Regelungsmaterie fest.<\/p>\n<p>Stand: 25.02.2008,\u00a0Dr. Gordon Grunert, LL.M. Eur., www.anwaltskanzlei-grunert.de<\/p>\n<hr align=\"left\" size=\"1\" width=\"33%\" \/>\n<div>\n<div>\n<p>[1] Vgl. 1. Protokoll \u00fcber die Anwendung der Grunds\u00e4tze der Subsidiarit\u00e4t und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[2] Die Heilmittelwerberichtlinie (RL 92\/28\/EWG) ist mittlerweile in der Richtlinie 2001\/83\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes f\u00fcr Humanarzneimittel, ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 2004\/27\/EG, aufgegangen (vgl. Erw\u00e4gungsgrund 1 RL 2001\/83\/EG).<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[3] OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2004, 273; GRUR Int. 2002, 931; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 363\/364; B\u00fclow\/Ring, HWG, 2. Aufl. (2001), Einf\u00fchrung Rn. 5a \u2013 Auffassungen z. T. noch zur Richtlinie 92\/28\/EWG, jedoch auf das neue Recht \u00fcbertragbar.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[4] Z. B. Art. 89 Abs. 1 lit. b RL 2001\/83\/EG: Mindestangaben bei der Werbung: Name des Arzneimittels sowie die gebr\u00e4uchliche Bezeichnung, wenn das Arzneimittel nur einen Wirkstoff enth\u00e4lt; die f\u00fcr eine sinnvolle Verwendung des Arzneimittels unerl\u00e4sslichen Informationen; eine ausdr\u00fcckliche und gut erkennbare Aufforderung je nach Fall, die Hinweise auf der Packungsbeilage oder auf der \u00e4u\u00dferen Verpackung aufmerksam zu lesen.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[5] Vgl. Erw\u00e4gungsgrund 1 der Richtlinie 92\/28\/EWG.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[6] BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 \u2013 I ZR 94\/02; KG GRUR 1995, 684\/688; Doepner, HWG, 2. Aufl. 2000, Einl. Rn. 24 ff.; Gr\u00f6ning, HWG, Bd. 2, Einl. Rn. 21 ff. \u2013 Auffassungen z. T. noch zur Richtlinie 92\/28\/EWG, jedoch auf das neue Recht \u00fcbertragbar.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[7] A. a. O., zur Richtlinie 92\/28\/EWG.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[8] A. a. O.; vgl. im Einzelnen zu den Regelungen des Prim\u00e4rrechts: oben I. 1.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[9] BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 \u2013 I ZR 94\/02.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[10] EuGH, Urt. v. 11.12.2003 \u2013 C-322\/01, GRUR 2004, 174.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[11] Fn. 8, a. a. O.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[12] EuGH, Urt. v. 08.11.2007 \u2013 C-374\/05.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>[13] Der EuGH hat die Frage, ob Richtlinien <em>generell<\/em> einen H\u00f6chststandard festsetzen, nicht beantworten m\u00fcssen, da er sich nur auf den vom BGH im Vorlageverfahren konkret vorgelegten Fall beschr\u00e4nken durfte.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Mitgliedstaaten sind nach dem EG-Vertrag gehalten, EU-Richtlinien in das Recht des jeweiligen Staates zu transformieren bzw. ihr bestehendes Recht anzupassen. Oft stellt sich dabei die Frage, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, \u00fcber die Regelung der Richtlinie hinauszugehen, z. B. indem er ein weitergehendes Verbot kodifiziert, als dies die Richtlinie vorsieht. Die Beantwortung dieser Frage [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[27,26,25],"class_list":["post-398","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","tag-eg-vertrag","tag-europarecht","tag-richtlinienumsetzung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/398","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=398"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/398\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=398"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=398"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=398"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}