{"id":388,"date":"2011-09-12T11:00:42","date_gmt":"2011-09-12T09:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/?p=388"},"modified":"2013-04-04T11:11:08","modified_gmt":"2013-04-04T09:11:08","slug":"nahrungserganzungsmittel-keine-mindestmengen-fur-zutaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/nahrungserganzungsmittel-keine-mindestmengen-fur-zutaten\/","title":{"rendered":"Nahrungserg\u00e4nzungsmittel: Keine Mindestmengen f\u00fcr Zutaten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Anwendung der NemV in der Praxis deutscher Beh\u00f6rden und den diese \u201eberatenden\u201c Untersuchungs\u00e4mtern trifft zuweilen auf schwere juristische Bedenken. Zum Teil werden bereits die grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsanwendung missachtet oder sind unbekannt. Ein solcher Fall, der die Auslegung des Nahrungserg\u00e4nzungsmittelbegriffs betrifft, gibt nun Anlass zur Auseinandersetzung mit der Legaldefinition unter Ber\u00fccksichtigung des Legalit\u00e4tsprinzips und der sog. 15%-Regel der NKV.<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Fallkonstellation<\/strong><\/p>\n<p>Einem Nahrungserg\u00e4nzungsmittelhersteller drohte die Untersagung des Inverkehrbringens seines Nahrungserg\u00e4nzungsmittels. Das begutachtende Landesuntersuchungsamt (nachfolgend Amt) war der Meinung, es handele sich nicht um ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel i. S. d. \u00a7 1 NemV bzw. Art. 2 der Richtlinie 2002\/46\/EG, weil bestimmte Mineralstoffe nicht in der Konzentration enthalten seien, die gem\u00e4\u00df Anlage 1 NKV als signifikant gewertet werden k\u00f6nnen (sog. 15%-Regel). Konkret verhielt es sich so, dass das Produkt einige Mineralstoffe enthielt, die \u00fcber 15% der in Anlage 1 NKV angegebenen Werte lagen; einige lagen darunter. Das Amt vertrat die Auffassung, der Nahrungserg\u00e4nzungsmittelbegriff setze voraus, dass die N\u00e4hrstoffe mit der angegebenen Tagesverzehrsempfehlung in ern\u00e4hrungsphysiologisch relevanten Mengen zugef\u00fchrt werden. Dabei g\u00e4lten bis zu einer gesetzlichen Regelung in Anlehnung an die Bestimmungen der NKV mindestens 15% der empfohlenen Tagesdosis eines N\u00e4hrstoffs als signifikant. Da vorliegend die Mehrzahl der Zutaten die 15%-Marke unterschritten, l\u00e4ge kein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel vor, sodass der Vertrieb zu untersagen sei. Als Quellenbeleg nahm das Amt Bezug auf den Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverst\u00e4ndiger der L\u00e4nder und des BVL (ALS).<\/p>\n<p><strong>II. Nahrungserg\u00e4nzungsmittelbegriff<\/strong><\/p>\n<p>Die Erw\u00e4gungen des Amtes zur Definition von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln waren juristisch nicht haltbar. Weder der europ\u00e4ische noch der deutsche Nahrungserg\u00e4nzungsmittelbegriff sehen tatbestandlich Mindestmengen an Zutaten vor. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 NemV sind Nahrungserg\u00e4nzungsmittel legal definiert wie folgt:<\/p>\n<p><em>\u201e(1) Nahrungserg\u00e4nzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das <\/em><\/p>\n<p><em>1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ern\u00e4hrung zu erg\u00e4nzen,<\/em><\/p>\n<p><em>2. ein Konzentrat von N\u00e4hrstoffen oder sonstigen Stoffen mit ern\u00e4hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und<\/em><\/p>\n<p><em>3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen \u00e4hnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Fl\u00fcssigampullen, Flaschen mit Tropfeins\u00e4tzen und \u00e4hnlichen Darreichungsformen von Fl\u00fcssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.<\/em><\/p>\n<p><em>(2) N\u00e4hrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschlie\u00dflich Spurenelemente.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Eine signifikante Menge i. S. einer <em>Mindest<\/em>menge der einzelnen N\u00e4hrstoffe ist in dieser Regelung nicht vorgesehen. Vielmehr gen\u00fcgt es nach Absatz 1 Nummer 2, dass N\u00e4hrstoffe oder sonstige Stoffe mit ern\u00e4hrungsphysiologischer Wirkung enthalten sind.<\/p>\n<p>Bei ihrer Rechtsanwendung m\u00fcssen sich staatliche Stellen an das geltende Recht halten &#8211; <em>Legalit\u00e4tsprinzip<\/em>. Dieses untersagt jedwede Erg\u00e4nzung oder anderweitige Interpretation von Vorschriften, die sich so im Gesetz nicht wiederfinden. Daher verbietet sich eine \u201eindirekte Anwendung der NKV\u201c als Hilfsmittel zur Ausf\u00fcllung des Nahrungserg\u00e4nzungsmittelbegriffs.<\/p>\n<p>Wenn \u00c4mter auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002\/46\/EG hinweisen, wonach, bezogen auf die vom Hersteller empfohlene Tagesdosis, Mindestmengen festzusetzen sind, so handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht um ein Definitionskriterium des Nahrungserg\u00e4nzungsmittelbegriffs, sondern um eine Regelung des Richtliniengebers zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 4, 13 Abs. 3 i. V. m. Art. 5a Abs\u00e4tze 1 bis 4 und Art. 7 des Beschlusses 1999\/468\/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 zur Festsetzung der Mindestmengen. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen, solange die Richtlinie nicht ge\u00e4ndert und solange sie nicht in nationales Recht (NemV) umgesetzt ist, entfalten Mindestmengen f\u00fcr den Nahrungserg\u00e4nzungsmittelbegriff keinerlei Relevanz.<\/p>\n<p><strong>III. Rechtslage zu Mindest- und H\u00f6chstmengenvorgaben der Kommission (Stand 12.09.2011)<\/strong><\/p>\n<p>Das BMELV teilt mit:<\/p>\n<p><em>\u201eDie Europ\u00e4ische Kommission hat im Juni 2006 ein Diskussionspapier zu der Festlegung von H\u00f6chst- und Mindestmengen an Vitaminen und Mineralstoffen ver\u00f6ffentlicht. Die Stellungnahmen der Interessengruppen finden sich dazu im Internet. Bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen gemeinschaftsrechtlichen H\u00f6chstmengenregelungen ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob ein spezielles Produkt den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die EFSA \u00e4u\u00dfert \u00e4hnliches. Dies best\u00e4tigt, dass das nationale Recht in seiner derzeit geltenden Fassung, vorliegend \u00a7 1 NemV, unabh\u00e4ngig von dem laufenden Kommissionsverfahren anzuwenden ist. Da \u00a7 1 NemV aktuelle Fassung keine Mindestmengen festlegt und diese auch nicht, \u00fcber die NKV oder Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002\/46\/EG \u201ehineingelesen\u201c werden d\u00fcrfen, sind Mengenverh\u00e4ltnisse f\u00fcr den Nahrungserg\u00e4nzungsmittelbegriff aktuell irrelevant. Der EuGH hat hierzu folgendes klargestellt:<\/p>\n<p><em>\u201eIm \u00dcbrigen bleiben [\u2026], solange die Kommission nicht die H\u00f6chstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln verwendet werden d\u00fcrfen, nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2002\/ 46 festgesetzt hat, die Mitgliedstaaten f\u00fcr die Festsetzung dieser Mengen zust\u00e4ndig und m\u00fcssen sich bei der Aus\u00fcbung dieser Zust\u00e4ndigkeit u. a. von den in Art. 5 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie genannten Kriterien leiten lassen. Nach Art. 3 der Richtlinie 2002\/ 46 d\u00fcrfen Nahrungserg\u00e4nzungsmittel in der Union nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002\/ 46 d\u00fcrfen \u00fcberdies die Mitgliedstaaten den Handel mit Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln nicht aus Gr\u00fcnden ihrer Zusammensetzung, Herstellungsmerkmale, Aufmachung oder Kennzeichnung untersagen oder beschr\u00e4nken, wenn die Nahrungserg\u00e4nzungsmittel dieser Richtlinie und den etwaigen zu deren Durchf\u00fchrung erlassenen Unionsbestimmungen entsprechen. Die Mitgliedstaaten verf\u00fcgen nur noch \u00fcber begrenzte M\u00f6glichkeiten, das Inverkehrbringen solcher Nahrungserg\u00e4nzungsmittel zu beschr\u00e4nken. Art. 12 der Richtlinie 2002\/ 46 sieht vor, dass ein Mitgliedstaat dann, wenn er mit eingehender Begr\u00fcndung anhand neuer Informationen oder einer neuen Beurteilung der vorliegenden Informationen nach dem Erlass dieser Richtlinie oder eines zu ihrer Durchf\u00fchrung erlassenen Unionsrechtsakts feststellt, dass ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel die menschliche Gesundheit gef\u00e4hrdet, obwohl es den genannten Bestimmungen entspricht, die Anwendung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen in seinem Gebiet vorl\u00e4ufig aussetzen oder einschr\u00e4nken kann. Folglich ist die Anwendung des Art. 12 der Richtlinie 2002\/ 46 von der Durchf\u00fchrung dieser Richtlinie, insbesondere ihres Art. 5, abh\u00e4ngig, d. h. von der Festsetzung der in diesem Artikel genannten H\u00f6chstmengen durch die Kommission. Da die Kommission aber diese H\u00f6chstmengen noch nicht festgesetzt hat, ist Art. 12 der Richtlinie 2002\/ 46 nicht anwendbar. Insoweit ist zu beachten, dass die in Art. 5 der Richtlinie 2002\/ 46 genannten H\u00f6chstmengen auf der Grundlage der in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien festgesetzt werden m\u00fcssen.\u201c<\/em> (EuGH, Urteil vom 29. 4. 2010 &#8211; C-446\/08)<\/p>\n<p><strong>IV. Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die amtliche Rechtsanwendung begegnet bisweilen schweren Bedenken. Allzu oft sind nicht einmal die grunds\u00e4tzlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Exekutive (hier: Legalit\u00e4tsprinzip) gel\u00e4ufig oder gelangen jedenfalls nicht zur Anwendung. Die beh\u00f6rdlichen Rechtsanwender sind gehalten, die Rechtsauffassungen ihrer \u201eberatenden \u00c4mter\u201c sehr kritisch zu pr\u00fcfen, bevor belastende Verf\u00fcgungen erlassen werden.<\/p>\n<p>Stand: 12.09.2011, Dr. Gordon Grunert, LL.M. Eur., www.anwaltskanzlei-grunert.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Anwendung der NemV in der Praxis deutscher Beh\u00f6rden und den diese \u201eberatenden\u201c Untersuchungs\u00e4mtern trifft zuweilen auf schwere juristische Bedenken. Zum Teil werden bereits die grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsanwendung missachtet oder sind unbekannt. 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