{"id":366,"date":"2013-03-15T09:03:52","date_gmt":"2013-03-15T08:03:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/?p=366"},"modified":"2013-03-15T09:17:35","modified_gmt":"2013-03-15T08:17:35","slug":"eugh-urt-v-06-09-2012-c-544-10-deutsches-weintor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwaltskanzlei-grunert.de\/index.php\/eugh-urt-v-06-09-2012-c-544-10-deutsches-weintor\/","title":{"rendered":"EuGH, Urt. v. 06.09.2012, C-544-10 \u2013 Deutsches Weintor"},"content":{"rendered":"<p>Die Bezeichnung von Wein als \u201ebek\u00f6mmlich\u201c ist eine gesundheitsbezogene Angabe gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Healthclaimsverordnung, wenn die Bezeichnung verbunden wird mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Anmerkung:<\/span> Der EuGH ist der Ansicht des Weinvermarkters, es handele sich um eine Angabe zum allgemeinen Wohlbefinden, weshalb sie keinen Gesundheitsbezug aufweise, nicht gefolgt. Aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV gehe hervor, dass eine \u201egesundheitsbezogene Angabe\u201c ausgehend von dem Zusammenhang definiert wird, der zwischen einem Lebensmittel (oder seinen Bestandteilen) und der Gesundheit bestehen muss. Diese Definition enthalte weder genauere Angaben dazu, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang handeln muss, noch zu dessen Intensit\u00e4t und Dauer. Unter diesen Umst\u00e4nden sei der Begriff \u201eZusammenhang\u201c weit zu verstehen.<\/p>\n<p>Damit verwirft der EuGH die vom BVerwG als vorlegender Instanz ge\u00e4u\u00dferten Erw\u00e4gungen, es spreche einiges daf\u00fcr, eine gesundheitsbezogene Angabe erst dann anzunehmen, wenn l\u00e4ngerfristige, nachhaltige Auswirkungen auf den k\u00f6rperlichen Zustand oder die Befindlichkeit angesprochen w\u00fcrden und nicht blo\u00df fl\u00fcchtige Einwirkungen auf Stoffwechselvorg\u00e4nge. Der EuGH stellt klar, dass sowohl die vor\u00fcbergehenden und fl\u00fcchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und l\u00e4ngerfristigen Verzehrs zu ber\u00fccksichtigen sind. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrdigt das Gericht den Umstand, dass neben der positiven Auslobung \u201ebek\u00f6mmlich\u201c auch das Fehlen oder die Minderung negativer oder sch\u00e4dlicher Auswirkungen suggeriert wurde, was f\u00fcr den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe ebenfalls relevant sei.<\/p>\n<p>Obwohl die Entscheidung im Rahmen der Alkoholwerbung erging und der EuGH ausdr\u00fccklich auf Art. 4 Abs. 3 S. 1 HCV hinweist, der vorsieht, dass gesundheitsbezogene Angaben bei Getr\u00e4nken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ausnahmslos verboten sind, wird die Entscheidung weitreichende Auswirkungen auf die Rechtsprechung auch im Bereich au\u00dferhalb der Werbung f\u00fcr alkoholische Getr\u00e4nke haben. Das weite Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eZusammenhang zwischen Lebensmittel und Gesundheit\u201c ist im Lebensmittelrecht bereichs\u00fcbergreifend anzuwenden. Das \u201eallgemeine Wohlbefinden\u201c ger\u00e4t damit weiter ins Hintertreffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bezeichnung von Wein als \u201ebek\u00f6mmlich\u201c ist eine gesundheitsbezogene Angabe gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Healthclaimsverordnung, wenn die Bezeichnung verbunden wird mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden. 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